Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 22. Mai 1974 Sprache: fr
Art. 55 SVG 1. Diese Bestimmung lässt dem kantonalen Gesetzgeber hinsichtlich der Feststellung der Angetrunkenheit lediglich die Befugnis, die zur Anordnung der erforderlichen Massnahmen zuständigen Organe zu bezeichnen. Da sich das kantonale Gesetz nur soweit rechtfertigt, als es die Durchsetzung des Bundesrechts gewährleisten will, darf es diese nicht erschweren oder gar vereiteln (Erw. 2a und b). 2. Es ist weder willkürlich noch verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass ein Kanton die zuständigen Behörden dazu ermächtigt, nachts die Anordnung zur Feststellung der Angetrunkenheit telephonisch zu treffen (Erw. 2b und 3).
Dossiernummer: Datum: 22. April 1974 Sprache: fr
Art. 4 BV und 312 Abs. 1 ZGB, unentgeltliche Rechtspflege für Vaterschaftsprozess. Der erste Wohnsitz eines ausserehelichen Kindes liegt nicht in der Schweiz, wenn zur Zeit seiner Geburt die Mutter in der Schweizweder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte und wenn Mutter und Kind abgesehen vom Bürgerrecht keine Beziehung zu einem bestimmten Orte in der Schweiz haben; unerheblich ist, dass nach der Geburt von der Vormundschaftsbehörde des schweizerischen Heimatortes von Mutter und Kind ein Beistand ernannt worden ist (Erw. 7 d und e). Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in Anbetracht des Risikos, dass eine vor einem örtlich unzuständigen Richter angebrachte Vaterschaftsklage unzulässig ist, obschon die Unzuständigkeit nicht von Amtes wegen berücksichtigt wird (Erw. 7 f).

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