Polizeiliche Generalklausel; ihre subsidiäre Natur. Die eine schwere, unmittelbare und dringliche Gefahr voraussetzende polizeiliche Generalklausel kann nicht angerufen werden, wenn andere Bestimmungen angewendet werden können, die eine solche Gefahr abzuwenden geeignet sind. Anwendungsfall dieses Grundsatzes auf dem Gebiet des Strassenverkehrs.