Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Art. 97 ff. OG. Das Vorbringen einer völlig neuen Rechtsbehauptung im bundesgerichtlichen Verfahren ist - wie ein erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestelltes Begehren - unzulässig.
Art. 98 lit. c 2. Halbsatz und 103 lit. a OG, Art. 59 Abs. 6 PatG. Dritte sind nicht befugt, Entscheide des Amtes für geistiges Eigentum in Patentsachen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten.
Veröffentlichung der Bevormundung. Art. 375 ZGB. Anfechtbarkeit dieser Massnahme beim Bundesgericht. Art. 97 und 44 lit. c OG. Die im Vormundschaftswesen getroffenen Verfügungen stützen sich nicht auf öffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 5 VwG. Die Veröffentlichung der Bevormundung nach Art. 375 ZGB kann daher nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 OG angefochten werden (Erw. 1).
Die Veröffentlichung der Bevormundung unterliegt auch nicht der Berufung an das Bundesgericht (Erw. 2; Bestätigung der Rechtsprechung).