Urteilskopf
100 III 48
14. Entscheid vom 7. August 1974 i.S. Wehan Trust.
Regeste
1. Betreibung für eine Forderung, für die mehrere Grundstücke verpfändet sind. Die Bestimmung des
Art. 816 Abs. 3 ZGB
, wonach in diesem Fall die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle Grundstücke zu richten ist, hat zwingenden Charakter.
2. Ein Rechtsöffnungsentscheid äussert ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkungen; er schafft bloss Recht für die betreffende Betreibung.
A.-
Am 15. Oktober 1971 errichtete Ursula Yourievsky-Beer zugunsten des Wehan Trust reg., Vaduz, für den Betrag von Fr. 350 000.-- eine Grundpfandverschreibung im ersten Rang auf Parzelle 9-92 sowie in "letzter Pfandstelle mit einem springenden Nachrückungsrecht" auf weitern 23 Grundbuchparzellen der sog. "Oase-Run-Liung" in Laax. Am 25. Juli 1972 leitete der Wehan Trust für die Forderung von Fr. 350 000.-- gegen Frau Yourievsky beim Betreibungsamt Ilanz Betreibung auf Grundpfandverwertung ein (Betreibung Nr. 298/72). Im Laufe des langwierigen Betreibungsverfahrens leistete die Schuldnerin am 1. Oktober 1973 eine Abschlagszahlung von Fr. 50 000.--. Schliesslich führte das Betreibungsamt Ilanz am 11. Februar 1974 für die Parzelle 9-92 der Oase-Run-Liung die Grundpfandverwertung durch, die jedoch erfolglos verlief. Der Wehan Trust erhielt am 21. Februar 1974 einen Pfandausfallschein.
B.-
Bereits am 26. Februar 1973 hatte der Wehan Trust gegen Frau Yourievsky für denselben Betrag Betreibung auf Grundpfandverwertung der 23 weiteren verpfändeten Grundstücke
BGE 100 III 48 S. 49
angehoben (Betreibung Nr. 76/73). Obwohl die Schuldnerin in diesem Verfahren die.Aberkennungsklage angestrengt hatte, erhielt der Wehan Trust vom Kreisamt Ilanz am 4. Februar 1974 für den erlangten Rechtsöffnungsentscheid eine Rechtskraftbescheinigung, worauf das Betreibungsamt Ilanz der Schuldnerin das Verwertungsbegehren mit der Steigerungsanordnung zustellte.
C.-
Frau Yourievsky reichte hierauf beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zwei Beschwerden ein. Mit der ersten verlangte sie, dass in der Betreibung Nr. 76/73 die Anordnung der Steigerung aufzuheben und festzustellen sei, dass die Verwertung vor Abschluss des pendenten Aberkennungsprozesses nicht angeordnet werden dürfe. Mit der zweiten Beschwerde beantragte sie, den in der Betreibung Nr. 298/72 erlassenen Pfandausfallschein aufzuheben und das Betreibungsamt Ilanz anzuweisen, eine zweite Steigerung anzuordnen.
D.-
Der Kantonsgerichtsausschuss behandelte die beiden Beschwerden in demselben Verfahren. Er hob in der Betreibung Nr. 76/73 die Steigerungsanordnung auf. Das Begehren um Anordnung einer zweiten Steigerung in der Betreibung Nr. 298/72 lehnte er ab und erklärte zugleich den ausgestellten Pfandausfallschein als hinfällig. Zudem sistierte er im Betreibungsverfahren Nr. 298/72 die Verwertung, bis das Betreibungsverfahren Nr. 76/73 bezüglich der andern mitverhafteten Grundstücke in das Verwertungsstadium gelangt sei.
E.-
Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichtsausschusses hat der Wehan Trust beim Bundesgericht Rekurs eingereicht. Er stellt folgende Anträge:
"a) Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, in der Betreibung Nr. 298/72 alle in der Grundpfandverschreibung vom 15. 10. 1971 im Betrage von Fr. 350 000.-- bezeichneten Parzellen zu verwerten.
b) Eventualiter:
Es sei das Betreibungsamt Ilanz anzuweisen, im Verwertungsstadium die Betreibungen Nr. 298/72 und 76/73 zusammenzulegen.
c) Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses in Sachen der Parteien betreffend Rechtsöffnung vom 25.5.1973 rechtskräftig geworden ist."
BGE 100 III 48 S. 50
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.
Der Rekurrent hatte im Betreibungsbegehren, mit dem er für die Forderung von Fr. 350 000.-- die Grundpfandverwertung verlangte, als Grund der Forderung angegeben: "Grundpfandverschreibung vom 15. Oktober 1972 auf Parzelle 9-92 der 'Oase-Run-Liung' (L- und S-Register) ca. 3619 m2 im I. Rang mit springendem Nachrückungsrecht auf das ganze Grundstück"; zudem hatte er dem Begehren die Grundpfandverschreibung in Photokopie beigelegt. Er verlangte demnach bloss die Verwertung des Grundstückes 9-92 von ca. 3619 m2 der "Oase-Run Liung". Wohl hätte der Betreibungsbeamte auf Grund des Pfandtitels erkennen können, dass für dieselbe Schuld weitere 23 Grundstücke verpfändet waren, und dem Gläubiger mitteilen sollen, dass gemäss
Art. 816 Abs. 3 ZGB
eine Betreibung auf Pfandverwertung dieses Grundstückes nur möglich sei, falls gleichzeitig die Verwertung aller mit der gleichen Schuld belasteten Grundstücke verlangt werde. Aber entgegen der Ansicht des Rekurrenten durfte der Betreibungsbeamte die Betreibung keinesfalls von sich aus auf die übrigen Grundstücke ausdehnen, deren Verwertung im Betreibungsbegehren nicht verlangt worden war. Infolgedessen kann es nun ebenfalls nicht angehen, das Betreibungsamt anzuweisen, alle Grundstücke in dieser Betreibung zu verwerten.
2.
Die Bestimmung des
Art. 816 Abs. 3 ZGB
ist eine solche zwingenden Rechtes, gegen deren Verletzung die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen und unabhängig davon, ob bei ihnen rechtzeitig Beschwerde erhoben worden ist, einzuschreiten haben (
BGE 40 III 248
/249). Die kantonale Aufsichtsbehörde hat deshalb zu Recht in das Betreibungsverfahren Nr. 298/72 eingegriffen und den Pfandausfallschein, der dem Gläubiger nach der unzulässigen Verwertung des Grundstückes 9-92 ausgestellt worden war, für ungültig erklärt. Die Verwertung dieser Parzelle wird erst dann möglich sein, wenn auch das andere Betreibungsverfahren, das sich auf die übrigen 23 Parzellen bezieht, in das Verwertungsstadium gelangt ist.
3.
Ein Rechtsöffnungsentscheid äussert ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkungen; er schafft bloss Recht für die
BGE 100 III 48 S. 51
betreffende Betreibung. Leitet der Gläubiger demnach für dieselbe Forderung eine neue Betreibung ein, so kann er, auch wenn er in einem frühern Verfahren Rechtsöffnung erlangt hat, dem Schuldner im neuen Rechtsöffnungsverfahren nicht die Einrede der abgeurteilten Sache entgegenhalten (JAEGER, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., N. 7 zu
Art. 80 SchKG
; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, S. 137). Der Schuldner kann somit die neue Betreibung wiederum durch Rechtsvorschlag hemmen und, sofern dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung bewilligt wird, die Fortsetzung der Betreibung durch fristgemässes Anheben der Aberkennungsklage verhindern. Alsdann wird erst im Aberkennungsprozess über die Forderung materiell entschieden.
Im vorliegenden Fall kann sich folglich der Gläubiger in der Betreibung auf Verwertung der 23 restlichen Parzellen nicht auf den im frühern Verfahren erlangten Rechtsöffnungstitel berufen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.