Art. 84 und 97 AHVG. Eine Beitragsverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden, auch wenn ihr die gleichen Bemessungsfaktoren zugrunde liegen wie einer rechtskräftigen Verfügung betreffend ein früheres Beitragsjahr (Erw. 1). Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG und 18 Abs. 2 AHVV. Vom Käufer eines Betriebes bezahlter Goodwill stellt im Betrieb arbeitendes eigenes Kapital dar (Anpassung der Rechtsprechung; Erw. 2).