Medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG können bei Psychosen, die dauernde Behandlung erfordern, selbst Minderjährigen nicht gewährt werden (Erw. 2). Medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bei sekundären Gesundheitsschädigungen im Gefolge eines Geburtsgebrechens: Voraussetzungen (Erw. 1).