Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 3. Dezember 1975 Sprache: de
Art. 85 lit. a OG; kommunales Referendum. Negativer Charakter des Referendums (E. 3 und 4, Bestätigung der Rechtsprechung). Der Entscheid über eine Volksinitiative braucht nicht unbedingt in einer Urnenabstimmung getroffen zu werden (E. 5b).
Dossiernummer: Datum: 26. November 1975 Sprache: de
Art. 4 BV, rechtliches Gehör. Wer in einer Eingabe an ein Gericht verschiedene Adressen angibt, hat nicht Anspruch darauf, dass die Zustellung der Gerichtsurkunden an alle aufgeführten Adressen erfolgen muss, sondern nur, dass sie an eine derselben vorzunehmen ist.
Dossiernummer: Datum: 19. November 1975 Sprache: fr
Art. 2 Abs. 1 ZGB; Grundsatz von Treu und Glauben. 1. Dieser Grundsatz, der nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im Verwaltungsrecht gilt, schützt unter bestimmten Bedingungen den Bürger, der sich auf Erklärungen oder das sonstige Verhalten von Behörden verlassen hat (E. 6a). 2. Die Verletzung des Grundsatzes durch eine Behörde bewirkt dennoch keine Abänderung des angefochtenen Entscheides, wenn das öffentliche Interesse dessen Aufrechterhaltung verlangt. In diesem Fall können die Betroffenen den Ersatz des ihnen zugefügten Schadens auf dem ordentlichen Rechtswege verlangen (E. 6c).
Dossiernummer: Datum: 14. November 1975 Sprache: de
Strafprozessuale Beschlagnahme. Es ist nicht willkürlich, in Anwendung von § 83 der Zürcher Strafprozessordnung nicht nur auf das Vermögen des Angeschuldigten, sondern auf dasjenige einer Drittperson, hier einer juristischen Person, zu greifen, wenn diese für die sicherzustellenden Prozesskosten und Bussen solidarisch haftet.
Dossiernummer: Datum: 12. November 1975 Sprache: it
Mietwert einer vom Eigentümer bewohnten Villa.
Dossiernummer: Datum: 5. November 1975 Sprache: de
Gemeindeautonomie, Art. 4 und 49 BV; Friedhofreglement. 1. Befugnis der Gemeindeexekutive zur Beschwerdeführung (E. 1). 2. Zu Unrecht verweigerte Genehmigung des autonomen Gemeinderechts? Kognition des Bundesgerichts (E. 2a). 3. Die Regelung, dass auf einem Friedhof als Grabmäler nur Kreuze zulässig sind, verletzt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Eine solche Regelung hält vor diesem Grundrecht auch dann nicht stand, wenn durch eine Ausnahmebewilligung die Verwendung eines anderen Grabzeichens gestattet werden kann (E. 3b). 4. Verbot von Grabmälern aus Stein; Vereinbarkeit mit Art. 4 BV (E. 4).
Dossiernummer: Datum: 29. Oktober 1975 Sprache: fr
Art. 4 BV; überspitzter Formalismus. Beschwerde rechtzeitig bei der zum Empfang zuständigen Behörde, aber mit der Bezeichnung einer zum Entscheid unzuständigen Behörde eingereicht.
Dossiernummer: Datum: 1. Oktober 1975 Sprache: de
Art. 4 BV, Willkür, Treu und Glauben im öffentlichen Recht; Baubewilligung, Fristenlauf bei privatrechtlichen Einsprachen. Auslegung: Sinn einer Bestimmung im Zusammenhang mit anderen Vorschriften massgeblich (E. 2). Vertrauen in behördliche Rechtsauskunft (E. 3).
Dossiernummer: Datum: 24. September 1975 Sprache: de
Art. 4 BV. Rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren. 1. Wird in einem Bewilligungsverfahren das Gutachten einer verwaltungsexternen Expertenkommission eingeholt, so ist dieses dem betroffenen Gesuchsteller zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 1b). 2. Der Äusserungsberechtigte hat Anspruch auf unmittelbare Einsicht in das Gutachten; eine bloss indirekte Kenntnisnahme durch mündliche Auskunft genügt nicht (E. 2a). 3. Voraussetzungen, unter denen ein Verzicht auf Ausübung des Gehörsanspruches angenommen werden darf (E. 2b und c).
Dossiernummer: Datum: 24. September 1975 Sprache: de
Kantonales Verbot von Geldspielautomaten. Derogatorische Kraft des Bundesrechtes; Handels- und Gewerbefreiheit; persönliche Freiheit. 1. Das Bundesgesetz über die Spielbanken ordnet die Zulassung und den Betrieb von Spielapparaten nicht abschliessend. Es liegt in der Kompetenz der Kantone, in diesem Bereiche weitergehende Vorschriften zu erlassen und Spiele zu untersagen, die bundesrechtlich nicht verboten sind (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 4). 2. Das vom Kanton Basel-Landschaft erlassene generelle Verbot von Geldspielautomaten verstösst nicht gegen Art. 31 BV. Kontrollschwierigkeiten als zulässiges Motiv für Beschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit (E. 5 u. 6). 3. Das Grundrecht der persönlichen Freiheit schützt nur die elementaren Möglichkeiten der Persönlichkeitsentfaltung. Das Verbot des Aufstellens von Geldspielautomaten berührt die potentiellen Spieler nicht im geschützten Kernbereich freier menschlicher Betätigung (E. 7). 4. Übergangsregelung; erforderliche Frist zur Ausserbetriebsetzung der verbotenen Spielapparate (E. 8).
Dossiernummer: Datum: 24. September 1975 Sprache: de
Art. 4 und 22ter BV; nachträgliche Baubewilligung. Für Bauten, die aufgrund einer besonderen bundesrechtlichen Ermächtigung (Art. 164 Abs. 3 MO) ohne Baubewilligung errichtet worden sind, kann nach Wegfall der ursprünglichen Zwecksetzung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden.
Dossiernummer: Datum: 24. September 1975 Sprache: de
Kantonales Verbot von Geldspielautomaten. Handels- und Gewerbefreiheit; Erfordernis der gesetzlichen Grundlage. 1. Art. 12 Ziff. 2 Abs. 2 der solothurnischen KV schliesst im Gebiete der Handels- und Gewerbefreiheit ein selbständiges Verordnungsrecht des Regierungsrates aus. Hingegen ist es zulässig, durch Gesetz oder kantonsrätliche Verordnung den Regierungsrat zur Regelung der Einzelheiten eines bereits im delegierenden Erlass vorgesehenen Eingriffes zu ermächtigen (E. 3). 2. Das in der Spielsalon-Verordnung des solothurnischen Regierungsrates vom 14. Oktober 1955 enthaltene generelle Verbot von Geldspielautomaten beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (E. 4).
Dossiernummer: Datum: 24. September 1975 Sprache: de
Art. 46 BV; Zwischentaxation bei Änderung der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Verhältnisse. Erwirbt ein Steuerpflichtiger ausserhalb seines Wohnsitzkantons eine Liegenschaft, so kann der Kanton der gelegenen Sache sein Besteuerungsrecht über die Liegenschaft und den daraus fliessenden Ertrag ihm gegenüber vom Zeitpunkt des Erwerbes an geltend machen. Der Wohnsitzkanton, der das in die Liegenschaft investierte Vermögen und seinen Ertrag für eine längere Veranlagungsperiode steuerlich bereits erfasst hat, hat zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Bundesrechts wegen eine entsprechende Zwischenveranlagung vorzunehmen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige während der im Wohnsitzkanton laufenden Steuerperiode im betreffenden Drittkanton nacheinander mehrere Liegenschaften erwirbt und die zwischen den beiden Kantonen zu treffende Steuerausscheidung infolgedessen in kurzen Zeitabständen wiederholt korrigiert werden muss.
Dossiernummer: Datum: 9. Juli 1975 Sprache: fr
1. Ein Entscheid, der eine bisherige Verwaltungspraxis abändert, kann nicht bloss mangels vorheriger Bekanntgabe aufgehoben werden. Soweit eine Praxisänderung hingegen Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels berührt und die Verwirkung eines Rechtes zur Folge hat, verletzt sie ohne vorherige Ankündigung die Verfassung (E. 2). 2. Begriff des Dekretes von allgemeiner Tragweite gemäss Art. 28 bis Abs. 1 KV. Jährliches freiburgisches Dekret betreffend Festsetzung des Satzes der kantonalen Steuern (E. 4 und 5). 3. Delegation der Befugnis zur Festsetzung des Steuerfusses vom Volk an den Grossen Rat. Eine solche Delegation gibt es im Freiburger Recht nicht (E. 6).
Dossiernummer: Datum: 2. Juli 1975 Sprache: fr
Art. 85 lit. a OG; Art. 27 KV Waadt; Verhältnis zwischen Initiative und Referendum; Ungültigkeit einer Initiative. 1. Art. 27 KV erlaubt grundsätzlich, mit einer Initiative die Aufhebung eines Dekretes zu verlangen, das eine über den Voranschlag hinausgehende Ausgabe zur Folge hat und gegen welches das Referendum nicht ergriffen worden ist (E. 3 bis 6). 2. Initiative mit dem Begehren um Aufhebung eines Dekretes, das einen Kredit zum Bau einer Strasse bewilligt. Im waadtländischen Recht ist die Zulässigkeit einer solchen Initiative nicht an die Bedingung geknüpft, dass seit Erlass oder Inkraftsetzung des angefochtenen Hoheitsaktes eine bestimmte Frist verstrichen ist (E. 7). Missbräuchlicher Charakter einer solchen Initiative im vorliegenden Fall verneint (E. 8). Kann die Ungültigkeit erklärt werden, weil es grundsätzlich unmöglich sei, einen bereits durch Abstimmung genehmigten Kredit wiederaufzuheben? (E. 9). 3. Ungültigkeit wegen der sachlichen Unmöglichkeit, der Initiative Folge zu leisten. Zeitpunkt, auf den zur Klärung dieser Frage abzustellen ist (Änderung der Rechtsprechung) (E. 10).

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