Auslieferung; Europäisches Auslieferungsübereinkommen; Bundesbeschluss vom 27. September 1966 über dessen Genehmigung. 1. Akzessorische Auslieferung; Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens. Die Schweiz hat sich zur akzessorischen Auslieferung nicht nur wegen in der Liste nicht enthaltener Delikte, die mit Freiheitsstrafe bedroht sind, verpflichtet, sondern, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, auch wegen solcher, die nur mit Geldstrafe bedroht sind (Erw. 1b). Zuständigkeit des Bundesgerichts (Erw. 1b-d).
2. Art. 12 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens. Die nach dieser Bestimmung verlangten Angaben sollen dem ersuchten Staat ermöglichen, den Sachverhalt im Hinblick auf das Auslieferungsrecht zu würdigen (Erw. 2).
3. Beidseitige Strafbarkeit. "Schweizerisches Recht" im Sinne des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966. Unter "Schweizerischem Recht" wird mit Ausnahme von kantonalem Strafrecht (vorliegend geht es um den Tatbestand des unbefugten Waffentragens) im allgemeinen nur Bundesrecht verstanden (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 3d).
4. Als Auslieferungsrichter ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Darstellungen im Haftbefehl gebunden (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 5).
5. Relativ politisches Delikt. Damit gemeinrechtlichen Delikten ein vorwiegend politischer Charakter zuerkannt werden kann, ist erforderlich, dass sie im Kampf um die politische Macht begangen worden sind oder dass sie darauf ausgerichtet sind, jemanden der Gewalt einer Macht zu entziehen, die jegliche Opposition ausschliesst (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 6b).