Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 17. Dezember 1975 Sprache: de
Art. 88 OG. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Genehmigung eines kommunalen Gestaltungsplanes.
Dossiernummer: Datum: 12. Dezember 1975 Sprache: it
Europäisches Auslieferungsübereinkommen; schweizerisches Auslieferungsgesetz (AuslG). 1. Beidseitige Strafbarkeit. Eine unterschiedliche rechtliche Qualifikation der dem Verfolgten zur Last gelegten Taten durch den ersuchenden Staat einerseits und den ersuchten Staat anderseits steht der Auslieferung nicht entgegen; diese muss bewilligt werden, wenn sowohl nach der einen wie der andern Qualifikation die fragliche Handlung unter jene Straftatbestände fällt, für die im Übereinkommen die Auslieferung vorgesehen ist (E. 5a). 2. Begünstigung. Die Begünstigung einer Handlung, für welche die Auslieferung bewilligt ist, begründet ihrerseits die Auslieferung, sei das AuslG anwendbar oder das Übereinkommen (E. 5). 3. Territorialitätsprinzip. Die Anwendung dieses Grundsatzes darf nicht die Gefahr hervorrufen, dass die Verfolgung der Straftat verunmöglicht oder behindert wird. Falls die Gerichtsbarkeit beider Staaten oder allein des ersuchenden Staates von der endgültigen Qualifikation der Tat abhängt, kann die Auslieferung nur verweigert werden, wenn die Qualifikation der Handlung, welche die Zuständigkeit des ersuchten Staates begründet, klar ist; andernfalls muss dem Auslieferungsbegehren des Staates, der unabhängig von der endgültigen Qualifikation der Straftat in jedem Falle zur Strafverfolgung zuständig wäre, entsprochen werden (E. 6).
Dossiernummer: Datum: 12. Dezember 1975 Sprache: fr
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Schweizerischer ordre public. Urteilsbegründung 1. Die Entscheidung, ob ein ausländisches Gerichtsurteil betreffend eine Geldleistung kraft Staatsvertrag in der Schweiz zu vollstrecken ist, steht dem Rechtsöffnungsrichter zu (E. 1a). 2. Wenn die Vollstreckung sich auf einen Staatsvertrag stützt, überprüft das Bundesgericht dessen Auslegung und Anwendung sowie den Tatbestand frei; es ist hingegen an die Vorbringen der Parteien gebunden, die auch neu sein dürfen (E. 1b). 3. Die Vollstreckung von in Grossbritannien ergangenen, nicht begründeten Schiedssprüchen in der Schweiz widerspricht dem schweizerischen ordre public nicht (E. 4).
Dossiernummer: Datum: 12. Dezember 1975 Sprache: de
Auslieferungsgesetz und Auslieferungsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika Der Verfolgte kann bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Einsprachen nach Art. 23 AuslG erheben, die vom Bundesgericht zu beurteilen sind (E. 1). Art. I des Auslieferungsvertrages: Wann gilt ein Verbrechen oder Vergehen als auf dem Gebiet der USA begangen? (E. 5). Verhältnis zwischen dem Auslieferungsvertrag und dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (E. 7).
Dossiernummer: Datum: 3. Dezember 1975 Sprache: de
Doppelbesteuerung, Steueraufteilung. Eine Aufteilung der Steuerhoheit zwischen dem Arbeitsort und dem Familienort rechtfertigt sich dann, wenn zwar der unselbständig erwerbende Steuerpflichtige am Arbeitsort eine leitende Stellung einnimmt, sich aber sein zivilrechtlicher Wohnsitz auf Grund der familiären und gesellschaftlichen Beziehungen am Familienort befindet, obschon er nicht täglich an diesen zurückkehrt.
Dossiernummer: Datum: 5. November 1975 Sprache: fr
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Kantonale Verkehrsbeschränkung für Raupenfahrzeuge (Art. 3, 5, 43 und 106 SVG). 1. Auf den allgemein den Motorfahrzeugen geöffneten Strassen kann der Verkehr derselben - inbegriffen jener der Raupenfahrzeuge - nur dann kantonal untersagt werden, wenn dieses Verbot nach Art. 5 SVG vorschriftsgemäss signalisiert ist (E. 3). 2. Dagegen kann der Verkehr der Raupenfahrzeuge - wie auch der andern Motorfahrzeuge - ausserhalb der befahrbaren Strassen untersagt werden, ohne dass dieses Verbot durch Signale angezeigt werden muss (Art. 43 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 und 2 SVG) (E. 4b). 3. Die Kantone bleiben befugt, ausserhalb der dem SVG unterstehenden Verkehrswege den Verkehr der Motor- und daher auch der Raupenfahrzeuge zu regeln (E. 4c).
Dossiernummer: Datum: 5. November 1975 Sprache: fr
Legale Schwangerschaftsunterbrechung: Wohnsitzklausel. 1. Eine kantonale Bestimmung, die von einer um Abbruch der Schwangerschaft ersuchenden Schwangeren verlangt, dass sie seit mindestens zwei Monaten im Kanton Wohnsitz hat, schränkt deren persönliche Freiheit ein. Eine solche Beschränkung bedarf zu ihrer Zulässigkeit einer gesetzlichen Grundlage, die in casu fehlt (E. 3). 2. Die genannte kantonale Bestimmung widerspricht überdies Art. 120 StGB (E. 4).
Dossiernummer: Datum: 8. Oktober 1975 Sprache: fr
Bauten. Quartierplan. Gebäudehöhe. Es kann ohne Willkür angenommen werden, dass selbst in Gemeinden ohne allgemeinen Bebauungsplan ein Quartierplan gemäss freiburgischem Recht höhere Gebäude vorsehen könne, als für Grundstücke ausserhalb des Bauperimeters eines Bebauungsplanes höchstzulässig (zwei Stockwerke über Erdgeschoss) wäre. Die Bauten müssen in ihrer Höhe jedoch innerhalb gewisser Grenzen bleiben.
Dossiernummer: Datum: 24. September 1975 Sprache: de
Gemeindeautonomie Voraussetzungen für die Anerkennung eines geschützten kommunalen Autonomiebereiches bei der Anwendung kantonalen Rechtes. Die kantonale Vorschrift muss der rechtsanwendenden Behörde nicht nur ein bestimmtes Mass an Entscheidungsfreiheit belassen, sondern ausserdem eine Frage betreffen, die ihrer Natur nach Gegenstand kommunaler Selbstbestimmung bilden kann. Bei der Anwendung kantonaler Vorschriften, welche die hoheitlichen Befugnisse der einzelnen Gemeinden gegeneinander abgrenzen oder die Regelung interkommunaler Interessenkonflikte bezwecken, kann eine Gemeindebehörde keine Autonomie beanspruchen.
Dossiernummer: Datum: 17. September 1975 Sprache: fr
Arbeitsvertrag: fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen (Art. 337 OR). Verfahren: Begründung der Urteile. 1. Wenn das für die richtige Erfüllung des Vertrages erforderliche gegenseitige Vertrauen durch das Verhalten einer Partei zerstört ist, kann die andere Partei den Vertrag fristlos auflösen (E. 3). 2. Wenn ein Gericht es für unnötig erachtet, bestimmte Zeugenaussagen zu berücksichtigen, muss es die Gründe hiefür in seinem Urteil zumindest summarisch angeben (E. 4).
Dossiernummer: Datum: 9. Juli 1975 Sprache: fr
Kantonales Finanzreferendum. 1. Gegen ein kantonales Dekret, das nicht unmittelbar Ausgaben zulasten des Staates zur Folge hat, ist das Finanzreferendum nicht gegeben (E. 2). 2. Es liegt keine Verletzung des Volkswillens in der Tatsache, dass die Finanzierung eines Werkes, das ursprünglich in einem - vom Volk dann in der Referendumsabstimmung abgelehnten - Kredit vorgesehen war, in anderer Weise, ohne Staatsbeitrag sichergestellt wird (E. 4).
Dossiernummer: Datum: 5. Februar 1975 Sprache: fr
Art. 2 ÜbBest. BV, derogatorische Kraft des Bundesrechts; Art. 22ter BV, Eigentumsgarantie. Kantonales Dekret, das den Umbau und Abbruch von Wohnhäusern an Orten mit grosser Wohnungsnot einer Bewilligungspflicht unterwirft, wobei die Bewilligung mit Bedingungen bezüglich Kontrolle der Mietzinse neuer und der Verkaufspreise aller Wohnungen versehen werden kann. Dieses Dekret ist vereinbar mit dem Bundesprivatrecht (Art. 19 und 267a bis f OR; E. 3), mit der Eigentumsgarantie - namentlich auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip (E. 5) - und mit dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (E. 6).

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