Schweizerbürgerrecht, Erwerb infolge Adoption. Fall einer gebürtigen deutschen Staatsangehörigen, die einen Deutschen geheiratet hat und von einem Schweizer gemäss Art. 12c SchlT ZGB adoptiert wird. Sie erhält infolge der Adoption das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden und damit das Schweizerbürgerrecht (Art. 7, 57 Abs. 5 lit. b BüG). Sie hat diese Bürgerrechte durch die vorherige Verheiratung nicht verlieren können, da die Adoption erst vom Zeitpunkt an, da sie ausgesprochen wird, Wirkungen entfaltet.