Enteignung. Art. 19 EntG. 1. Bewertung von Waldboden unmittelbar neben einer Industriezone (E. 1).
2. Was der Enteignete aus eigenem Antrieb aufwendet, um eine Rechtspflicht zu erfüllen oder eine Haftpflicht zu vermeiden, ist weder nach lit. b noch lit. c von Art. 19 EntG zu entschädigen (E. 3).