BGE 101 II 11 vom 22. April 1975

Datum: 22. April 1975

Artikelreferenzen:  Art. 376 ZGB , Art. 284 ZGB, Art. 284 Abs. 1 ZGB, Art. 376 Abs. 1 ZGB, Art. 283 ff. ZGB

BGE referenzen:  126 III 415 , 89 II 14, 95 II 515

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

101 II 11


4. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. April 1975 i.S. Z.

Regeste

Wegnahme eines Kindes gemäss Art. 284 ZGB ; örtliche Zuständigkeit.
Örtlich zuständig ist die Behörde am Wohnsitz des Kindes bzw. desjenigen Elternteils, dessen elterliche Gewalt durch die Wegnahme eingeschränkt werden soll; in zeitlicher Hinsicht ist die Einleitung des Administrativverfahrens massgebend.

Sachverhalt ab Seite 11

BGE 101 II 11 S. 11
Am 20. November 1973 beschloss der Gemeinderat von X. gestützt auf Art. 284 ZGB die Wegnahme des Kindes A.Z. aus Pflege und Erziehung seines verwitweten Vaters und verpflichtete letzteren zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 300.--.
Diesen Beschluss zog Z. an das Bezirksamt weiter. Er bestritt vorab die örtliche Zuständigkeit des Gemeinderates X. mit der Begründung, er sei seit 15. November 1973 im Kanton Zürich wohnhaft. Überdies machte er geltend, die Voraussetzungen
BGE 101 II 11 S. 12
für die angeordnete Massnahme seien gar nicht erfüllt. Mit Entscheid vom 6. März 1974 wies das Bezirksamt die Beschwerde ab.
Diesen Entscheid zog Z. vor das Obergericht des Kantons Aargau, das die Beschwerde mit Urteil vom 12. September 1974 abwies.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 19. Januar 1975 erklärte Z., er erhebe gegen das obergerichtliche Urteil sowohl Nichtigkeits- als auch staatsrechtliche Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Formelles)

2. a) Zur Wegnahme eines Kindes im Sinne von Art. 284 Abs. 1 ZGB enthält das Gesetz keine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit. Die Rechtsprechung hat diese Lücke durch analoge Anwendung von Art. 376 Abs. 1 ZGB (Bevormundung) gefüllt ( BGE 89 II 14 ). Zuständig ist somit die Behörde am Wohnsitz des Kindes bzw. desjenigen Elternteils, dessen elterliche Gewalt durch die Wegnahme eingeschränkt werden soll. In zeitlicher Hinsicht ist - entsprechend der Praxis zur Entmündigung ( BGE 95 II 515 ; BGE 50 II 98 E. 3) - die Einleitung des Administrativverfahrens massgebend. Auch beim Verfahren nach Art. 283 ff. ZGB soll sich der betroffene Elternteil nämlich nicht durch einen Wohnsitzwechsel der Massnahme entziehen können.
b) Im Kanton Aargau ist der Gemeinderat die sachlich zuständige Vormundschaftsbehörde (§ 59 Abs. 1 des aargauischen Einführungsgesetzes zum ZGB). In dieser Eigenschaft hat der Gemeinderat von X. bereits am 15. Oktober 1973 A.Z. in der Person von Amtsvormund Y. einen Beistand bestellt und letzteren ersucht, "sich sofort der Verhältnisse anzunehmen und der Vormundschaftsbehörde Bericht und Antrag über seine Wahrnehmungen bzw. über das weitere Vorgehen zu stellen". Damit hat er jenes Verfahren eingeleitet, das mit dem Entscheid vom 20. November 1973 seinen Abschluss fand. Massgebliches Datum für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit (der aargauischen Behörden) war demnach der 15. Oktober 1973. Daran vermag auch die Tatsache, dass die Ermittlungen dem Beistand übertragen worden waren, nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe
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schon am 15. Oktober 1973 seinen Wohnsitz nach Zürich verlegt gehabt, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

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