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Dossiernummer: Datum: 17. März 1975 Sprache: de
Berufung gegen einen Schiedsspruch. 1. Schiedsabreden unterstehen dem kantonalen Verfahrensrecht (Erw. 1). 2. Gegen eine Vorfrage des materiellen Rechts ist die Berufung nur zulässig, wenn sie nach Bundesrecht zu beurteilen ist und der kantonale Gesetzgeber darauf Rücksicht nehmen musste (Erw. 2). 3. Befugnisse eines Stellvertreters, der eine Schiedsklausel für eine juristische Person mit Sitz im Ausland unterzeichnet; anwendbares Recht (Erw. 3).

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