Urteilskopf
101 II 302
50. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. März 1975 i.S. Kühne gegen den Kanton Thurgau.
Regeste
Zivilrechtliche Streitigkeit zwischen privaten und einem Kanton vor dem Bundesgericht als einziger Instanz.
Erachtet das Bundesgericht die Klage einstimmig ohne irgendwelchen Zweifel als unbegründet, so kann sie in Analogie zu
Art. 60 Abs. 2 OG
im Vorprüfungsverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne öffentliche Beratung abgewiesen werden.
Aus den Erwägungen:
Die Aussichtslosigkeit der Klage hat zur Folge, dass sich nicht nur jedes Beweisverfahren erübrigt, sondern auch die Durchführung des in
Art. 34 und 35 BZP
vorgesehenen Vorbereitungsverfahrens nicht als sinnvoll erscheint. Mit Rücksicht auf die hohen Kosten, die dem Kläger bei Weiterführung des für ihn aussichtslosen Verfahrens entstehen würden, drängt sich die analoge Anwendung von
Art. 60 Abs. 2 OG
auf. Diese Bestimmung kann nicht direkt zur Anwendung gelangen, weil sich der in
Art. 1 Abs. 2 BZP
enthaltene Verweis auf die Vorschriften des OG ausdrücklich nur auf den ersten, neunten und zehnten Titel dieses Gesetzes bezieht;
Art. 60 OG
ist indessen im zweiten Titel des OG zu finden.
Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass bei Vorliegen eines Nichteintretensgrundes
Art. 60 Abs. 1 OG
analog auf direkte Prozesse angewendet werden kann, wenn das Gericht einstimmig ist (
BGE 92 II 214
Erw. 5 und
BGE 96 II 351
Erw. 7).
Diese Praxis ist auch auf den in Absatz 2 der gleichen Bestimmung geregelten Fall der offensichtlichen Unbegründetheit auszudehnen. Zwischen den beiden Tatbeständen, für die
Art. 60 OG
die Erledigung im Vorprüfungsverfahren zulässt, besteht nicht ein derartiger Unterschied, dass die analoge Anwendung dieser Bestimmung nur im ersten Fall sachlich gerechtfertigt wäre, nicht aber im zweiten. Da Einstimmigkeit darüber herrscht, dass die vorliegende Klage ohne irgendwelchen Zweifel als unbegründet erscheint, ist sie somit ohne Durchführung einer Verhandlung und ohne öffentliche Urteilsberatung abzuweisen.