BGE 101 III 97 vom 20. November 1975

Datum: 20. November 1975

Artikelreferenzen:  Art. 35 VwVG

BGE referenzen:  103 III 79 , 98 IB 338, 101 III 12, 100 III 10, 96 III 98

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

101 III 97


21. Auszug aus dem Entscheid vom 20. November 1975 i.S. Hegner.

Regeste

Rechtsmittelbelehrung im Beschwerdeverfahren.
Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, ihre Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist jedoch zu empfehlen.

Erwägungen ab Seite 97

BGE 101 III 97 S. 97
Erwägungen:

2. Der Rekurrent macht nicht geltend, die Aufsichtsbehörde habe dadurch Bundesrecht verletzt, dass sie ihren Entscheid nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen habe. Eine solche Rüge wäre auch nicht begründet. Weder das SchKG noch das OG verpflichten die Aufsichtsbehörden zur Rechtsmittelbelehrung. Eine derartige Pflicht lässt sich auch nicht aus dem ungeschriebenen Bundesrecht ableiten ( BGE 98 Ib 338 f.). Indessen wäre es wünschbar, wenn die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs-
BGE 101 III 97 S. 98
und Konkurssachen eine Rechtsmittelbelehrung enthielten. Wie das Bundesgericht mehrfach ausgeführt hat, stehen die Vorschriften des Betreibungsrechts über das Verfahren und die Organisation der Betreibungsbehörden dem Verwaltungsrecht nahe ( BGE 101 III 12 , BGE 100 III 10 , BGE 96 III 98 ). Auf dem Gebiet des Bundesverwaltungsrechts ist aber die Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich vorgeschrieben ( Art. 35 VwVG ). Es ist daher der Vorinstanz zu empfehlen, ihren Entscheiden inskünftig eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

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