BGE 101 IV 364 vom 2. Dezember 1975

Datum: 2. Dezember 1975

Artikelreferenzen:  Art. 69 Abs. 3 BStP, Art. 69 BStP, Art. 73 Abs. 1 BStP, Art. 69 Abs. 2 BStP, Art. 69 Abs. 1 BStP

BGE referenzen:  130 II 302 , 96 IV 88

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

101 IV 364


86. Entscheid der Anklagekammer vom 2. Dezember 1975 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Meichtry, X., Schöb, Hochedez und Divine Light Zentrum

Regeste

Art. 69 Abs. 3 BStP .
Diese Bestimmung vermittelt der Anklagekammer schon für das Ermittlungsverfahren die ausschliessliche Befugnis, bis zur Hauptverhandlung über die Zulässigkeit der Durchsuchung versiegelter und verwahrter Papiere zu befinden (Praxisänderung).

Sachverhalt ab Seite 364

BGE 101 IV 364 S. 364

A.- Am 8. Oktober 1975 wurden auf die Häuser von Regierungsrat Stucki und Rechtsanwalt Dr. Hauser in Winterthur Sprengstoffanschläge verübt. Josef Meichtry, X., Verena Schöb und Martine Hochedez, die dem Divine Light Zentrum (DLZ) in Winterthur nahestehen, werden beschuldigt, sich an diesen Anschlägen beteiligt zu haben.
Am 9. und 20. Oktober 1975 führte die Kantonspolizei Zürich im Auftrag der Bundesanwaltschaft in den Liegenschaften des DLZ Hausdurchsuchungen durch, in deren Verlauf verschiedene Gegenstände beschlagnahmt wurden, unter anderem ein Ordner, verschiedene Aktennotizen, vierzehn
BGE 101 IV 364 S. 365
Fotos und ein Karteikasten. Erhard Finger, der an den Hausdurchsuchungen als Vertreter des DLZ teilnahm, verlangte, dass diese Papiere versiegelt werden, welchem Begehren entsprochen wurde.

B.- Mit Eingaben vom 4. und 12. November 1975 stellte die Bundesanwaltschaft das Gesuch, die Anklagekammer habe gemäss Art. 69 BStP über die Zulässigkeit der Durchsuchung der versiegelten Papiere zu entscheiden.
Der Beschuldigte X. äusserte sich nicht zu diesem Gesuch. Die Beschuldigten Meichtry und Schöb beantragten dessen Abweisung. Das DLZ führte in seiner Vernehmlassung aus, die verschiedenen Aktennotizen könnten entsiegelt und auf ihre Erheblichkeit für das Bundesstrafverfahren geprüft werden. Mit Bezug auf die übrigen versiegelten Gegenstände beantragte das DLZ ebenfalls die Abweisung des Gesuches.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 69 Abs. 3 BStP sind Papiere, gegen deren Durchsuchung der Inhaber Einsprache erhebt, zu versiegeln und zu verwahren. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhandlung die Anklagekammer des Bundesgerichts.
In BGE 96 IV 88 wurde die Meinung vertreten, das in Art. 69 Abs. 3 BStP vorgesehene Recht der Anklagekammer, über Einsprachen gegen die Durchsuchung von Papieren zu entscheiden, gelte im Ermittlungsverfahren nicht. An dieser Auffassung kann nicht festgehalten werden.
Vor Einleitung der Voruntersuchung sind zur Beschlagnahme und Durchsuchung der Bundesanwalt und die nach kantonalem Recht zuständigen Beamten der gerichtlichen Polizei berechtigt; sie haben dabei u.a. die Art. 65 bis 70 BStP zu beachten ( Art. 73 Abs. 1 BStP ). Aus Art. 69 Abs. 3 BStP folgt, dass sie die beschlagnahmten Papiere versiegeln und verwahren müssen, wenn der Betroffene gegen die Durchsuchung Einsprache erhebt. Keine Gesetzesbestimmung erlaubt dem Bundesanwalt, die Entsiegelung bzw. Aufhebung der Verwahrung der fraglichen Papiere von sich aus anzuordnen. Ginge man mit BGE 96 IV 88 davon aus, die Anklagekammer könne im Stadium des Ermittlungsverfahrens noch nicht entscheiden, müssten die betreffenden Papiere bis zur Eröffnung der Voruntersuchung
BGE 101 IV 364 S. 366
versiegelt bzw. verwahrt bleiben. Das kann indessen nicht der Sinn des Gesetzes sein.
Art. 69 Abs. 3 BStP wurde sodann erlassen, um den Rechtsschutz des Betroffenen zu verbessern und ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen Eingriffe der gerichtlichen Polizei und der Untersuchungsbehörden in seine Privatsphäre bei einer unabhängigen richterlichen Instanz zu wehren. Da die Gegenstände, die als Beweismittel erheblich sein können, in der Regel im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt werden, würde der angestrebte Rechtsschutz in den meisten Fällen fehlen, wenn im Ermittlungsverfahren der Bundesanwalt über die Entsiegelung befinden und der Betroffene nicht an die Anklagekammer gelangen könnte. Dies konnte der Gesetzgeber nicht gewollt haben.
Art. 69 Abs. 3 BStP begründet im übrigen nicht ein Recht ganz allgemein gegen irgendwelche Anordnungen der Ermittlungsorgane Beschwerde zu führen, und er unterstellt den Bundesanwalt auch nicht der Aufsicht der Anklagekammer. Die fragliche Bestimmung vermittelt der Anklagekammer jedoch die ausschliessliche Befugnis, bis zur Hauptverhandlung über die Zulässigkeit der Durchsuchung versiegelter und verwahrter Papiere zu befinden. Diese Befugnis muss demnach schon für das Ermittlungsverfahren gelten (vgl. auch STÄMPFLI, Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege, Anm. 2 zu Art. 69). Die Anklagekammer ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuches zuständig.

2. Über das bei der Entsiegelung zu beachtende Verfahren enthält das Gesetz keine weitern Vorschriften. Nach dem Wortlaut von Art. 69 Abs. 3 BStP entscheidet die Anklagekammer lediglich "über die Zulässigkeit der Durchsuchung". Auch bei der Beratung des Gesetzes war in den Eidgenössischen Räten lediglich die Frage diskutiert worden, wem "la décision sur l'admissibilité (de la perquisition)" zustehe bzw. wer zu befinden habe "sur la question de savoir si la perquisition est admissible ou non" (Sten.Bull. SR 1932 S. 646, NR 1933 S. 894, SR 1934 S. 9). Die Anklagekammer hat im Entsiegelungsverfahren keine umfassende Kenntnis vom jeweiligen Stand der Ermittlungen im angehobenen Bundesstrafverfahren. Sie kann deshalb nicht oder oft jedenfalls nicht zuverlässig beurteilen, ob und inwiefern der Inhalt der versiegelten Schriften für die Untersuchung (noch) erheblich sei.
BGE 101 IV 364 S. 367
Es ist demnach weder nach dem Wortlaut von Art. 69 BStP noch nach dessen Entstehungsgeschichte und Sinn erforderlich, dass die Anklagekammer die versiegelten Papiere selbst eröffne und durchsuche. Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Bundesanwaltschaft zur Durchsuchung zu ermächtigen, sofern nach Anhörung der Betroffenen noch die Vermutung besteht, dass die fraglichen Papiere für den Zweck der Untersuchung von Bedeutung sein können (dazu Art. 69 Abs. 2 BStP und ZR 1947 Nr. 61).

3. a) Die Verteidigung macht geltend, der am 9. Oktober 1975 beschlagnahmte Ordner enthalte Akten aus einem früheren Ehrverletzungsprozess, der mit dem vorliegenden Strafverfahren in keinem Zusammenhang stehe. Nach den Angaben des DLZ sollen sich in diesem Ordner dagegen Aufzeichnungen über Gespräche eines gewissen Josef Tronsberg befinden. Diese widersprüchlichen Angaben der Beteiligten stehen in Gegensatz zum polizeilichen Hausdurchsuchungsrapport, nach welchem der fragliche Ordner fingierte, schriftlich festgehaltene Telefongespräche "von Josef (Meichtry?)" enthalten soll. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das letztere zutrifft. Möglicherweise hat der Beschuldigte Meichtry versucht, durch solche Notizen für sich selbst ein Alibi oder einen Entlastungsbeweis oder für Dritte belastendes Material zu schaffen. Solche Notizen können für die Untersuchung erheblich sein. Das Entsiegelungsgesuch ist deshalb mit Bezug auf diesen Ordner gutzuheissen.
b) Nach dem Beschlagnahmerapport wurden bei der Hausdurchsuchung vom 20. Oktober 1975 unter der Lagernummer 65.5.301 "verschiedene Aktennotizen" versiegelt. Der bei den Akten liegende versiegelte Umschlag mit der fraglichen Lagernummer trägt jedoch die Überschrift "versch. Briefentwürfe". Die Bundesanwaltschaft bemerkte in ihrem Gesuch vom 12. November 1975 zu diesem Widerspruch lediglich, dass gemäss den Aussagen der Polizei die im Durchsuchungsrapport verwendete Bezeichnung "eher zutreffen ... dürfte".
Der Beschuldigte X. gab in seinen Einvernahmen vom 16. und 22. Oktober 1975 zu, im Labor des DLZ zusammen mit der Beschuldigten Schöb Experimente und Tierversuche mit Chemikalien gemacht zu haben, die dem Zwecke dienten, giftige Mittel herzustellen, um damit den Widersachern des DLZ schaden zu können. Er anerkannte, in Kauf
BGE 101 IV 364 S. 368
genommen zu haben, dass ihre Gegner nach der Verabreichung der Gifte oder Säuren sterben könnten. Über die im Labor getätigten Experimente mit den Chemikalien machten die Beschuldigten X. und Schöb Aufzeichnungen. Sollte der versiegelte Umschlag Nr. 65.5.301 Aktennotizen enthalten, finden sich darunter allenfalls auch Aufzeichnungen der genannten Art. Sie bezögen sich zwar auf Vergiftungen und nicht auf Sprengstoffanschläge. Wurden aber über die chemischen Experimente Aufzeichnungen gemacht, liegt der Verdacht nahe, dass auch über die Herstellung des Sprengstoffes, die Zusammensetzung der Sprengkörper oder das Funktionieren des Auslösemechanismus Notizen erstellt wurden. Möglicherweise wurden die letzten zusammen mit den ersten aufbewahrt und beschlagnahmt. Es ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass sich im fraglichen Umschlag, soweit dieser Aktennotizen enthält, Aufzeichnungen befinden, welche für die Untersuchung der Sprengstoffanschläge von gewisser Bedeutung sein können.
Sollte der Umschlag dagegen Briefentwürfe enthalten, ist gegebenenfalls auch aus ihnen etwas über die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Anschläge zu erfahren. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft ist deshalb auch mit Bezug auf den Umschlag Nr. 65.5.301 gutzuheissen.
Die Verteidigung macht diesbezüglich lediglich geltend, wenn die fraglichen Schriften in jenem Raum gefunden worden seien, in welchem die Beschuldigte Schöb verhaftet worden sei, dürfe daraus nicht abgeleitet werden, dass sie mit dem Strafverfahren im Zusammenhang stehen. Dies trifft an sich zu, ist im vorliegenden Fall jedoch unerheblich, weil die Entsiegelung aus den oben erwähnten andern Gründen bewilligt werden muss. Der Gutheissung des Gesuches steht im übrigen schon deshalb nichts entgegen, weil das DLZ als Inhaberin der Papiere der Entsiegelung in diesem Punkte zustimmt.
c) Die am 20. Oktober 1975 unter der Lagernummer 65.1.400 beschlagnahmte und versiegelte Kartei soll gemäss dem Hausdurchsuchungsrapport die Namen und Adressen von "Interessenten für Literatur" des DLZ enthalten, was von den Beschuldigten und vom DLZ sinngemäss bestätigt wurde. In der Kartei finden sich somit auch Namen und Adressen von Personen, die dem DLZ nahestehen und mit ihm sympathisieren. Möglicherweise enthalten einzelne Karten besondere
BGE 101 IV 364 S. 369
Vermerke, die auf eine engere Verbindung mit dem DLZ schliessen lassen, was seinerseits wieder für die Frage erheblich sein kann, wer als Täter in Betracht kommt oder bei wem sich die noch flüchtige Beschuldigte Hochedez versteckt halten könnte. Insoweit kann die Kartei entgegen der Meinung der Verteidigung und des DLZ für die Untersuchung unter Umständen von gewisser Bedeutung sein.
Das DLZ macht geltend, die Beschlagnahme der Adressenkarten verstosse gegen das eidgenössische und das kantonale Verfahrensrecht. Es vermag jedoch keine Bestimmung anzuführen, welche in Fällen der vorliegenden Art die Beschlagnahme verbieten würde. Die Vereinsfreiheit und die Glaubens- und Gewissensfreiheit werden durch die vorübergehende Beschlagnahme und Durchsuchung der Kartei nicht beeinträchtigt. Der Anspruch der an den Sprengstoffanschlägen nicht beteiligten Dritten auf Nichtbekanntgabe ihrer Namen und Adressen wird nicht verletzt, da die Durchsuchung unter grösstmöglicher Schonung des Privatgeheimnisses und der Rechte Dritter durchzuführen ist (vgl. unten Ziff. 4). Das Gesuch der Bundesanwaltschaft ist deshalb auch mit Bezug auf die Kartei gutzuheissen.
d) Gemäss dem Hausdurchsuchungsrapport wurden schliesslich am 20. Oktober 1975 unter der Lagernummer 65.M.302 14 Fotos beschlagnahmt und versiegelt. Das Kuvert mit der fraglichen Nummer trägt dagegen die Anschrift "1 Brief, M. Schnebli". Die Bundesanwaltschaft setzte sich mit dieser Unstimmigkeit nicht auseinander und verlangte lediglich die Entsiegelung der 14 Fotos, mit der Begründung, auf den Bildern sei möglicherweise die Beschuldigte Schöb zusammen mit Swami Omkarananda abgebildet, was für ihre Beziehung zum geistigen Oberhaupt des DLZ von Bedeutung wäre.
Die Beziehungen der Beschuldigten Schöb zum DLZ und zu dessen geistigem Oberhaupt können indessen auch anderweitig hinreichend bewiesen werden. Im übrigen sagen diese Beziehungen, auch wenn sie als erstellt betrachtet werden, noch nichts aus über die Mittäterschaft der Beschuldigten Schöb an den Sprengstoffdelikten. Inwiefern diese Fotos (oder allenfalls ein "Brief M. Schnebli") für die Untersuchung der Sprengstoffanschläge erheblich sein könnten, ist nicht ersichtlich und legt die Bundesanwaltschaft nicht dar. Das Entsiegelungsgesuch
BGE 101 IV 364 S. 370
ist deshalb mit Bezug auf diese Gegenstände mangels hinreichender Begründung abzuweisen.

4. Soweit sich die Akten, deren Entsiegelung bewilligt wurde, nicht in ihrem ganzen Inhalt auf die der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehenden eingeklagten Delikte beziehen, ist Art. 69 Abs. 1 BStP massgebend, wonach die Durchsuchung von Papieren mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und allfälliger Rechte Dritter durchzuführen ist. Soweit es dieser Zweck erfordert, sind deshalb entweder nur Abschriften der für die Strafuntersuchung in Betracht fallenden Stellen anzufertigen oder die geheimzuhaltenden Stellen unleserlich zu machen (vgl. dazu auch ZR 1947 Nr. 61).

5. Neben den von der Bundesanwaltschaft geleiteten Ermittlungen zu den der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehenden Verfehlungen führt die Bezirksanwaltschaft Winterthur gegen die Beschuldigten eine selbständige Untersuchung, welche sich auf Verfehlungen bezieht, die der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen. Die Bezirksanwaltschaft Winterthur stellte mit Eingabe vom 30. Oktober 1975 das Gesuch, für den Fall, dass dem Entsiegelungsbegehren der Bundesanwaltschaft nicht in vollem Umfange entsprochen werde, seien die Gegenstände, deren Durchsuchung die Anklagekammer nicht gestatte, der Bezirksanwaltschaft Winterthur zu überlassen, damit die zuständigen zürcherischen Gerichte die Zulässigkeit der Durchsuchung unter dem Gesichtspunkt der der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Verfehlungen prüfen könnten. Diesem von der Bundesanwaltschaft unterstützten Gesuch ist stattzugeben. Das versiegelte Kuvert Nr. 65.M.302 ist deshalb der Bezirksanwaltschaft Winterthur zu übergeben, damit die zürcherischen Behörden Gelegenheit erhalten zu prüfen, ob der Inhalt allenfalls für die Untersuchung der der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehenden Strafhandlungen von Bedeutung sein könne und die Entsiegelung deshalb aus diesem Grunde anzuordnen sei.
Ein deutscher Rechtsanwalt stellte das Gesuch, die 14 beschlagnahmten und versiegelten Fotos seien ihm zur Verfügung zu stellen, da er sie in einer prozessrechtlichen Auseinandersetzung in Deutschland benötige, um gegen verleumderische Tätigkeit einer Zeitschrift vorgehen zu können. Dieses Gesuch ist zur Zeit abzuweisen, da die gegen die Beschuldigten
BGE 101 IV 364 S. 371
hängige Strafuntersuchung in der Schweiz dem Ehrverletzungsverfahren in Deutschland vorgeht. Sollten die zürcherischen Behörden die Entsiegelung dieser Fotos ebenfalls verweigern, wäre es an ihnen zu bestimmen, ob die beschlagnahmten Bilder dem DLZ oder direkt dem antragstellenden deutschen Rechtsanwalt herauszugeben seien.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer:
1. Die Durchsuchung des versiegelten Ordners, des versiegelten Kuverts Nr. 65.5.301 und der versiegelten Kartei Nr. 65.1.400 wird als zulässig erklärt und die Bundesanwaltschaft wird zur Vornahme der Durchsuchung ermächtigt.
2. Die Durchsuchung des versiegelten Kuverts Nr. 65.M.302 wird nicht gestattet.
3. Das versiegelte Kuvert Nr. 65.M.302 wird der Bezirksanwaltschaft Winterthur zugestellt, damit die zürcherischen Behörden darüber entscheiden können, ob seine Durchsuchung im Hinblick auf die den Beschuldigten zur Last gelegten, der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehenden Verfehlungen zulässig sei.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden