Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG nach Beginn der Volljährigkeit. Vorkehren, um die verspätete Durchführung solcher Massnahmen zu vermeiden.
Art. 12 Abs. 1 IVG: Coxarthrose. - Keine Gewährung der totalen Endoprothese eines Hüftgelenkes mangels hinreichender Dauer des Eingliederungserfolges.
- Auswirkungen von Nebenbefunden auf die Dauer des Eingliederungserfolges.