Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente bei langdauernder Krankheit (Art. 29 Abs. 1 Variante 2 IVG). Beginn der Wartezeit, wenn eine Versicherte als Folge gerichtlicher Trennung nicht mehr den Nichterwerbstätigen, sondern den Erwerbstätigen zuzuzählen ist.