BGE 101 V 220 vom 4. September 1975

Datum: 4. September 1975

Artikelreferenzen:  Art. 5 VwVG, Art. 80 VwVG, Art. 4 BV , Art. 120 Abs. 1 lit. a KUVG, Art. 121 Abs. 1 KUVG, Art. 80 lit. c VwVG, Art. 120 Abs. 2 KUVG, Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG, Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 104 lit. a OG, Art. 120 KUVG, Art. 44 VwVG, Art. 5 Abs. 1 VwVG

BGE referenzen:  99 V 186, 98 IB 336, 98 V 164, 99 IB 394, 99 V 56, 100 IB 370, 99 V 185, 99 V 183, 99 V 56, 100 IB 370, 99 V 185, 99 V 183

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

101 V 220


46. Urteil vom 4. September 1975 i.S. Salomone gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Verfügungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, die zu Streitigkeiten gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a KUVG Anlass geben können, unterliegen der Beschwerde.
Bundesrechtswidrig ist die Auffassung, wonach solche Streitigkeiten keine Rechtsmittel-, sondern Klagefälle seien, in denen der kantonale Richter nicht über die Parteibegehren hinausgehen dürfe (Änderung der Rechtsprechung).
Art. 121 Abs. 1 KUVG . Es erschwert die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts in ungebührlicher Weise, vom Beschwerdeführer die Angabe des Invaliditätsgrades zu verlangen, der seines Erachtens für die Rentenbemessung den Ausschlag geben sollte.

Sachverhalt ab Seite 220

BGE 101 V 220 S. 220

A.- Der in Italien wohnhafte italienische Staatsangehörige Antonio Salomone beschwerte sich am 10. März 1975 gegen eine von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 4. März 1975 erlassene Verfügung, womit die Anstalt - wie er ausführte - sein Gesuch um eine Rente
BGE 101 V 220 S. 221
wegen der Folgen eines am 24. April 1972 in der Schweiz erlittenen Unfalles ablehnte. Er gab die Verfügungsnummer an sowie Namen und Adresse seines Arbeitgebers zur Zeit des Unfalles, beklagte sich über zunehmende, durch die Unfallfolgen verursachte Schmerzen und ersuchte "um die Rente gemäss dem schweizerischen Gesetz".

B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern forderte Salomone am 17. März 1975 auf, innert 30 Tagen u.a. ein genaues Rechtsbegehren ("le vostre domande precise") einzureichen; damit verband es die Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die "Klage" nicht eingetreten werde. Antonio Salomone kam dieser Aufforderung nicht nach.
Das kantonale Verwaltungsgericht ist durch Entscheid vom 25. April 1975 auf die "Klage" mit folgender Begründung nicht eingetreten:
"Der Aufforderung, ein genaues Rechtsbegehren einzureichen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hätte mindestens den Grad der Invalidität angeben müssen, der für die Rentenberechnung nach seiner Ansicht massgeblich sein sollte ( BGE 99 V 186 ). Dieser Invaliditätsgrad lässt sich auch nicht der Begründung des Begehrens oder anderweitig den Akten entnehmen."

C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht Antonio Salomone geltend, die Aufforderung zur genauen Antragstellung sprachlich nicht verstanden zu haben. Er beschreibt den Unfall vom 24. April 1972 sowie dessen Folgen und verlangt von der SUVA, gestützt auf ein Arztzeugnis des Dr. T. vom 7. Mai 1975, eine Rente auf Grund einer Invalidität von 50%.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, auf die Beschwerde in einer Streitigkeit um Leistungen der SUVA einzutreten. Angefochten ist also ein kantonaler Nichteintretensentscheid im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG ).
Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Anwendung kantonalen Rechtes durch den vorinstanzlichen Richter zulässig, wenn dieser damit sozialversicherungsrechtliche Vorschriften des Bundes verletzt
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hat. Ein Nichteintretensentscheid, der sich auf kantonales Prozessrecht stützt, kann durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn dieser Entscheid irrtümlich die Anwendung materiellen Bundesrechts verunmöglicht. Das Eidg. Versicherungsgericht kann indessen die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nicht frei überprüfen. Denn einmal ist es an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn diese nicht offensichtlich mangelhaft ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Sodann beschränkt Art. 104 lit. a OG die Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, d.h. also sehr oft auf die Verletzung von Art. 4 BV . Letzteres trifft vor allem auf dem Gebiete der obligatorischen Unfallversicherung zu, wo Art. 121 Abs. 1 KUVG den Kantonen nur ganz wenige Verfahrensregeln vorschreibt ( BGE 98 Ib 336 , BGE 98 V 164 , BGE 99 Ib 394 , BGE 99 V 56 und 184, BGE 100 Ib 370 ).

2. a) Nach § 133 Abs. 1 des luzernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG/LU) muss die Rechtsmittelschrift einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Bereits in BGE 99 V 185 Erw. 2 hat das Eidg. Versicherungsgericht festgestellt, dass diese Vorschrift - wie auch § 135 VRG/LU über die prozessualen Folgen der unterlassenen Behebung von richterlich gerügten Mängeln der Rechtsschriften - nicht bundesrechtswidrig und in Fällen wie dem vorliegenden anwendbar ist.
b) In BGE 99 V 186 Erw. 3 hat das Eidg. Versicherungsgericht ferner § 155 VRG/LU, wonach das Verwaltungsgericht nicht über die Parteianträge hinausgehen darf, als in SUVA-Streitsachen zulässig bezeichnet. Daraus hat das Gericht geschlossen, der kantonale Richter sei befugt und verpflichtet, von einem Beschwerdeführer zu verlangen, dass er mindestens den Invaliditätsgrad angebe, der seines Erachtens für die Rentenbemessung den Ausschlag geben sollte.

3. In den nicht veröffentlichten Urteilen i.S. De Nigris vom 20. März 1975 und Colasante vom 29. April 1975 bot sich dem Eidg. Versicherungsgericht erneut Gelegenheit, sich zur Frage der Bindung des kantonalen Richters an die Parteianträge zu äussern, weil das Luzerner Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hatte, Streitigkeiten gemäss Art. 120 KUVG seien kraft § 173 Abs. 2 VRG/LU keine Rechtsmittel-,
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sondern Klagefälle, in denen der luzernische Richter nach § 171 Abs. 2 VRG/LU nicht über die Parteibegehren hinausgehen dürfe. Das Eidg. Versicherungsgericht hat auf Art. 80 lit. c VwVG hingewiesen, wonach die diesem Gesetz widersprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen mit seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 1969 aufgehoben sind; gleichzeitig hat das Gericht die Frage aufgeworfen, ob Art. 80 lit. c VwVG in Verbindung mit Art. 44 VwVG nicht bundesrechtlich festlege, dass die Verfügungen der SUVA - trotz des abweichenden Wortlautes in Art. 120 Abs. 2 KUVG und Art. 9 Vo II über die Unfallversicherung - nur noch mit Beschwerde angefochten werden können, was die SUVA selber annimmt.

4. Diese Frage ist heute zu bejahen. Nach der Konzeption der Verwaltungsrechtspflege sind die Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG durch Beschwerde anfechtbar, was das VwVG klar zum Ausdruck bringt (vgl. Art. 44). Da die Bescheide der SUVA, die zu Streitigkeiten gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a KUVG Anlass geben können, Verfügungen im genannten Sinne darstellen, unterliegen sie der Beschwerde, ungeachtet des Umstandes, dass der Wortlaut der Art. 120 Abs. 2 KUVG und 9 Vo II über die Unfallversicherung bisher noch nicht formell dem VwVG angepasst worden ist (vgl. Art. 80 lit. c VwVG ). Deshalb ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach Streitigkeiten gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a KUVG kraft § 173 Abs. 2 VRG/LU keine Rechtsmittel-, sondern Klagefälle seien, in denen der luzernische Richter nach § 171 Abs. 2 VRG/LU nicht über die Parteibegehren hinausgehen dürfe, bundesrechtswidrig.
Hat die Vorinstanz demnach das materielle Recht unabhängig von den Parteibegehren anzuwenden, kann sie vom Rechtsuchenden nicht verlangen, dass er einzelne Elemente der von ihm beantragten Rente ziffernmässig spezifiziere. Es erschwert die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts in ungebührlicher Weise und ist mit dem in Art. 121 Abs. 1 KUVG geforderten "möglichst einfachen und raschen Prozessweg" nicht vereinbar, wenn der kantonale Richter vom Beschwerdeführer die Angabe des Masses der eigenen Invalidität verlangt, das dieser selber weder kennt noch aussergerichtlich zuverlässig ermitteln lassen kann.
Soweit BGE 99 V 183 diesen Grundsätzen widerspricht, kann an diesem Urteil nicht festgehalten werden.
BGE 101 V 220 S. 224

5. Die Sache ist nach dem Gesagten an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über den vom Beschwerdeführer unterbreiteten Antrag materiell befinde.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. April 1975 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

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