Beitragsrechtliche Stellung der Akkordanten (Art. 4 ff. AHVG, Art. 7 lit. a AHVV). Die vom Bundesamt für Sozialversicherung gemeinsam mit der SUVA erlassenen Richtlinien sind gesetzmässig.
Die darauf basierenden Entscheide der SUVA binden die Ausgleichskassen, nicht aber den Richter.