Entzug des Führerausweises und Verbot des Führens von Motorfahrrädern und Fahrrädern. Art. 27 f. BRB vom 27. August 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum SVG (BRB vom 27. August 1969). Gesetzliche Grundlage eines Verbots, Motorfahrräder zu führen, ist Art. 19 Abs. 3 (in Verbindung mit Abs. 2) SVG. Gesetzeskonforme Auslegung von Art. 27 Abs. 2 BRB vom 27. August 1969 (Erw. 2a).
Mit der Verfügung eines Fahrzeugbenützungsverbots gemäss Art. 28 Abs. 1 BRB vom 27. August 1969 ist stets der Entzug eines allfälligen Führerausweises zu verbinden (Erw. 2b).
Das Verbot, ein Motorfahrrad zu führen, zieht nicht obligatorisch ein Radfahrverbot nach sich. Auslegung von Art. 28 Abs. 1 BRB vom 27. August 1969 im Lichte von Art. 19 Abs. 3 SVG, des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und von Art. 28 Abs. 2 desselben BRB (Erw. 2c).