Führerausweisentzug. 1. Ob ein Führerausweisentzug auf Art. 16 Abs. 2 oder 16 Abs. 3 lit. a SVG gestützt wird, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, in der die Administrativbehörde grundsätzlich nicht an das Erkenntnis des Strafrichters gebunden ist (E. 3c).
2. Verhältnis zwischen Art. 16 und 90 SVG (E. 3d).
3. Die Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG durch den Strafrichter verpflichtet die Administrativbehörde nicht, ihre Massnahme auf Art. 16 Abs. 2 SVG zu stützen (E. 3 und 4).