Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 10. September 1976 Sprache: de
Art. 110 Ziff. 5, Art. 251 Ziff. 1 StGB. Urkundenfälschung. 1. Die Herstellung fiktiver Fakturen und Geschäftsbriefe auf den Namen anderer Firmen, die dazu ihre Einwilligung gaben, begründet keine Fälschung. Dagegen liegt eine solche in der Zurückdatierung der Fakturen und Briefe (Erw. 1). 2. Fakturen und Briefe sind im allgemeinen nicht geeignet, die Wahrheit ihres Inhaltes zu beweisen. Hingegen sind Bankbescheinigungen zum Beweis geeignet (Erw. 2 und 3). 3. Eventualabsicht, einen unrechtmässigen Vorteil für einen andern zu erlangen (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 27. August 1976 Sprache: it
BB vom 23. März 1961 (Fassung vom 30. September 1965/24. Juni 1970) über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; Strafbestimmungen; Verfolgungsverjährung; Art. 64 StGB. 1. Auch während der Geltungsdauer des BRB vom 26. Juni 1972 betreffend Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken blieb die Erschleichung einer Bewilligung zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland strafbar gemäss Art. 14 des BB vom 23. März 1961 (Erw. 2a). 2. Der BB vom 23. März 1961 ist ein sog. Zeitgesetz (Erw. 2b). 3. Art. 14 des BB vom 23. März 1961 (Fassung vom 30. September 1965); Begriff des schweren Falles vorsätzlicher Verletzung der Bestimmungen des Bundesbeschlusses (Erw. 3a). 4. Für einen schweren Fall einer vorsätzlichen Straftat gemäss Art. 14 des BB vom 23. März 1961 (Fassung vom 30. September 1965) verjährt die Strafverfolgung in fünf Jahren (Erw. 3b). 5. Der Strafmilderungsgrund des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit (Art. 64 vorletzter Abs. StGB) ist nur gegeben, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Strafverfolgung der ordentlichen Verjährung nahe ist (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 5).
Dossiernummer: Datum: 3. Juni 1976 Sprache: de
Art. 19. 19a Ziff. 1, 19b des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975. Ausser dem Drogenhandel erfasst das BetmG auch strafbare Handlungen, die sich auf den Drogenkonsum beziehen. Es sind selbständige Tatbestände, die unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 2 StGB ein eigenes, rechtliches Schicksal haben können. Die Konsumhandlungen im weiteren Sinne (Vorbereitungs-, Beschaffungshandlungen und unbefugter, vorsätzlicher Genuss von Drogen) stellen unter sich verschiedene rechtliche Einheiten dar.

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