Art. 195 Abs. 2 StGB. 1. Zur Tat gehören auch die Begleitumstände der unzüchtigen Handlung (Erw. 4a).
2. Die Bestimmung setzt voraus, dass für den Täter eine besondere, erhebliche und naheliegende Gefahr für das Leben des Opfers erkennbar war (Erw. 4b).
3. Objektive und subjektive Voraussehbarkeit der Todesfolge (Erw. 5).