Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 14. November 1977 Sprache: de
Gemeindeautonomie. Denjenigen zürcherischen Gemeinden, für welche die ausserordentliche Gemeindeorganisation mit Urnenabstimmung im Sinne der §§ 116 und 117 des zürcherischen Gesetzes über das Gemeindewesen gilt, steht hinsichtlich der Frage, welche Materien durch die Gemeindeordnung der obligatorischen Urnenabstimmung unterstellt werden können, keine Autonomie zu.
Dossiernummer: Datum: 14. November 1977 Sprache: de
Art. 34 OG; Stillstand der Fristen, ausser für Strafsachen. Strafsachen sind einzig Verfahren, mit denen das Bundesgericht als Strafgerichtsbehörde befasst ist, nicht die bei ihm als Organ der Staats- oder Verwaltungsrechtspflege hängigen.
Dossiernummer: Datum: 8. November 1977 Sprache: de
Verfahren (Anfechtung von Erlassen, Erschöpfung des Instanzenzuges); Lotteriewesen. 1. Das in Art. 86 Abs. 2 OG niedergelegte Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges gilt auch für die Anfechtung von Erlassen. Kann ein Erlass in einem kantonalen Normenkontrollverfahren - wie es z.B. in §§ 68 ff. des aargauischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vorgesehen ist - angefochten werden, so ist von diesem kantonalen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, bevor staatsrechtliche Beschwerde erhoben wird (E. 1a). 2. Verfassungsrechtliche Überprüfung eines auf bundesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden kantonalen Erlasses. Die Kantone können verbieten, dass Lotterieveranstaltungen im Sinne von Art. 2 des eidg. Lotteriegesetzes (Tombola bei Unterhaltungsanlässen) durch Personen durchgeführt oder organisiert werden, welche diese Tätigkeit berufs- oder gewerbsmässig ausüben (E. 2).
Dossiernummer: Datum: 5. Oktober 1977 Sprache: de
Art. 4 BV, Art. 85 lit. a OG, § 35 Abs. 3 KV; Numerus-clausus bei der Zulassung zu einem staatlichen Lehrerseminar. 1. Ein soziales Grundrecht auf Bildung bzw. Mittelschulbildung ist weder aus dem Verfassungsrecht des Bundes noch des Kantons Basel-Landschaft abzuleiten (E. 2a). Dagegen hat der Einzelne aufgrund von Art. 4 BV Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung beim Zugang zu den staatlichen Bildungseinrichtungen. 2. Zulässigkeit des Numerus-clausus: a) Ein Numerus-clausus bei der Zulassung zu einer staatlichen Bildungseinrichtung ist mit Art. 4 BV vereinbar, wenn die Gründe für seine Einführung und die Vollzugsregelung im einzelnen vor dem Verfassungsrecht standhalten (E. 2b). - Ein Numerus-clausus zum Zwecke der Ausbildungslenkung nach dem zukünftigen Lehrerbedarf hält grundsätzlich vor Art. 4 BV stand (E. 2b/aa). - Es ist mit Art. 4 BV vereinbar, bei der Durchführung des Numerus-clausus auf die Eignung des Bewerbers abzustellen (E. 2b/bb). b) Wer Zutritt zu einer staatlichen Bildungseinrichtung verlangt, deren Ausbildung zur Ausübung eines öffentlichen Amtes (z.B. des Lehrerberufes an einer öffentlichen Schule) befähigt, kann sich nicht auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen. Das genannte Grundrecht gewährleistet die Berufswahlfreiheit nur für die privatwirtschaftlichen Berufe (E. 2c). 3. Zulässigkeit der Gesetzesdelegation: a) Der Gesetzesvorbehalt und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesetzesdelegation gelten grundsätzlich auch in der Leistungsverwaltung (E. 3a). b) Eine gesetzliche Ermächtigung an die Exekutive, bei der Zulassung zu einem staatlichen Lehrerseminar einen Numerus-clausus zum Zwecke der Ausbildungslenkung nach dem zukünftigen Lehrerbedarf einzuführen, muss zumindest Art und Zweck der Massnahme in der Delegationsnorm nennen. § 8 Abs. 3 des Maturitätsschulgesetzes des Kantons Basel-Landschaft erfüllt diese Anforderungen nicht (E. 3b).
Dossiernummer: Datum: 28. September 1977 Sprache: de
Schiedsgerichtsbarkeit. 1. Schiedsgerichtsurteile sind keine kantonalen Entscheide im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG und können weder unmittelbar noch im Anschluss an einen kantonalen Rechtsmittelentscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (E. 1b). 2. Kognition des Bundesgerichts bei Überprüfung des kantonalen Rechtsmittelentscheids (E. 2). 3. Umfang der Begründungspflicht der kantonalen Rechtsmittelinstanz, die eine Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 36 lit. f des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit zu beurteilen hat (E. 3).
Dossiernummer: Datum: 21. September 1977 Sprache: fr
Versammlungsfreiheit, polizeiliche Generalklausel; Art. 5 BV. Erlass eines Verbots für jegliche politische Versammlung auf dem Gebiet einer jurassischen Gemeinde durch die bernische Regierung aufgrund der polizeilichen Generalklausel. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Verhältnismässigkeitsprinzip. Rechtsgleiche Behandlung.
Dossiernummer: Datum: 1. Juni 1977 Sprache: de
Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Voraussetzungen, unter denen ein Militärkrankenpfleger dem Militärstrafrecht untersteht (E. 2). Auslegung des in Art. 2 Ziff. 2 MStG verwendeten Begriffs der "Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen" (E. 2a). Begriff der "Uniform" im Sinne von Art. 2 Ziff. 2 MStG (E. 2b).
Dossiernummer: Datum: 25. Mai 1977 Sprache: de
Art. 4, Art. 31 und Art. 45 BV, Art. 2 ÜbBest. BV, Art. 85 lit. a OG; Numerus-clausus bei der Zulassung zur Universität. 1. Beschwerdelegitimation (E. 1). 2. Zulässigkeit des Numerus-clausus: Zulassungs- und Studiendauerbeschränkungen, die durch die begrenzte Aufnahmefähigkeit einer Universität bedingt sind, greifen an sich nicht in verfassungsmässig gewährleistete Rechte ein (E. 2 und E. 4). 3. Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesetzesdelegation: a) Zulässigkeit und Schranken der Gesetzesdelegation im allgemeinen (Stand der bisherigen Rechtsprechung) (E. 3). b) Der Gesetzesvorbehalt und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesetzesdelegation gelten grundsätzlich auch in der Leistungsverwaltung (Änderung der Rechtsprechung); Tragweite dieser Ausdehnung (E. 5 und E. 6). 4. Verfassungsmässigkeit von § 34a des baselstädtischen Universitätsgesetzes: a) Die in § 34a des baselstädtischen Universitätsgesetzes enthaltene Ermächtigung an den Regierungsrat zum Erlass von Ausführungsbestimmungen für eine Zulassungsbeschränkung an der Universität Basel, insbesondere zur Festlegung der Kriterien für die Auswahl der Studienanwärter, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Zulässigkeit der Gesetzesdelegation im Bereich der Leistungsverwaltung zu stellen sind (E. 7). b) § 34a des baselstädtischen Universitätsgesetzes verletzt den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2 ÜbBest. BV) nicht (E. 8).
Dossiernummer: Datum: 1. April 1977 Sprache: fr
Art. 4 BV; Anspruch auf rechtliches Gehör. Wenn das kantonale Prozessrecht dem Angeschuldigten die Teilnahme an den Beweiserhebungen gestattet, hat er Anspruch darauf, dass jeder erhebliche Beweis wenigstens einmal unter seiner Mitwirkung erhoben wird, sofern er dies innert nützlicher Frist Verlangt.
Dossiernummer: Datum: 30. März 1977 Sprache: de
Art. 4 und 22ter BV: Kanalisationsanschlussgebühr. 1. Legitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1c). 2. Das Bundesgericht nimmt keine Substitution der Begründung vor, wenn der dafür erhebliche Sachverhalt im kantonalen Verfahren nicht beweismässig festgestellt wurde (E. 3a). 3. Stehen dem unentgeltlichen Kanalisationsanschlussrecht gleichwertige Leistungen des Pflichtigen gegenüber, liegt kein Abgabevergünstigungsvertrag vor. Verhältnis des Vertrages zu einem später erlassenen Kanalisationsreglement (E. 2). 4. Welche Auswirkungen haben veränderte tatsächliche Verhältnisse auf den Bestand öffentlich-rechtlicher Verträge? (E. 3b).
Dossiernummer: Datum: 23. März 1977 Sprache: fr
Kompetenzkonflikt zwischen eidgenössischen und kantonalen Behörden, Art. 83 lit. a OG; Art. 24bis, quater und quinquies BV; Art. 4 und Art. 7 AtG; Bau eines Atomkraftwerkes. Kompetenzkonflikt gemäss Art. 83 lit. a OG (E. 2). Die von der zuständigen Bundesbehörde erteilte Bewilligung betreffend Standort eines Atomkraftwerkes erlaubt dem Bewilligungsempfänger nicht, die Atomanlage an dem für den Bau bestimmten Ort zu erstellen, ohne Rücksicht zu nehmen auf die kantonale und kommunale Zoneneinteilung. Im Hinblick auf das Kernkraftwerk Verbois muss der Kanton Genf eine Umzonung (von Landwirtschafts- in Industriezone) vornehmen (E. 3 bis E. 6). Ist die Kompetenz des Kantons in dieser Hinsicht beschränkt? Frage offen gelassen (E. 7). Der Kanton hat sich auch über die Konzession oder Bewilligung für die Benützung der öffentlichen Gewässer zur Kühlung des Kernkraftwerkes auszusprechen (E. 8).
Dossiernummer: Datum: 23. Februar 1977 Sprache: fr
Auslieferung. Zulässigkeit und Prüfung des Einwandes der angeblich fehlenden Identität des Verhafteten mit dem Verfolgten.

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