Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 6. Dezember 1977 Sprache: de
Bundesrechtsmässigkeit eines ausserordentlichen kant. Rechtsmittels gegen die Bewilligung des Arrestes. Art. 279 Abs. 1 SchKG schliesst nicht aus, dass die Kantone gegen die Bewilligung des Arrestes ein ausserordentliches Rechtsmittel vorsehen, das sich hinsichtlich der Beschwerdegründe und der sonstigen prozessualen Ausgestaltung im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde hält. Die zürcherische Nichtigkeitsbeschwerde nach § 344 aZPO erfüllt diese Voraussetzung.
Dossiernummer: Datum: 18. November 1977 Sprache: de
Art. 4 BV; Zahlung von Auslagen aus dem Verdienstanteil. Die Verfügung, während des Freiheitsentzuges aus dem Sperrkonto eines Gefangenen eine Auslage zu bezahlen, bedarf gemäss Art. 377 Abs. 2 StGB einer entsprechenden Vorschrift in der Anstaltsverordnung.
Dossiernummer: Datum: 16. November 1977 Sprache: de
Gemeindeautonomie; kommunales Abstimmungsverfahren. Das Verfahren bei Gemeindeabstimmungen ist im Kanton Zürich durch das kantonale Gesetzesrecht abschliessend geregelt. Die zürcherischen Gemeinden besitzen in diesem Bereich keine Autonomie.
Dossiernummer: Datum: 16. November 1977 Sprache: de
Art. 85 lit. a OG, § 4 lit. d KV Thurgau; Finanzreferendum. Abgrenzung neuer und gebundener Ausgaben bei Erneuerung und Umbau von Staatsbauten.
Dossiernummer: Datum: 26. Oktober 1977 Sprache: de
Art. 4 BV; Schiedsgericht. Abgrenzung von rechtlich erfassten und ausserrechtlichen Vorgängen beim Vereinswechsel eines Eishockeyspielers der Nationalliga.
Dossiernummer: Datum: 21. Oktober 1977 Sprache: de
Art. 4 BV. Strafprozess. 1. Gerichtsbesetzung. Fall eines Appellationsrichters, der bei der Hauptverhandlung und der Urteilsberatung mitgewirkt hat, aber der Urteilsverkündung nicht beiwohnt. - Das Verfassungsrecht des Bundes enthält keine Vorschrift über das Quorum bei mündlicher Urteilseröffnung. Der Angeklagte ist auch nicht beschwert durch die Abwesenheit eines Richters bloss bei der Urteilsverkündung (Erw. 2b). 2. Pflicht zur Urteilsbegründung. Ein Appellationsgericht kann, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit der Begründung einig geht, auf die Begründung im Urteil der ersten Instanz verweisen. Anders ist es, wenn der Appellant vor der zweiten Instanz beachtliche Gründe vorbringt, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat (Erw. 3a).
Dossiernummer: Datum: 19. Oktober 1977 Sprache: de
Art. 4 und Art. 31 BV; Standesrecht der Rechtsanwälte. 1. Beschwerdebefugnis; die Verwarnung oder Ermahnung eines Rechtsanwalts beeinträchtigt dessen rechtlich geschützte Interessen (E. 1b). 2. Abgrenzung zwischen beruflicher und ausserberuflicher Tätigkeit des Rechtsanwalts im Sinne von § 10 des baselstädtischen Anwaltsgesetzes (E. 3). 3. Dem Rechtsanwalt steht im Gerichtsverfahren ein Recht auf freie Kritik zu. Pflichtwidrig handelt er nur, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt (E. 4). 4. Dieselben Grundsätze gelten für das Begnadigungsverfahren des Kantons Basel-Stadt (E. 5); sie sind in concreto nicht verletzt (E. 6).
Dossiernummer: Datum: 19. Oktober 1977 Sprache: it
Gemeindeautonomie. 1. Zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie ist die Gemeinde legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sie als Trägerin hoheitlicher Gewalt trifft; die Frage nach dem Bestand der Autonomie und ihrer allfälligen Verletzung ist eine solche der materiellen Beurteilung (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 1). 2. Autonomie der Tessiner Gemeinden auf dem Gebiet der Baupolizei (E. 2). 3. Begriff der Gemeindeautonomie, die den Rechtsschutz der staatsrechtlichen Beschwerde geniesst: a) In der Rechtsprechung umstrittene Fragen (E. 3). b) Zusammenfassung der Entwicklung der Rechtsprechung; Darstellung der neueren Kriterien für die Annahme schutzwürdiger Gemeindeautonomie in allgemeiner Hinsicht (E. 4a, b), im Bereich der Rechtsetzung (E. 4c) und der Rechtsanwendung (E. 4d). c) Ausdehnung des der Gemeinde gewährten Rechtsschutzes auf die Anwendung von kantonalem Recht. 4. Die Gemeinde geniesst den Autonomieschutz dort, wo das kantonale Recht für eine Materie keine abschliessende Ordnung trifft, sondern diese ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann die Gemeinde mit staatsrechtlicher Beschwerde verlangen, dass die kantonale Behörde sowohl bei der Genehmigung von Gemeindeerlassen wie auch bei der Überprüfung von Gemeindeverfügungen im Rechtsmittelverfahren formell innerhalb der ihr im kantonalen Recht gesetzten Schranken bleibe, materiell bei der Anwendung der kommunalen, kantonalen und bundesrechtlichen Normen, die den Sachbereich gemeinsam ordnen, in dem Autonomie besteht, nicht in Willkür verfalle. Dem steht nicht entgegen, dass der Gemeinde bei der Anwendung des nicht von ihr erlassenen Rechts keine Entscheidungsfreiheit zukommt (E. 5). Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer Bestimmung; Art. 4 BV. Fälle, in denen die Auslegung gegen den klaren Wortlaut zulässig ist (E 6). Bestimmungen mit negativer Vorwirkung zur Sicherung künftiger Planungsmassnahmen; Art. 50 des Tessiner Baugesetzes vom 19. Februar 1973; Art. 22ter und Art. 4 BV. 1. Kantonale Bestimmung, die die Gemeindeexekutive ermächtigt, den Entscheid über ein Baugesuch, das der in Vorbereitung befindlichen Planung widerspricht, für höchstens zwei Jahre zurückzustellen. Die Angabe der Dauer der Eigentumsbeschränkung, welche durch eine solche Bestimmung ermöglicht wird, ist kein Gültigkeitserfordernis der von Art. 22ter BV für den Eingriff in das Eigentum verlangten gesetzlichen Grundlage, sondern allenfalls ein Massstab für den Entscheid darüber, ob ein genügendes öffentliches Interesse für die Massnahme besteht, bzw. ob eine materielle Enteignung vorliege. Die erwähnte Vorschrift des Tessiner Baugesetzes verstösst nicht gegen Art. 22ter BV (E. 7, 8a, b, c). Der Umstand, dass die zweijährige Frist mit der Einreichung jedes einzelnen Baugesuches zu laufen beginnt, verletzt die Rechtsgleichheit nicht (E. 8d). 2. Der Entscheid, der dem klaren Wortlaut der Bauvorschrift widerspricht und sich nicht durch triftige Gründe rechtfertigen lässt, verletzt Art. 4 BV und die Gemeindeautonomie (E. 9).
Dossiernummer: Datum: 5. Oktober 1977 Sprache: de
Wohnsitzpflicht der Beamten. Die Wohnsitzpflicht der Beamten verstösst weder gegen Art. 45 BV noch gegen Art. 8 EMRK (E. 4). Eine auf sachlichen Gründen beruhende Änderung der Bewilligungspraxis (Bewilligung des auswärtigen Wohnsitzes) lässt sich mit Art. 4 BV vereinbaren (E. 6a). Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben und der Rechtsgleichheit? Frage im vorliegenden Fall verneint (E. 6b-d).
Dossiernummer: Datum: 5. Oktober 1977 Sprache: de
Art. 85 lit. a OG; Ungültigerklärung einer Initiative wegen Verletzung von Art. 22ter BV. Das im Kanton Schaffhausen mit einer Volksinitiative anbegehrte "Gesetz zur Erhaltung von Wohnraum" verletzt die Eigentumsgarantie. - Institutsgarantie (E. 3). - Bestandesgarantie (E. 4).
Dossiernummer: Datum: 21. September 1977 Sprache: it
Kantonales und kommunales Referendum; Formvorschriften des Referendumsbegehrens. 1. Bei Schweigen des Gesetzes ergeben sich die formellen Voraussetzungen aus Sinn und Zweck des Referendums. Aus dem Referendumsbegehren muss klar hervorgehen, gegen welchen Beschluss sich das Referendum richtet. Im Zweifel ist es in dem Sinn auszulegen, den ihm die Unterzeichner erkennbar beilegen wollten, d.h. in dem für diese günstigsten Sinn (E. 3b). 2. Die Tatsache, dass eine Gesetzesvorschrift die Angabe, gegen welchen Beschluss sich das Referendumsbegehren richtet, verlangt, bedeutet nicht, dass dieses den genauen Titel des Beschlusses angeben muss. Die Bezeichnung des Beschlusses kann auch in anderer Weise erfolgen, wenn sie die Ermittlung des Willens der Unterzeichner erlaubt (E. 3c). 3. Die Gemeindeexekutive darf notwendige formelle Änderungen am Wortlaut der der Volksbefragung unterliegenden Vorlage anbringen, soweit dies eine Vorschrift nicht ausdrücklich ausschliesst (E. 3c). 4. Auf das kommunale sind die für das kantonale Referendumsbegehren aufgestellten Formvorschriften nicht zwingend analog anwendbar (E. 3c). 5. Unzulässigkeit von Zusätzen zu Referendumsbegehren die sachlich nicht in engem Zusammenhang mit diesem stehen (E. 3d).
Dossiernummer: Datum: 2. September 1977 Sprache: de
Art. 4 BV; keine willkürliche Anwendung kantonalen Strafprozessrechts. Der Angeklagte hat kein unbeschränktes Recht auf Zeugenladung. Der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, diese Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Bezüglich erheblicher Aktenstücke besteht kein absolutes Einsichtsrecht. Dieses ist Beschränkungen unterworfen, wie sie durch öffentliche Interessen des Staates oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen privater Drittpersonen bedingt sein können.
Dossiernummer: Datum: 27. April 1977 Sprache: de
Art. 31 BV und Art. 2 ÜbBest. BV; gewerbsmässige Parteivertretung im Rechtsöffnungsverfahren. Die Kantone sind berechtigt, die gewerbsmässige Vertretung der Parteien in gerichtlichen Zwischenverfahren der Schuldbetreibung den patentierten Anwälten vorzubehalten; Art. 27 SchKG findet hier keine Anwendung (Bestätigung der Rechtsprechung).
Dossiernummer: Datum: 2. März 1977 Sprache: fr
Art. 4 BV; Arbeitsvertrag. Teil-Arbeitslosigkeit. Krankheit. Krankheit eines Arbeiters während der Teil-Arbeitslosigkeit. Wer hat die Leistungen zu erbringen, die der Teil-Arbeitslosigkeit-Entschädigung entsprechen?
Dossiernummer: Datum: 9. Februar 1977 Sprache: fr
Garantie des Wohnsitzrichters; Art. 59 BV, Art. 839 Abs. 3 ZGB. Leistet der Eigentümer zur Vermeidung eines gesetzlichen Bauhandwerkerpfandrechts Sicherheiten (Art. 839 Abs. 3 ZGB), die in einer einfachen Bankgarantie und nicht in der Hinterlegung eines Betrages beim Gericht oder einer Drittperson bestehen, so ist die Klage auf Anerkennung und Bezahlung der Restschuld für die Bauarbeiten am Wohnsitz des Eigentümers anzubringen.

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