BGE 103 IB 101 vom 3. Juni 1977

Datum: 3. Juni 1977

Artikelreferenzen:  Art. 55 VRV, Art. 17 SVG, Art. 51 SVG , Art. 16 Abs. 3 lit. c SVG, Art. 92 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 1 VRV, Art. 55 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 55 Abs. 2 VRV, Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG

BGE referenzen:  96 I 766, 124 IV 79, 129 II 312 , 96 I 766, 96 I 773, 101 IV 334, 96 I 772, 96 I 774, 101 IB 274, 96 I 775, 102 IB 196, 102 IB 61, 96 I 774, 101 IB 274, 96 I 775, 102 IB 196, 102 IB 61

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

103 Ib 101


19. Urteil vom 3. Juni 1977 i.S. Eidg. Polizeiabteilung gegen Klingenfuss

Regeste

Entzug des Führerausweises wegen Führerflucht ( Art. 16 Abs. 3 lit. c SVG ).
1. Bedeutung eines Strafurteils für den Entzug des Führerausweises. Unterscheidung zwischen Feststellung der Tatsachen und rechtlicher Würdigung des Sachverhalts. Zurückhaltung der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen durch die Strafbehörde (E. 2).
2. Begriff der Führerflucht (E. 3).
3. Verschulden als Voraussetzung für den Warnungsentzug (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 102

BGE 103 Ib 101 S. 102
Am 5. April 1976 lenkte Alex Klingenfuss seinen Personenwagen auf der vierspurigen Bachstrasse in Schaffhausen abwärts in Richtung Rheinuferstrasse. Er fuhr auf der äussersten rechten Fahrspur. Weiter vorne stand das Lichtsignal auf Rot, vor welchem ein Personenwagen hielt. Diesem Fahrzeug näherte sich Klingenfuss auf der sonst freien Fahrspur mit mässiger Geschwindigkeit. Auf der Spur links neben ihm hielt bereits eine längere Autokolonne. Unvermittelt sprang in diesem Augenblick der 6jährige Knabe Andreas Hedinger von der andern Seite der Strasse zwischen den wartenden Fahrzeugen der Kolonne hindurch und rannte direkt in das von Klingenfuss gesteuerte Auto, an dessen vordere linke Seite er prallte. Der Knabe fiel hin. Klingenfuss bremste; er sah, dass das Kind neben dem linken Hinterrad auf der Strasse kauerte. Er lenkte sein Fahrzeug auf ein nahes Parkfeld und trat zur Unfallstelle. Silvia Lang, ein 17jähriges Mädchen, das den Knaben mit einem weiteren Mädchen begleitete, hatte inzwischen das laut schreiende Kind aufs Trottoir geführt. Klingenfuss erkundigte sich bei ihr nach dem Befinden des Verunfallten. Silvia Lang zog dem Kind am rechten Fuss Schuh und Socken aus und betrachtete das Bein. Sie erklärte, sie könne nur Schürfungen feststellen, sei aber natürlich nicht Arzt. Nach der Darstellung von Klingenfuss fügte sie dabei hinzu, sie komme mit dem Knaben schon zurecht. Klingenfuss bemerkte eine Schwellung im Bereich des rechten Knöchels. Er fühlte sich am Unfall unschuldig. Er fuhr weg, ohne die Polizei zu benachrichtigen oder den Begleiterinnen des Kindes seine Adresse zu hinterlassen. Unmittelbar nachdem er sich entfernt hatte, trat die Hauswartin des nahen Zivilstandsamtes hinzu, die das Schreien des Knaben im Haus drinnen gehört hatte. Sie sah sich das rechte Bein des Kindes ebenfalls an und stellte fest, dass es gebrochen war. Der anschliessende ärztliche Befund ergab, dass der Knabe durch den Unfall eine Unterschenkelfraktur erlitten hatte. Zur Ermittlung des Automobilisten erschien in den Lokalzeitungen ein Zeugenaufruf. Aufgrund von Hinweisen konnte in Erfahrung gebracht werden,
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dass der Unfallwagen von einem Angestellten des Architekturbüros, in dem Klingenfuss arbeitete, gelenkt wurde. Die Stadtpolizei rief dort an, und Klingenfuss, der den Zeugenaufruf noch nicht gelesen hatte, meldete sich als Unfallbeteiligter.
Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte das Verhöramt des Kantons Schaffhausen Klingenfuss am 1. Juni 1976 wegen pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SVG zu 21 Tagen Gefängnis bedingt auf 2 Jahre. Es hielt dafür, Klingenfuss habe im Sinne dieser Bestimmung eine eigentliche Führerflucht begangen. Hingegen wurde das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung mangels einer vorwerfbaren Fahrlässigkeit eingestellt. Klingenfuss hat das Strafurteil vom 1. Juni 1976 nicht angefochten.
Gestützt auf den Rapport der Stadtpolizei Schaffhausen vom 13. April 1976 und den rechtskräftigen Strafentscheid des kantonalen Verhöramtes vom 1. Juni 1976 verfügte das Übertretungsstrafamt der Polizeidirektion des Kantons Schaffhausen am 8. Juli 1976 in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. c SVG , Klingenfuss sei der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten zu entziehen.
Gegen diese Verfügung rekurrierte Klingenfuss erfolgreich beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Dieser hob mit Beschluss vom 12. Oktober 1976 die Verfügung der Polizeidirektion vom 8. Juli 1976 auf, im wesentlichen mit der Begründung, der Tatbestand der Führerflucht sei in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.
Hiegegen führt die Eidg. Polizeiabteilung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 12. Oktober 1976 sei aufzuheben, und Klingenfuss sei der Führerausweis für drei Monate, eventuell für eine gerichtlich zu bestimmende Dauer zu entziehen. Sie ist der Meinung, das Verschulden von Klingenfuss sei entgegen der Ansicht des Regierungsrates gegeben. Sie wirft dem Regierungsrat vor, er habe in dieser Hinsicht den Sachverhalt rechtlich nicht richtig gewürdigt.
Klingenfuss ersucht in der Vernehmlassung, von einem Entzug des Führerausweises abzusehen und schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beantragt die Abweisung der Beschwerde, eventuell den Entzug des Ausweises für eine kürzere Dauer.
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Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 16 Abs. 3 lit. c SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer "nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat". Der Begriff der Führerflucht ist hier gleich umschrieben wie im Straftatbestand des Art. 92 Abs. 2 SVG , welcher lautet:
"Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er mit Gefängnis bestraft."
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen geht von der Übereinstimmung der Strafnorm und der Entzugsnorm aus, ist aber der Meinung, dass im vorliegenden Fall dem Fahrzeugführer kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, der eine administrative Sanktion zu rechtfertigen vermag. Hinsichtlich der Schuldfrage sei die Verwaltungsbehörde in der Würdigung des Sachverhalts von derjenigen des Strafrichters unabhängig. Die Eidg. Polizeiabteilung vertritt demgegenüber die Auffassung, die Verwaltungsbehörden seien zwar grundsätzlich in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts von der Beurteilung durch den Strafrichter unabhängig. Sie sollten aber nicht nur hinsichtlich der Feststellung der Tatsachen, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob grundsätzlich ein Verschulden vorliege oder nicht, im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit nicht ohne Not vom Entscheid der Strafbehörde abweichen, insbesondere wenn diese den Fall nach der Durchführung eines eingehenden und nicht zu beanstandenden Beweisverfahrens beurteilt habe.

2. a) In BGE 96 I 766 ff. wurde einlässlich dargelegt, dass der Entzug des Führerausweises vom Gesetz als administrative Massnahme präventiven und erzieherischen Charakters ausgestaltet worden ist. Er ist insbesondere nicht eine Nebenstrafe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Entzug, wenn er im Anschluss an ein Verkehrsdelikt verfügt wird, vom Betroffenen zumeist als Strafe empfunden wird ( BGE 96 I 772 E. 3). Die Verwaltungsbehörde wäre beim Entscheid über den Entzug des Ausweises nur dann an das Strafurteil gebunden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsähe
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oder wenn sie den Führerausweis nach dem Gesetz nur in Fällen entziehen dürfte, in denen ein Strafurteil ergangen ist ( BGE 96 I 773 E. 4). Dies ist indessen nach der geltenden Regelung, wie im erwähnten Urteil klar herausgearbeitet worden ist, nicht der Fall. Aus der Tatsache, dass der Entzug des Führerausweises eine administrative Massnahme ist, folgt daher nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung, dass die Verwaltungsbehörden über den Entzug des Ausweises unabhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Strafrichters entscheiden, der über das dem Fahrzeugführer vorgeworfene Verkehrsdelikt zu urteilen hat ( BGE 96 I 773 E. 4).
b) Allerdings hat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bereits in seiner früheren Rechtsprechung als letzte Rekursinstanz den Standpunkt eingenommen, die Verwaltungsbehörde solle im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit "nicht ohne Not" von den Feststellungen im Strafurteil abweichen (vgl. BGE 96 I 774 E. 4 und 5; BGE 101 Ib 274 E. 1b). Diese Formel, die auch im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin angerufen wird, bedarf indessen der Differenzierung. Insbesondere ist dabei zwischen den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Strafbehörde zu unterscheiden. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, ihrem Entscheid sämtliche feststehenden Tatsachen zugrundezulegen ( BGE 96 I 775 E. 5a). In diesem Rahmen hat sie, wenn ein Strafurteil vorliegt, auch auf die im Strafverfahren festgehaltenen tatsächlichen Feststellungen, soweit diese für den Entzug des Führerausweises erheblich sind, Bezug zu nehmen, ohne dass sie dadurch bereits an diese Feststellungen gebunden wäre. Erfolgte indessen die Bestrafung durch ein Urteil, das in einem ordentlichen Strafverfahren mit einer öffentlichen Gerichtsverhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme der Zeugen ergangen ist, so erscheint angesichts der unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Sachnähe des Strafrichters sowie der strafprozessualen Garantien, auf denen das Strafurteil in dieser Hinsicht beruht, eine Zurückhaltung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich als gerechtfertigt. Die Verwaltungsbehörde wird daher in diesem Fall in aller Regel auf die Feststellung der Tatsachen im Strafurteil
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abstellen können, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung. In diesem Fall hat sie nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen. Eine entsprechende Zurückhaltung rechtfertigt sich auch gegenüber einem Strafurteil, das zwar bloss im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, für das indessen die Strafbehörde eine eigene Untersuchung durchgeführt und insbesondere die Parteien und Zeugen selber einvernommen hat. Hingegen rechtfertigt sie sich nicht im selben Ausmass gegenüber einem Strafmandat, bei dem die Strafbehörde lediglich auf den Polizeirapport abstellte. Soweit aber der Polizeirapport auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf unmittelbar nach dem für die Bestrafung bzw. den Entzug des Führerausweises massgeblichen Vorfall protokollierte Aussagen von Beteiligten und Augenzeugen stützt, hat dies die Verwaltungsbehörde auch in diesem Fall entsprechend zu berücksichtigen.
c) Ob sich eine entsprechende Zurückhaltung der Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch den Strafrichter rechtfertigt, hat das Bundesgericht im erwähnten BGE 96 I 766 ff. ausdrücklich offengelassen (775 E. 5c). Inzwischen hat es dies indessen verneint und den Grundsatz festgehalten, die Verwaltungsbehörde sei in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch den Strafrichter gebunden, da sonst die Verwaltung in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (nicht veröffentlichtes Urteil Grosjean vom 9. April 1976 E. 4; BGE 102 Ib 196 E. 3c). Dieser Grundsatz ist zu bekräftigen. Er gilt auch in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Voraussetzungen für den Entzug des Ausweises gleich umschrieben sind wie für die Verhängung der Strafe. Die Unabhängigkeit vom Erkenntnis des Strafrichters folgt hier in gleicher Weise aus dem Grundsatz der Gewaltentrennung. Ferner ergibt sich auch aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der beiden Sanktionen - der Strafe einerseits und des Entzugs des Führerausweises andererseits -, dass die gleichen Begriffe an sich einer unterschiedlichen Auslegung offenstehen. Aber selbst wenn die Verwaltungsbehörde dazu kommt, dass sie die Auslegung des Strafrichters zum entsprechenden Begriff des Straftatbestandes übernehmen kann, so bedeutet dies nicht, dass sie damit an die strafrechtliche Rechtsprechung zu dieser Frage im
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strengen Sinn "gebunden" ist, auch wenn sich in der praktischen Anwendung daraus eine faktische Übereinstimmung der Sanktionen ergeben kann.

3. Der Entzug des Führerausweises in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. c SVG setzt eine "Flucht" des Fahrzeugführers voraus. Analog wie im Straftatbestand des Art 92 Abs. 2 SVG ist mit diesem Ausdruck nichts anderes gemeint, als dass sich der Fahrzeugführer vom Unfallplatz entfernt bzw. seine Verfügbarkeit am Unfallplatz vereitelt, ohne seiner gesetzlichen Pflicht, für Hilfe zu sorgen und bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken ( Art. 51 SVG , Art. 55 Abs. 1 und 2 VRV ), nachgekommen zu sein (vgl. BGE 101 IV 334 E. 4b; SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, Bern 1964, 221 f., 219). Im vorliegenden Fall geht es unbestrittenermassen um einen Warnungsentzug. Nach dem Zweck dieser Massnahme, den Fahrzeugführer zu ermahnen und ihn davon abzuhalten, die in Frage stehende grundlegende Verhaltenspflicht bei einem Unfall inskünftig zu verletzen (vgl. BGE 102 Ib 61 ), kommt es nicht darauf an, ob sich der Fahrzeugführer in einer ungestümen Fortbewegung im engen Sinn des Wortes "Flucht" oder auf andere Weise seiner notwendigen Verfügbarkeit am Unfallort entzieht. Diese soll in Verbindung mit den erwähnten Pflichten in erster Linie eine gesundheitliche Gefährdung des Opfers verhüten, in zweiter Linie die raschest mögliche Abklärung des Unfallhergangs und die Sicherung der allfälligen finanziellen Ansprüche des Opfers gewährleisten ( BGE 101 IV 334 E. 4b; SCHULTZ a.a.O.).

4. Es fragt sich, ob gegenüber Klingenfuss der Vorwurf der Führerflucht erhoben werden kann. Das Gesetz nennt das Verschulden des Fahrzeugführers nicht ausdrücklich als Voraussetzung für den Entzug des Ausweises. Aus dem Wesen des hier in Frage stehenden Warnungsentzuges folgt indessen notwendigerweise, dass diese administrative Sanktion nur bei verschuldeter Verletzung der mit dem Tatbestand des Art. 16 Abs. 3 lit. c SVG erfassten Verhaltenspflicht bei einem Unfall verhängt werden darf. Kann dem Fahrzeugführer für die objektive Verletzung dieser Verhaltenspflicht kein Vorwurf gemacht werden, so besteht auch kein Grund, ihn für sein Verhalten zu ermahnen und ihn aufzurufen, sich hinsichtlich seines Verhaltens im Verkehr zu bessern (vgl. auch den Entscheid
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des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes vom 21. Juli 1967, VPB 33 Nr. 119).
Die Vorinstanz hat das Verschulden von Klingenfuss verneint; zwar hätte er seinen Namen und seine Adresse angeben müssen ( Art. 55 Abs. 2 VRV ), aber die von ihm festgestellte geringfügige Verletzung des Kindes sei nicht geeignet gewesen, die weitergehende Pflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 VRV entstehen zu lassen, wonach er auf der Unfallstelle hätte verharren müssen. Es könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, der eine administrative Sanktion rechtfertige. Immerhin sei er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und habe sich um das Kind gekümmert. Er sei erst weitergefahren, nachdem eine der Begleiterinnen, die er für die Mutter hielt, erklärt habe, sie komme schon weiter. Eine solche Versicherung könne auch einen gewissenhaften Menschen in die Irreführen.
Dieser Ansicht kann indessen nicht beigepflichtet werden. Der Regierungsrat stützt seine Würdigung des tatsächlichen Verhaltens des Fahrzeugführers nicht auf neue Tatsachen. Er geht in seinem Entscheid von den tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren aus. Insbesondere wird in keiner Weise etwas angeführt, das die Zeugenaussage von Silvia Lang vor dem Verhörrichter ergänzen oder entkräften würde, und es bestehen hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte. Angesichts der vom Verhörrichter vorgenommenen Partei- und Zeugeneinvernahmen, deren Ergebnis sich im wesentlichen mit demjenigen der polizeilichen Einvernahmen unmittelbar nach dem Unfall deckten, bestand für den Regierungsrat im übrigen auch kein Anlass für ein ergänzendes Beweisverfahren (vgl. vorne E. 2b). Bei dieser Sachlage erweist sich die Begründung des Regierungsrats nicht als stichhaltig. Klingenfuss muss vorgeworfen werden, dass er sich allzu rasch vom Unfallplatz entfernt hat. Er fuhr weg, ohne hinreichend dafür gesorgt zu haben, dass dem verletzten Knaben Hilfe zuteil wurde. Es trifft ihn unter den geschilderten Umständen entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur der Vorwurf, er habe vergessen, Namen und Adresse anzugeben. Es ist ihm darüber hinaus vorzuwerfen, dass er nicht hinreichend abgeklärt hat, ob in der Tat nur eine Schürfung oder geringfügige Prellung vorlag, wie er meinte. Die Umstände des Unfalls lagen nicht so, dass er dies ohne weiteres und in guten Treuen annehmen durfte. Er hätte sich zum mindesten vergewissern müssen, ob der
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Knabe überhaupt noch ohne Schmerzen auf dem rechten Bein stehen konnte. Sein Einwand, er habe auf die erwähnte Versicherung der Begleiterin des Knaben vertraut, schlägt nicht durch. Bereits seine eigenen Darlegungen zum raschen Ablauf des Geschehens, aber vor allem die Zeugenaussage von Silvia Lang vor dem Verhörrichter zeigen, dass von einer eigentlichen Versicherung und Beteuerung, der Knabe könne bestimmt nicht verletzt sein, keineswegs die Rede sein kann. Im übrigen lässt sich auch die Meinung, Silvia Lang sei die Mutter des Knaben, angesichts des jugendlichen Alters des Mädchens und des immerhin 6jährigen Knaben schwerlich auf einen begründeten Irrtum des Beschwerdeführers zurückführen; sie bestätigt vielmehr, dass sich Klingenfuss mit einem allzu flüchtigen Nachsehen am Unfallplatz und beim verletzten Knaben begnügt hat. Nach den Umständen des Unfalls und insbesondere dem starken Aufprall des Knaben am Fahrzeug des Beschwerdeführers musste mit inneren Verletzungen des Verunfallten zumindest gerechnet werden ( Art. 55 Abs. 1 VRV ). Dass Klingenfuss am Unfallgeschehen unschuldig war, ist schliesslich für die in Frage stehenden Pflichten des Fahrzeugführers gegenüber dem Opfer des Unfalls nicht von Belang.
Aus diesen Überlegungen erweist sich der Vorwurf als begründet, Klingenfuss habe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. c SVG Führerflucht begangen. Es ist ihm deshalb der Führerausweis zu entziehen.

5. Die Dauer des Entzugs ist nach den Umständen festzusetzen, hier mindestens auf einen Monat ( Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG ). Ihre Bestimmung ist Sache der kantonalen Behörde, die in dieser Beziehung über einen Spielraum des Ermessens verfügt. Der Fall ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sie wird bei der Bemessung der Entzugsdauer neben dem automobilistischen Vorleben des Fahrzeugführers auch zu beachten haben, dass Klingenfuss geltend gemacht hat, er sei aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

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