Art. 10 Abs. 4 VStrR. Zahlung einer in Haft umgewandelten Busse. Auch eine nachträgliche Teilzahlung der Busse ist zulässig und an den noch nicht verbüssten Teil der Umwandlungsstrafe anzurechnen. In welchem Umfang die Haft verkürzt wird, ist nach dem in Art. 10 Abs. 3 VStrR aufgestellten Schlüssel zu berechnen.