Befreiung des Bundes von direkten kantonalen Steuern. Art. 10 GarG verwehrt den Kantonen, den Bund oder die PTT-Betriebe mit Steuern für Einkommen und Vermögen oder für Reinertrag und Eigenkapital zu belegen. Dies gilt auch hinsichtlich der Liegenschaften, die nicht unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind.