Art. 647 Abs. 1 ZGB; Anmerkung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer im Grundbuch. Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer kann im Grundbuch nur dann angemerkt werden, wenn ihr sämtliche Miteigentümer zugestimmt haben, selbst wenn das bisherige Reglement die Abänderbarkeit durch Mehrheitsbeschluss vorsah (E. 2, E. 3).