Urteilskopf
103 II 218
37. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. September 1977 i.S. Borer gegen Borer
Regeste
Art. 43 Abs. 1 OG
.
Die Vereinigung von Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde in einer gemeinsamen Eingabe ist nur zulässig, wenn die beiden Rechtsmittel äusserlich klar auseinandergehalten und auch inhaltlich nicht vermengt werden.
Aus den Erwägungen:
1.
a) Während eine staatsrechtliche Beschwerde und eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der gleichen Eingabe vereinigt werden können (
BGE 85 I 196
,
BGE 96 I 187
und
BGE 100 Ia 280
, ist die Verbindung einer staatsrechtlichen Beschwerde mit einem andern bundesgerichtlichen Rechtsmittel in der Regel unzulässig (
BGE 63 II 38
,
BGE 82 II 398
und
BGE 94 II 134
betreffend die Berufung,
BGE 68 IV 10
,
BGE 82 IV 54
und
BGE 89 IV 27
betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen). Das Bundesgericht hat diese unterschiedliche Behandlung in
BGE 85 I 196
einerseits verfahrensrechtlich und anderseits mit der verschiedenen gesetzlichen Ausgestaltung der fraglichen Rechtsmittel begründet. Die staatsrechtliche Beschwerde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind bei der
BGE 103 II 218 S. 219
gleichen Instanz, nämlich beim Bundesgericht, einzureichen und unterstehen im wesentlichen auch den gleichen Verfahrensregeln. Die übrigen bundesgerichtlichen Rechtsmittel müssen bei einer kantonalen Instanz erhoben werden und unterliegen auch andern Verfahrensvorschriften. Sodann kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Verletzung von Bundesrecht, somit auch der Bundesverfassung, geltend gemacht werden, während bei den übrigen Rechtsmitteln für die Rüge einer Verfassungsverletzung stets die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten wird (
Art. 43 Abs. 1 OG
für die Berufung,
Art. 68 Abs. 1 lit. b OG
für die zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, Art. 79 Abs. 1 und Art. 81 in Verbindung mit
Art. 43 OG
für den betreibungsrechtlichen Rekurs und
Art. 269 Abs. 2 BStP
für die Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen). Eine Ausnahme von der Regel der getrennten Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde und einer Berufung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht nur dann zugelassen, wenn die beiden Rechtsmittel zwar in einer gemeinsamen Eingabe erhoben, jedoch äusserlich klar auseinandergehalten und auch inhaltlich nicht vermengt werden, sondern für jedes Rechtsmittel gesondert und abschliessend dargelegt wird, was mit ihm vorgebracht werden will (
BGE 101 IV 248
; nicht veröffentlichtes Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juli 1974 i.S. Bruhin c. Ziegler und Kantonsgericht Schwyz, S. 4/5).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe der Beklagten in keiner Weise. Es liegt schon rein äusserlich keine klare Trennung der beiden Rechtsmittel vor. Die 45 Seiten umfassende Eingabe ist mit "Berufung" überschrieben und enthält unter Ziff. I lediglich Berufungsanträge. Der Abschnitt "staatsrechtliche Beschwerde" (S. 18 bis 22 der Eingabe) weist keine eigenen Anträge auf, abgesehen davon, dass am Schluss der Begründung auf S. 22 im Zusammenhang mit der Frage der Prozessökonomie von "Aufhebung und Rückweisung des vorinstanzlichen Urteils" die Rede ist. Es handelt sich ferner um einen eingeschobenen Abschnitt, der lediglich einen Teil von Ziff. III der Berufungsbegründung bildet. Dadurch wird das Verfahren vor Bundesgericht schon rein kanzleimässig erschwert. Beim Eingang der Akten ist nicht ersichtlich, dass zwei verschiedene Rechtsmittel vorliegen; die Anlage von getrennten Dossiers und die Einleitung der getrennten
BGE 103 II 218 S. 220
Instruktionsverfahren unterbleiben. Noch schwerer wiegt jedoch der Umstand, dass die beiden Rechtsmittel auch in ihren Begründungen vermengt werden. Auf S. 19 wird die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung mit einem Hinweis auf die Berufungsbegründung untermauert. Eine derartige Verweisung ist nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig. Auf S. 21 wird die Verletzung einer bundesrechtlichen Beweisregel gerügt, und auf S. 22 wird geltend gemacht, das Obergericht habe einen Anspruch der Beklagten auf Abnahme von Beweisen missachtet. Beides sind Rügen, die im Berufungsverfahren erhoben werden müssen und nicht in eine staatsrechtliche Beschwerde gehören. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass keine gültige staatsrechtliche Beschwerde vorliegt, weshalb sie unbeachtlich ist. Dagegen werden die beiden zuletzt erwähnten Rügen im Berufungsverfahren zu prüfen sein.