1. Art. 28 VStrR. Zur Beschwerdeführung ist nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid (noch) zumindest teilweise beschwert und demzufolge an dessen Änderung interessiert ist (Erw. 1). 2. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR. Beim Verdacht einer Widerhandlung gegen ein Verwaltungsgesetz des Bundes dürfen Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, beschlagnahmt werden Die Beschlagnahme hat provisorischen Charakter (Erw. 3).