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Dossiernummer: Datum: 23. September 1977 Sprache: de
Das nach Art. 25 KUVG bezeichnete Schiedsgericht des Kantons Luzern ist Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG (Erw. 1). Art. 25 Abs. 4 KUVG. - Auf Forderungen, die nicht Gegenstand des Schlichtungs- oder Vermittlungsverfahrens waren, darf das Schiedsgericht nicht eintreten (Erw. 2). - Die nach kantonalem Prozessrecht zulässige Änderung des Rechtsbegehrens im schiedsgerichtlichen Verfahren ist nicht bundesrechtswidrig (Erw. 2a). Art. 23 KUVG. - Bestätigung der Rechtsprechung betreffend Rückforderungspflicht der Krankenkassen bei Überarztung und betreffend Durchschnittsmethode (Erw. 3 und 5). - Verjährung des Rückforderungsanspruchs: sinngemässe Anwendung von Art. 47 Abs. 2 AHVG im Verhältnis Krankenkasse/Arzt als zwingendes Bundesrecht (Erw. 4). - Keine Verzugszinsen auf den von einer Krankenkasse zu Unrecht zurückbehaltenen Rechnungsabzügen (Erw. 7b).

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