Urteilskopf
103 V 167
37. Auszug aus dem Urteil vom 6. Dezember 1977 i.S. Manzatto gegen Schweizerische Ausgleichskasse und Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
Regeste
Art. 8 lit. b des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit.
Rentenanspruch des italienischen Staatsangehörigen, der die Schweiz verlassen hat.
Auslegung von Staatsverträgen.
Aus dem Tatbestand:
A.-
Im März und November 1966 sowie im April 1967 musste sich der damals als Saisonarbeiter in der Schweiz weilende Antonio Manzatto Operationen unterziehen. Ohne die Arbeit wieder aufgenommen zu haben, kehrte er am 23. Dezember 1967 definitiv nach Italien zurück. Dort war er erst von Ende Juli 1968 an wieder erwerbstätig, und zwar voll bis zum 28. Mai 1969. Anschliessend war er wiederholt während längerer Perioden reduziert bzw. überhaupt nicht arbeitsfähig. Am 20. September 1973 ist Antonio Manzatto gestorben.
Mit Verfügung vom 15. November 1967 sprach die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt dem Antonio Manzatto rückwirkend ab 1. März 1967 eine bis 31. Dezember 1967 befristete ganze einfache IV-Rente zu. Ein Begehren vom 16. Dezember 1967 um Aufhebung der Befristung bzw. Gewährung einer neuen Rente ab 1. Januar 1968 wurde von der Schweizerischen Ausgleichskasse am 29. März 1973 verfügungsweise abgewiesen, weil die Arbeitsunfähigkeit am 22. Oktober 1970 und der Rentenanspruch am 1. Oktober 1971 begonnen hätten, Antonio Manzatto zu diesem letztgenannten Zeitpunkt aber nicht mehr versichert gewesen sei.
B.-
Beschwerdeweise liess Antonio Manzatto die Weitergewährung der IV-Rente über den 31. Dezember 1967 hinaus beantragen.
Darauf änderte die Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die Verfügung vom 29. März 1973 insofern ab, als sie Antonio Manzatto für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1968 eine ganze und vom 1. September bis 31. Oktober 1968 eine halbe IV-Rente zusprach. Anderseits stellte die Vorinstanz fest, dass am 24. Mai 1970 ein neuer Versicherungsfall eingetreten sei. Indessen sei Antonio Manzatto damals nicht mehr versichert gewesen, so dass ihm keine Rente gewährt Werden könne (Entscheid vom 1. Juli 1976).
C.-
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen die Erben des Antonio Manzatto beantragen, ihnen sei rückwirkend für die Zeit vom 24. Mai 1970 hinweg weiterhin eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Es ist unbestritten, dass der Rentenanspruch, der im März 1967 begonnen hatte, am 31. Oktober 1968 wieder beendet war. Ein neuer Rentenanspruch konnte erst zu dem Zeitpunkt Wieder beginnen, in dem Antonio Manzatto erneut die Voraussetzungen der Variante II des
Art. 29 Abs. 1 IVG
erfüllte. Dies war aber invalidenversicherungsrechtlich nicht bereits am 29. Mai 1969 der Fall. Damals begann nämlich bloss die 360tägige Wartefrist der Variante II neu zu laufen; d.h. von jenem Zeitpunkt hinweg war Antonio Manzatto - nach den unwidersprochenen vorinstanzlichen Feststellungen - erneut während 360 Tagen durchschnittlich mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig und anschliessend weiterhin in diesem Umfang erwerbsunfähig. Die 360 Tage durchschnittlich hälftiger Arbeitsunfähigkeit endeten am 24. Mai 1970. Erst zu diesem Zeitpunkt waren alle Voraussetzungen der II. Variante erfüllt mit der Wirkung, dass theoretisch nunmehr ein neuer Rentenanspruch hätte beginnen können, was übrigens auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, wenn er eine neue Rente erst für die Zeit ab 24. Mai 1970 verlangt. Der neue Versicherungsfall der Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 IVG
wäre somit
BGE 103 V 167 S. 169
erst im Mai 1970 eingetreten (
BGE 101 V 160
und
BGE 100 V 169
Erw. 1,
BGE 99 V 208
Erw. 1 und
BGE 98 V 270
).
2.
Indessen ist der Leistungsanspruch nur gegeben, wenn Antonio Manzatto bei Eintritt der Invalidität am 24. Mai 1970 versichert war (
Art. 6 Abs. 1 IVG
). Da er damals in der Schweiz weder Wohnsitz hatte noch hier einer Erwerbstätigkeit nachging (vgl.
Art. 1 Abs. 1 AHVG
in Verbindung mit
Art. 1 IVG
), beurteilt sich die Frage der Versicherungszugehörigkeit nach dem bereits genannten schweizerisch-italienischen Sozialversicherungsabkommen. Nach Art. 8 lit. b des Abkommens sind die italienischen Staatsangehörigen, "die der italienischen Versicherung angehören oder die vor Verlassen der Schweiz eine ordentliche Invalidenrente bezogen haben", den Versicherten gemäss schweizerischer Gesetzgebung gleichgestellt.
a) Nach der im vorliegenden Fall anwendbaren altrechtlichen Ordnung gehörte ein italienischer Staatsangehöriger im Sinne von Art. 8 lit. b des Abkommens nur für jene Zeiten der italienischen Versicherung an, für die er Beiträge entrichtete, sowie während der den Beitragszeiten gleichgestellten Ersatzzeiten.
Laut Bescheinigung des Institute Nazionale della Previdenza Sociale vom April 1975 hat Antonio Manzatto nach seiner Rückkehr nach Italien vom Februar bis Mai 1969, während einer Woche im Februar 1970, vom 14. bis 28. März 1970, vom 1. April bis 5. Mai 1970 und wiederum ab 21. Juni 1970 während insgesamt 8 Wochen Beiträge an die italienische Versicherung entrichtet. Der am 24. Mai 1970 eingetretene neue Versicherungsfall liegt somit ausserhalb jeglicher Beitragszeit. Den Beitragszeiten gleichgestellte Ersatzzeiten sind für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles ebenfalls nicht ausgewiesen. Mit Recht hat darum die Rekurskommission unter Berufung auf das von ihr zitierte Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 30. Mai 1973 i.S. Vietti festgestellt, dass Antonio Manzatto bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht der italienischen Versicherung angehört hat. Darum ist die Voraussetzung der 1. Variante von Art. 8 lit. b des Abkommens nicht erfüllt.
b) Es bleibt daher zu prüfen, ob Antonio Manzatto allenfalls zu jenen italienischen Staatsangehörigen zählt, die vor Verlassen der Schweiz eine ordentliche Invalidenrente bezogen
BGE 103 V 167 S. 170
haben und gerade deswegen den Versicherten gemäss schweizerischer Gesetzgebung gleichgestellt sind (Variante 2 von Art. 8 lit. b des Abkommens). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer meint, Art. 8 lit. b gelte aus Gründen der Rechtsgleichheit ohne Vorbehalt auch dann, wenn der nach Italien zurückgekehrte italienische Staatsangehörige dort eine Unterbrechung seiner "Arbeitsunfähigkeit" erleide und nachher wieder in rentenbegründendem Ausmass invalid werde. Anderseits erachtet die Rekurskommission Art. 8 lit. b als gegenstandslos, weil diese Bestimmung zu einem Zeitpunkt geschaffen worden sei (1962), in welchem
Art. 6 Abs. 1 IVG
in der damals gültig gewesenen Fassung den Leistungsanspruch nur so lange gewährte, als der betreffende Ausländer bei der schweizerischen Invalidenversicherung versichert war.
Ob diese Auffassungen richtig sind, ist durch Auslegung von Art. 8 lit. b des Abkommens zu ermitteln. Die Auslegung eines Staatsvertrages hat in erster Linie vom Vertragstext auszugehen. Erscheint dieser klar und ist seine Bedeutung, Wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Übereinkommens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende bzw. einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (
BGE 97 I 365
,
BGE 96 I 648
und
BGE 97 V 36
).
Art. 6 Abs. 1 IVG
in der bis Ende 1967 gültig gewesenen Fassung sah vor, dass alle versicherten Schweizerbürger, Ausländer und Staatenlosen Anspruch auf Leistungen, also auch auf Renten der Invalidenversicherung hatten, sofern sie die je entsprechenden Voraussetzungen erfüllten. Der Anspruch bestand somit nur so lange, als sie der schweizerischen Invalidenversicherung angehörten. Das bedeutete, dass der Schweizer, der aus der obligatorischen Versicherung ausschied, weil er keine der Voraussetzungen von
Art. 1 Abs. 1 AHVG
mehr erfüllte, seinen Rentenanspruch aufrechterhalten konnte, indem er mit dem Verlassen der Schweiz der freiwilligen Versicherung beitrat und demzufolge weiterhin Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtete. Der Ausländer und Staatenlose dagegen konnte und kann sich nicht freiwillig versichern lassen. Deshalb verlor er seinen Anspruch auf die laufende Rente,
BGE 103 V 167 S. 171
wenn er seinen Wohnsitz und seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz beendete. Den ungünstigen Auswirkungen dieser Rechtslage wollte man bezüglich der italienischen Staatsangehörigen im Jahre 1962 dadurch Rechnung tragen, dass man in Art. 8 lit. b des Abkommens festlegte, dass diese Staatsangehörigen den Versicherten gemäss schweizerischer Gesetzgebung gleichgestellt sind, sofern sie vor dem Verlassen der Schweiz eine ordentliche schweizerische IV-Rente bezogen haben (Variante 2 von Art. 8 lit. b). Der Wille der Vertragsparteien beim Abschluss des schweizerisch-italienischen Sozialversicherungsabkommens ging also dahin, dass einem italienischen Staatsangehörigen, dem unmittelbar vor Verlassen der Schweiz ein Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente zustand, dieser Anspruch gewahrt bleiben sollte, solange der in der Schweiz begründete Versicherungsfall andauerte. Der Rentenanspruch, der infolge Rentenrevision gemäss
Art. 41 IVG
endet, sollte später selbst dann nicht wieder aufleben, Wenn sich die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der
Art. 28 und 29 IVG
bei gleichem Grundsachverhalt wieder erfüllen würden. Damit wurde der italienische Rentenbezüger auch in diesem Punkt den schweizerischen Rentenbezügern gleichgestellt. Denn unter dem altrechtlichen
Art. 6 Abs. 1 IVG
konnte auch ein Schweizerbürger, der nach der revisionsweisen Aufhebung der Rente aus der freiwilligen Versicherung austrat, keinen neuen Rentenanspruch erlangen, auch wenn sich sein Zustand auf Grund des ursprünglichen Grundsachverhalts später in rentenbegründendem Ausmass wieder verschlimmerte.
Am 1. Januar 1968 ist der neue
Art. 6 Abs. 1 IVG
in Kraft getreten, wonach der Leistungsanspruch allen jenen Schweizerbürgern, Ausländern und Staatenlosen zuerkannt wird, die bei Eintritt der Invalidität versichert sind. Nach
Art. 4 Abs. 2 IVG
gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Durch diese neue Ordnung hat sich an der oben dargelegten Rechtslage, wonach der einmal untergegangene Rentenanspruch auch bei gleichem Grundtatbestand später nicht wieder aufleben kann, weder für den nach der revisionsweisen Rentenaufhebung aus der freiwilligen Versicherung ausgetretenen Schweizer noch für den italienischen Staatsangehörigen, dessen Rentenanspruch nach
BGE 103 V 167 S. 172
dem Verlassen der Schweiz revisionsweise erloschen ist und der auch nicht der italienischen Versicherung angehört, etwas geändert. Insbesondere haben die später zwischen der Schweiz und Italien getroffenen Zusatzvereinbarungen zum Abkommen von 1962 für den italienischen Staatsangehörigen keine Änderung gebracht.
Als Antonio Manzatto am 23. Dezember 1967 definitiv nach Italien zurückkehrte, bezog er eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Da dieser Anspruch am 31. Oktober 1968 beendet war, konnte Antonio Manzatto auch nach der 2. Variante von Art. 8 lit. b des Abkommens vom Mai 1970 hinweg keinen neuen Rentenanspruch erlangen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.