Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 20. Dezember 1978 Sprache: de
Unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess. 1. Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht; Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Armenrecht auf einen im Ausland wohnhaften Schweizer, der in der Schweiz einen Prozess führt? 2. Art. 4 BV; Nachweis der Bedürftigkeit; Glaubhaftmachung genügt, wenn der im Ausland wohnhafte Schweizer die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis der Prozessarmut getroffen hat. In jedem Fall steht es der zuständigen Behörde frei, weitere Erkundungen von Amtes wegen einzuholen.
Dossiernummer: Datum: 13. Dezember 1978 Sprache: fr
Kantonale Wahlen. Wahllistenverbindung. 1. a) Legitimation politischer Parteien zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen eine Wahl (E. 1a). b) Kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1b). 2. Nach waadtländischem Recht zuständige Behörde für die Entgegennahme von Listenverbindungserklärungen (E. 2). 3. Eine Listenverbindungserklärung, die den Stimmbürgern nicht auf irgendeine Weise bekannt gemacht worden ist, ist unwirksam (E. 3).
Dossiernummer: Datum: 15. November 1978 Sprache: de
1. Voraussetzungen für die vollstreckungsrechtliche Immunität fremder Staaten (Erw. 2). 2. Kann sich eine dem Privatrecht des ausländischen Staates unterstehende Aktiengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die öffentlich-rechtliche Funktionen innehat, auf die Lehre von der Immunität der Staaten berufen? Frage offen gelassen (Erw. 3). 3. Staatliche Zahlungsrestriktionen, die einen Darlehensnehmer verpflichten, die Rückzahlung über die Staatsbank zu leiten, ändern an der privatwirtschaftlichen Natur des Geschäftes und damit der Rückzahlungsforderung nichts (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 1. November 1978 Sprache: it
Staatsrechtliche Beschwerde der Gemeinde zur Wahrung ihrer Existenz oder des Bestandes ihres Gebietes. 1. Im Rahmen einer solchen Beschwerde kann die Gemeinde die Willkürrüge nur erheben, wenn diese mit der Rüge wegen Verletzung der Existenz- oder Bestandesgarantie eng zusammenhängt (E. 1). 2. Die Gemeinde ist auch dann zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich darauf beschränkt, einer anderen Gemeinde ein bisher umstrittenes Gebiet zuzusprechen (Änderung der Rechtsprechung) (E. 3). 3. Auch bei Beschwerden der Gemeinden bezüglich ihrer Existenz oder des Bestandes ihres Gebietes prüft das Bundesgericht alle Fragen, die nicht die Auslegung und Anwendung besonderer Normen der Verfassungsstufe betreffen, bloss auf Willkür (E. 6b). Gebietshoheit über die Alp von Campo la Torba im Sambuco-Tal, Gegenstand eines jahrhundertealten Streites zwischen den Gemeinden Fusio im Maggiatal und Airolo im Livinental. Prüfung des Entscheides des Regierungsrates, der die Alp zum integrierenden Bestandteil des Gebietes von Fusio erklärt, im Lichte rechtsgeschichtlicher Gutachten, historischer Dokumente - insbesondere der Abschiede der Tagsatzung - und der geographischen Lage (E. 7 bis E. 9).
Dossiernummer: Datum: 1. November 1978 Sprache: de
Art. 4 BV und Gewaltentrennung; Numerus-clausus bei der Zulassung zu einem staatlichen Lehrerseminar. 1. Legitimation zur Anfechtung von Erlassen; Voraussetzungen (E. 1). 2. Zulässigkeit der Gesetzesdelegation: die gesetzliche Ermächtigung an die Exekutive, quantitative Zulassungsbeschränkungen einzuführen, muss als "Grundzüge der Regelung" zumindest Art und Zweck der Massnahmen, die für deren Durchführung zuständige Behörde und die Auswahlkriterien in der Delegationsnorm nennen. Art. 66 des Unterrichtsgesetzes des Kantons Wallis erfüllt diese Anforderungen nicht (E. 3). 3. Gewohnheitsrecht als gesetzliche Grundlage: Erfordernis einer Lücke des geschriebenen Rechts und eines unabweislichen Bedürfnisses, sie zu füllen; in casu verneint (E. 4).
Dossiernummer: Datum: 1. November 1978 Sprache: de
Güterzusammenlegung; gesetzliche Grundlage für eine Gewinnbeteiligung des früheren Eigentümers. 1. Das Institut der Gewinnbeteiligung ist nicht notwendiger Wesensbestandteil einer Güterzusammenlegung (E. 4a). 2. Einschränkende Auslegung einer Kompetenzabtretung vom kantonalen Gesetzgeber an eine kommunale öffentlichrechtliche Körperschaft (E. 4b und c). 3. Die Gewinnbeteiligungspflicht als schwerwiegende Eigentumsbeschränkung (E. 4d).
Dossiernummer: Datum: 4. Oktober 1978 Sprache: de
1. Inhalt und Umfang der von der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit miterfassten Informationsfreiheit (E. 2). 2. Bedeutung des Rechtsgleichheitsgebots bei der Abgabe von Presseunterlagen durch die Behörden (E. 3).
Dossiernummer: Datum: 4. Oktober 1978 Sprache: fr
Art. 84, 85 lit. a und 88 OG; Genehmigung einer Vereinbarung, die der Bundesrat mit einer internationalen Organisation getroffen hat, durch eine kantonale Regierung. 1. Art. 84 und 88 OG: Unzulässigkeit der Popularbeschwerde (E. 1b). 2. Ist die Zustimmung, die eine kantonale Regierung gemäss Art. 4 des BB betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz vom 30. September 1955 gegeben hat, mit staatsrechtlicher Beschwerde i. S. von Art. 84 OG anfechtbar? Frage offen gelassen, denn die in Art. 85 lit. a OG vorgesehene Beschwerde ist gegen einen hoheitlichen Akt, der die Voraussetzungen einer auf Art. 84 OG gestützten Beschwerde nicht erfüllt, zulässig (E. 6). 3. Die von der Genfer Regierung erteilte Genehmigung einer Vereinbarung mit der IATA verletzt das Stimmrecht der Bürger nicht (E. 7).
Dossiernummer: Datum: 27. September 1978 Sprache: de
Art. 4 BV. Rechtliches Gehör. Verletzung des rechtlichen Gehörs bei ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zivilprozess ohne Prüfung des begründeten Antrags der unterliegenden Partei auf Kostenteilung.
Dossiernummer: Datum: 5. Juli 1978 Sprache: it
Eigentumsgarantie; Tessiner Baurecht; Ausnützungsziffer; Anwendung auf in verschiedenen Bauzonen gelegene Grundstücke. 1. Ausnützungsziffern stellen im allgemeinen keinen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist somit in solchen Fällen auf Willkür beschränkt (E. 4). 2. Begriff der Überbauungs- und Ausnützungsziffer. Das Tessiner Baurecht zieht beide in Rechnung (E. 5). 3. Liegen zwei benachbarte Grundstücke in verschiedenen Bauzonen, so ist es nicht willkürlich, bei der Ermittlung der anrechenbaren Landfläche des einen den nicht ausgeschöpften Teil der Ausnützungsziffer des andern Grundstücks nicht zu berücksichtigen (E. 5).
Dossiernummer: Datum: 5. Juli 1978 Sprache: fr
Art. 85 lit. a OG; Ungültigerklärung einer Initiative. 1. Natur einer Initiative nach neuenburgischem Recht, die auf Erweiterung der Volksrechte gerichtet ist (Verfassungs- oder Gesetzesinitiative) (E. 2 und 3). 2. Grundsätze der Auslegung eines Initiativtextes; Anwendung derselben auf den konkreten Fall (E. 4).
Dossiernummer: Datum: 22. März 1978 Sprache: de
Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege. § 106 Abs. 1 der Solothurner Zivilprozessordnung verstösst gegen Art. 4 BV, soweit nach dieser Bestimmung regelmässig, nicht nur bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten zu berücksichtigen ist, ob der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit selbst verschuldet hat. Rechtsmissbrauch ist nur anzunehmen, wenn der Gesuchsteller gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf einen Erwerb verzichtet (Bestätigung der Rechtsprechung).
Dossiernummer: Datum: 8. Februar 1978 Sprache: de
Kantonales Strafprozessrecht. Art. 4 BV, persönliche Freiheit. 1. Auslegung von Art. 180 Abs. 3 der Schaffhauser StPO, wonach eine Anklageschrift keine "Verdachtsgründe" enthalten darf. Es verstösst nicht gegen das Willkürverbot, wenn in der Anklageschrift gegen einen Gefängnisarzt, dem fahrlässige Tötung eines Untersuchungsgefangenen durch ungenügende medizinische Betreuung vorgeworfen wird, bei der Darstellung des Sachverhaltes auch die Gründe für die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft - unter Angabe der dem Verstorbenen zur Last gelegten Delikte - erwähnt werden (E. 4). 2. Darin, dass durch die Verlesung der Anklageschrift in öffentlicher Verhandlung der gute Ruf des Opfers beeinträchtigt wird, liegt kein Eingriff in die persönliche Freiheit seiner Angehörigen; Abgrenzung des Schutzbereiches dieses Grundrechtes (E. 5a).

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