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Dossiernummer: Datum: 28. November 1978 Sprache: de
Art. 84 ff. OG; Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. Wurde ein Haftbefehl im Laufe des kantonalen Verfahrens zurückgezogen, so kann er nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden; keine Beurteilung abstrakter Rechtsfragen.
Dossiernummer: Datum: 8. Februar 1978 Sprache: fr
Persönliche Freiheit, Beschränkungen. Bekämpfung der Tuberkulose, Röntgenuntersuchung. 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen eine Vollzugsverfügung, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des unverjährbaren und unverzichtbaren verfassungsmässigen Rechts der persönlichen Freiheit rügt (E. 3a). 2. Die Genehmigung einer kantonalen Ausführungsbestimmung zu Bundesrecht durch den Bundesrat schliesst die Anfechtbarkeit derselben vor Bundesgericht durch einen Privaten wegen Verfassungswidrigkeit nicht aus (E. 3c). 3. Begriff und Inhalt der körperlichen Freiheit (E. 4a). 4. Beschränkungen der persönlichen Freiheit halten nur dann vor der Verfassung stand, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch das öffentlichen Interesse geboten sind und das Prinzip der Verhältnismässigkeit beachten (E. 4b).

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