Urteilskopf
104 Ib 221
36. Auszug aus dem Urteil vom 5. Mai 1978 i.S. Burgergemeinde Aarwangen gegen Eidg. Departement des Innern
Regeste
Art. 31 FPolG
,
Art. 26 FPolV
; gewichtiges, das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis für die Rodung; Rodung zum Zweck der Kiesausbeutung.
Interessenabwägung zwischen Kiesausbeutung und Walderhaltung (Erw. 3-8).
Die Burgergemeinde Aarwangen ist Eigentümerin des bewaldeten Grundstückes Nr. 64 Banwald in Aarwangen. Es liegt im Westen des Gemeindegebietes, ungefähr 1,5 km vom Ortskern entfernt. Zum Teil grenzt es an die Aare. Etwa 2 km westlich davon soll das Kernkraftwerk Graben errichtet werden, für dessen Bau bereits Bewilligungen erteilt wurden. Das Grundstück liegt in der Zone B der Gewässerschutzkarte des Kantons Bern.
In den Krisenjahren vor dem letzten Weltkrieg begann die Einwohnergemeinde Aarwangen im Waldgebiet Kies abzubauen. Der Betrieb in dieser sogenannten "Risi"-Grube wurde im Laufe der Zeit immer weiter ausgedehnt. Das Recht zur Kiesentnahme beruht gegenwärtig auf einem mit der Burgergemeinde am 10. Mai 1966/18. November 1976 abgeschlossenen Baurechts- und Kiesausbeutungsvertrag; danach gestattet die Burgergemeinde der Einwohnergemeinde die Kiesausbeutung auf ihrem Grundstück und die Errichtung der dafür nötigen
BGE 104 Ib 221 S. 222
Anlagen gegen eine Entschädigung von Fr. 1.- für jeden m3 entnommenen Materials.
Um den Grubenbetrieb ausweiten zu können, waren verschiedene Rodungen nötig. Die letzten Rodungsbewilligungen datieren aus den Jahren 1967 und 1973. Bewilligungsbehörde war in beiden Fällen der Regierungsrat des Kantons Bern. Mit der Rodungsbewilligung vom 25. August 1967 wurde die Rodung einer Fläche von 116,5 Aren bewilligt; nachträglich erwies es sich als nötig, die Rodung von 40 weitern Aren zu bewilligen, was am 7. November 1967 geschah. Sodann wurde mit Beschluss vom 30. Mai 1973 die Rodung von 77,70 Aren und von weiteren 164 Aren bewilligt; die Rodung hatte etappenweise zu erfolgen und die Bewilligung ist bis Ende 1978 befristet. In allen Fällen sind Ersatzaufforstungen an Ort und Stelle vorgeschrieben worden. Die Burgergemeinde ist dieser Verpflichtung bisher nur in ungenügendem Masse nachgekommen. In keiner der Bewilligungen war der Gesuchstellerin die Erteilung weiterer Bewilligungen in Aussicht gestellt worden; es wurde aber auch nicht festgestellt, dass weitere Rodungen zur Kiesausbeutung nicht mehr bewilligt werden könnten.
Die Einwohnergemeinde Aarwangen tätigte im Laufe der Jahre für die Kiesausbeutung in der "Risi"-Grube grössere Investitionen. In den Jahren 1966/67 baute sie die Kiesaufbereitungsanlage mit einem Aufwand von Fr. 568'500.- aus. Seit 1970 machen die Investitionen, eigene Arbeiten eingerechnet, rund Fr. 500'000.- aus. Die Anlagen sind buchmässig heute weitgehend abgeschrieben. In der Vermögensrechnung der Einwohnergemeinde pro 1976 ist die Kiesaufbereitungsanlage noch mit Fr. 1.- aufgeführt, ebenso der Maschinenpark. Real dürfte der Wert der vorhandenen Anlagen jedoch erheblich über diesen Rechnungswerten liegen. In der Grube sind zur Zeit 5 Arbeitskräfte und einige Aushilfsarbeiter beschäftigt. Mit dem Kies aus der Grube wird ein grosser Kundenkreis beliefert.
Die Einwohnergemeinde Aarwangen erwirtschaftet aus dem Betrieb der Kiesgruben in der letzten Zeit jährlich einen Ertrag zwischen Fr. 300'000.- bis 400'000.-, der für die Deckung der allgemeinen Gemeindeausgaben verwendet wird. Nach Ausweis der Gemeinderechnung 1976 belief sich der Ertrag 1976 auf Fr. 364'726.45; im Jahre 1975 machte er Fr. 309'263.30 aus. Vom Rohertrag der Grube von rund Fr. 800'000.- wurden
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1976 Fr. 17'366.- für Abschreibungen und für Rückstellungen Fr. 30'000.- verwendet. Bei einem Gesamtaufwand der Gemeinde von rund 5,5 Millionen Franken schwankt der Anteil des Kiesgeschäftes daran zwischen 5% und 7%. Demgegenüber macht der Ertrag aus ordentlichen Steuern (Einkommens-, Vermögens-, und Ertragssteuern usw.) rund 3,3 Millionen Franken aus (ebenso 1975). Die übrigen Steuern brachten rund Fr. 78'000.- ein (1975: Fr. 59'200.-). Ferner bezog die Einwohnergemeinde Aarwangen aus dem kantonalen Finanzausgleichfonds 1976 rund Fr. 58'000.-. Insgesamt schloss die Jahresrechnung pro 1976 mit einem Einnahmenüberschuss von rund Fr. 6'300.- ab (1975 rund Fr. 3'600.-). Nach Angaben der kantonalen Behörden liegt die Steuerbelastung in Aarwangen etwas niedriger als in vergleichbaren Gemeinden der Umgebung. Dagegen soll die Verschuldung recht hoch sein (13 Millionen Franken) und in nächster Zukunft sollen der Gemeinde neue erhebliche Belastungen aus Infrastrukturmassnahmen erwachsen.
Da die Kiesvorräte im gerodeten Gebiet im Jahre 1978 voraussichtlich erschöpft sein werden, stellte die Burgergemeinde Aarwangen am 24. September 1975 ein neues Rodungsgesuch an das Eidg. Departement des Innern (EDI), mit dem um die Rodung von 84'000 m2 Wald ersucht wurde. Das EDI holte Stellungnahmen der kantonalen Behörden ein. Ferner nahmen seine Organe am 12. Juli 1976 einen Augenschein vor. Am 12. Juli 1977 wies das Departement das Bewilligungsgesuch ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt die Burgergemeinde Aarwangen, die Verfügung des EDI sei aufzuheben und es sei ihr die Rodung von 8,4 ha Wald im Banwald zu bewilligen, eventuell die Rodung von 4,25 ha gemäss Antrag der kantonalen Forstdirektion an das EDI. Die Einwohnergemeinde Aarwangen beteiligte sich am Beschwerdeverfahren.
Eine Instruktionskommission des Bundesgerichtes nahm am 16. Januar 1978 einen Augenschein vor. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, u.a. aus folgenden
Erwägungen:
3.
Gestützt auf
Art. 31 und
Art. 50 Abs. 2 FPolG
hat der Bundesrat in
Art. 26 Abs. 1 FPolV
die in konstanter Rechtsprechung
BGE 104 Ib 221 S. 224
vom Bundesgericht als gesetzeskonform anerkannte Richtlinie aufgestellt, dass Rodungen nur bewilligt werden dürfen, wenn sich hiefür ein gewichtiges, das in
Art. 31 FPolG
enthaltene Gebot der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt (
BGE 103 Ib 58
, E. 1).
Art. 26 FPolV
bestimmt weiter, dass keine polizeilichen Gründe gegen die Rodung sprechen dürfen und dass das Werk für welches die Rodung begehrt wird, auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist. Finanzielle Interessen wie möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder billige Beschaffung von Land gelten nicht als gewichtiges Bedürfnis.
4.
a) Im Gegensatz zu den häufigen Fällen, in denen die Waldbeseitigung Platz für die Errichtung eines dauernden Werkes schaffen soll, wird mit der Rodung zum Zwecke der Kiesausbeutung der Wald nur vorübergehend beseitigt; durch Auffüllung und Aufforstung der ausgebeuteten Waldgrundstücke kann langfristig der Wald in seinem ursprünglichen Umfang am gleichen Ort wiederhergestellt werden. Auch eine solche vorübergehende, aber doch viele Jahre oder gar Jahrzehnte bestehende Verminderung des Waldes ist nach dem Sinn und Zweck des Forstpolizeirechtes nur zu bewilligen, wenn ein gewichtiges Bedürfnis den Verzicht auf die dauernde Walderhaltung zu rechtfertigen vermag. Andernfalls müsste überall dort, wo wieder aufgeforstet werden kann, die Rodung bewilligt werden. Damit gingen in weiten Gebieten die günstigen Auswirkungen, um derentwillen der Gesetzgeber das Gebot der Walderhaltung erliess, für lange Zeit verloren.
b) Bei den heutigen Baumethoden braucht es, vor allem auch im Tiefbau, grosse Mengen Kies. Die Deckung des Kiesbedarfs ohne übermässige Kosten und lange immissionsreiche Transporte liegt im öffentlichen Interesse. Abbauwürdige Kiesvorkommen sind im Mittelland nur in beschränktem Umfang verfügbar. Der Kiesausbeutung stehen in weiten Gebieten die Erfordernisse des Grundwasserschutzes entgegen (vgl.
BGE 103 Ib 298
E. 2). Der Kiesabbau kann der Natur der Sache nach nicht an irgendeinem Ort erfolgen, sondern nur dort, wo genügend Kies vorhanden ist und dieser ohne Beeinträchtigung nutzbaren Grundwassers ausgebeutet werden kann. Dazu kommt, dass wegen der Lärm- und Staubimmissionen Kiesgruben in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten ausser Betracht fallen müssen und dass andererseits die Nähe zu den
BGE 104 Ib 221 S. 225
Verbraucherzentren zur Vermeidung langer Transportwege erwünscht ist. Insofern besteht für die Errichtung von Kiesgruben und eine Erweiterung von solchen eine relative Standortgebundenheit (
BGE 98 Ib 498
E. 6). Sie kann unter Umständen ausreichen, um eine Bewilligung zu rechtfertigen. Anderseits gibt der Umstand, dass ein Werk an nur einem bestimmten Standort errichtet werden kann, noch keinen Anspruch auf eine Rodungsbewilligung. Ist das Gebiet, das für die Ausbeute vorgesehen ist, ganz oder teilweise bewaldet, lässt sich deshalb nicht eine allgemeingültige Regel darüber aufstellen, ob eine Rodung zu bewilligen ist oder nicht. Ein absoluter Vorrang der Walderhaltung, solange noch zumutbare Kiesausbeutungsmöglichkeiten auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken bestehen, lässt sich aus dem Forstpolizeirecht nicht ableiten. Zwischen dem Interesse an der Erhaltung des Waldareals in seiner Gesamtheit und dem ebenfalls schützenswerten Interesse an der Erhaltung einer angemessenen Fläche landwirtschaftlich nutzbaren Landes ist unter Berücksichtigung landschaftlicher, ökologischer und verkehrstechnischer Aspekte im Einzelfall zu wählen. Dabei darf auch dem wirtschaftlichen Interesse an der Weiterführung eines bestehenden Betriebes Beachtung geschenkt werden (
BGE 103 Ib 59
, E. 2 b, c und d).
5.
a) Ob die Interessenabwägung von der Vorinstanz richtig vorgenommen wurde, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, denn die richtige Interessenabwägung ist Rechtsfrage. Den Vorinstanzen kommt dabei aber ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, insbesondere soweit lokale Verhältnisse in Betracht fallen, die die Bewilligungsbehörden besser kennen als das Bundesgericht (
BGE 98 Ib 497
). Eine entsprechende zurückhaltende Prüfung rechtfertigt sich ferner, soweit planerische Aspekte einbezogen werden müssen, für welche die Kantone in erster Linie die Verantwortung tragen.
b) Der Erteilung der Bewilligung stehen keine polizeilichen Gründe entgegen. Als Hinderungsgrund käme in erster Linie die nachteilige Einwirkung der geplanten Rodung auf Gewässer und Grundwasser in Frage.
Art. 32 Abs. 2 GSchG
verbietet die Kiesausbeutung in Grundwasservorkommen, die sich nach Lage und Qualität für die Wasserversorgung eignen. Doch kann die Ausbeutung über dem nutzbaren Grundwasser bewilligt werden unter der Bedingung, dass über dem höchsten möglichen Grundwasserspiegel eine nach den örtlichen Verhältnissen
BGE 104 Ib 221 S. 226
zu bemessende schützende Materialschicht belassen wird. Die Kantone haben nach
Art. 31 Abs. 1 GSchG
Grundwasserareale auszuscheiden. Der Kanton Bern hat dies getan und die Grundwassergebiete in einer Karte bezeichnet. Auf Grund dieser Karte ergibt sich, dass die zu rodende Fläche sich in der Zone B der Gewässerschutzkarte befindet. Es handelt sich um ein Gebiet, dessen Wasservorkommen für die Versorgung mit Trinkwasser weniger bedeutend ist. Die Direktion für Verkehr, Energie- und Wasserwirtschaft des Kantons Bern hat am 7. April 1977 eine Gewässerschutzbewilligung für die geplante Erweiterung der Kiesgrube unter sichernden Auflagen erteilt und zwar vorderhand bis auf fünf Jahre. Obwohl angesichts des sich im Mittelland abzeichnenden Wassermangels auch kleinere Grundwasservorkommen geschützt werden müssen (vgl. die eidgenössische Verordnung zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 19. Juni 1972, SR 814.226.21), gestattet Art. 32 Abs. 2 den Kiesabbau unter sichernden Massnahmen. Das EDI erhebt gegen die Erteilung der Bewilligung keine Einwände. Es drängt sich nicht auf, die Zulässigkeit der Kiesausbeutung vorfrageweise im Rahmen der Rodungsbeschwerde zu überprüfen.
6.
Der Banwald, der der Burgergemeinde Aarwangen gehört, erstreckt sich über eine Fläche von rund 35 Hektaren. Für die bisherigen Erweiterungen der Kiesgrube sind bereits 6 Hektaren gerodet worden. Die beantragte neue Rodung würde weitere 8,4 Hektaren beschlagen, wäre also grösser als die bisher gerodete Fläche. Wenn man die Rodung im Sinne des Eventualantrages beschränkt, würde noch eine Rodung von rund 4 Hektaren bewilligt. Es ist offensichtlich, dass sich damit eine grosse Beeinträchtigung des sonst zusammenhängenden Waldareals ergeben wird. Die bestehende Kiesgrube senkt sich in einem talartigen Einschnitt von beachtlicher Tiefe westwärts bis zum Ufer der Aare hinab. Dort befinden sich die Anlagen für die Kiesgewinnung. Durch die beabsichtigte Rodung würde der talartige Einschnitt in den Wald gegen Osten verlängert. In dieser Richtung ist bereits heute ein Durchblick durch den Wald auf das offene Gelände möglich, d.h. der verbleibende Waldstreifen ist verhältnismässig dünn. Es ist beabsichtigt, einen Waldabschnitt stehen zu lassen. Mit Ausnahme der Aareseite bliebe die Grube somit noch von einem Waldgürtel von verschiedener Breite umgeben. Von der Aareseite her
BGE 104 Ib 221 S. 227
betrachtet wirkt der tiefe Einschnitt in das Gelände störend. Die Beeinträchtigung der Landschaft würde sich bei Bewilligung der nachgesuchten Rodung erhöhen, und zwar noch während verhältnismässig langer Zeit, da die Gemeinde mit der Wiederaufforstung im Rückstand ist, wobei am Augenschein vornehmlich technische Gründe dafür verantwortlich gemacht wurden. Die Waldränder würden unter Windfall leiden. Das Gebiet um Aarwangen gilt in dieser Hinsicht als Katastrophengebiet, wie am Augenschein ausgeführt wurde. Der Wald ist zwar teilweise mit Eichen durchsetzt; aber auch diese Mischung vermag nach Ansicht der Fachleute das Umstürzen der Bäume nicht wesentlich zu hindern. Dem ausgedehnten Waldareal kommt aber ökologisch eine erhebliche Bedeutung zu. Er darf deshalb ohne zwingende Gründe nicht verkleinert oder gefährdet werden. Von Bedeutung ist auch, ob es sich bei dem zu rodenden Wald um wertvollen oder bloss minderwertigen Wald handelt. Je höherwertig der Wald ist, desto mehr ist er zu schonen und umsomehr ist dem Gesuchsteller zuzumuten, sein Werk an einer Stelle zu errichten, an der keine Rodung wertvollen Waldes nötig ist. In dieser Hinsicht hat das Kreisforstamt Langenthal die Verhältnisse eingehend abgeklärt. Danach gehört der Banwald zu den produktivsten der Schweiz. Durch das Abräumen des natürlich entstandenen Waldbodens und Wiederaufforstung auf zugeführtem Rohboden nach der Kiesausbeutung ist danach mit einer Verschlechterung der Bonität des Standortes zu rechnen.
7.
a) Die Interessen der Beschwerdeführerin und der Einwohnergemeinde Aarwangen an der Rodung sind vorwiegend finanzieller Natur. Nach Art. 26 Abs. 3 VPolV gelten finanzielle Interessen, wie möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder billige Beschaffung von Land, nicht als gewichtige Bedürfnisse im Sinne von Abs. 2. Diese Richtlinie ist auch für die Beurteilung von Rodungsgesuchen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu beachten (
BGE 103 Ib 52
E. 5 b). Dass ein Gemeinwesen für bedeutende, im öffentlichen Interesse liegende Werke wie Strassen, Kanalisationen, Schulhäuser usw. Mittel braucht und mit ihrer Beschaffung auf dem ordentlichen Weg Mühe hat, kann an sich kein Grund sein, durch Bewilligung einer Rodung die weitere Ausbeutung einer Kiesgrube zu ermöglichen. Damit würde das Walderhaltungsgebot in weitem Masse in Frage gestellt; denn für die Gemeinden und Bürgergemeinden
BGE 104 Ib 221 S. 228
als Waldeigentümer wäre die Versuchung gross, bedeutende Bauvorhaben mindestens teilweise durch Waldrodung zu finanzieren. Aus grundsätzlichen Erwägungen ist wegen der Konsequenzen für die gesamte Forstpolizei die Überlegung abzulehnen, eine Rodung dürfe zur Beschaffung finanzieller Mittel bewilligt werden, wenn der Erlös für die Erfüllung einer dringenden öffentlichen Aufgabe bestimmt sei (
BGE 103 Ib 53
E. 5c). Ob allenfalls in Extremfällen, etwa bei Gemeinden, die sich in einer Notlage befinden und ihre öffentlichen Aufgaben nicht mehr richtig erfüllen können, eine Ausnahme von dieser Regel zu machen ist, kann dahingestellt bleiben, denn die beiden Gemeinden befinden sich in keiner solchen Situation.
b) Die Burgergemeinde besitzt relativ viel Wald, nämlich ungefähr 295 Hektaren. Zur Zeit erwachsen ihr aus dem Unterhalt der Waldungen Kosten, die sie aus dem Waldertrag allein nicht decken kann. Die von der Einwohnergemeinde geleistete Entschädigung für die Kiesausbeute bildet deshalb für die Burgergemeinde eine willkommene zusätzliche Einnahme. Nach den eingehenden Berechnungen des Forstmeisters des Mittellandes wäre es aber möglich, durch eine intensivere Bewirtschaftung des Waldes den Ausfall zu decken, den sie erfährt, wenn die weitere Kiesausbeutung nicht mehr möglich ist. Nach dem Wegfall dieser Einnahmen käme die Gemeinde daher nicht in eine ausweglose Lage; sie verfügt übrigens über ein Vermögen von ungefähr 3,6 Millionen Franken.
Die Burgergemeinde hat aber darüber hinaus ein gewisses Interesse daran, der Einwohnergemeinde entgegenzukommen, wenn sie ihr die Kieslager zur Ausbeute überlässt; das kann zum erwünschten guten Einvernehmen zwischen den beiden Gemeinwesen beitragen. Aber auch dieses Interesse muss unter Umständen vor dem Gebot der Walderhaltung zurücktreten.
c) Die Gemeinde Aarwangen hat aus der Kiesausbeute bisher einen bedeutenden Nutzen gezogen. Sie hat demgemäss ihre Steuern verhältnismässig niedrig halten können. Seit 1960 hat sie einen starken Bevölkerungszuwachs zu verzeichnen. Im Jahre 1960 zählte sie rund 2500 Einwohner, 1975 bereits rund 3500; der grösste Zuwachs ergab sich zwischen 1960 und 1970. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass die Gemeinde, um mit dem Bevölkerungszuwachs Schritt halten zu können, einen grossen Aufwand für die Verbesserung ihrer Infrastruktur auf
BGE 104 Ib 221 S. 229
sich nehmen muss; das aufgenommene Fremdkapital soll sich auf rund 13 Millionen Franken belaufen. Ihre Steueranlage liegt aber mit 2,5 ungefähr im Durchschnitt der umliegenden Gemeinden mit Ausnahme der ausgesprochenen Industriegemeinden wie Langenthal usw. Fallen die Einnahmen aus der Kiesausbeute weg, wird die Gemeinde ihren Abgabensatz erhöhen müssen. In eine Notlage gerät sie deswegen nicht. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, ihr die Fortsetzung der Kiesgewinnung durch Erteilung einer weitern Rodungsbewilligung zu ermöglichen. Wenn die Gemeinde ihre Ausgaben zur Hauptsache aus dem Steueraufkommen bestreiten muss, befindet sie sich in keiner ungünstigeren Situation als die meisten Schweizer Gemeinden, die zur Deckung ihrer Ausgaben auch nicht auf den Kiesverkauf zurückgreifen können. Die Berufung auf die Finanzlage der beiden Gemeinden vermag die Erteilung einer weitern Rodungsbewilligung nicht zu rechtfertigen.
d) Die Einwohnergemeinde macht weiter geltend, sie habe in die technischen Anlagen für die Kiesgewinnung erhebliche Summen investiert. Aus den Gemeinderechnungen ergibt sich jedoch, dass die Anlagen auf einen pro-memoria-Wert abgeschrieben worden sind, so dass ihr wirtschaftlicher Wert rechnungsmässig ausser Betracht fällt. Die Gemeinde wendet gegen die Betrachtungsweise ein, in Wirklichkeit habe zwar eine Abschreibung, aber keine Amortisation der Investitionen stattgefunden. Diese Auffassung ändert aber nichts daran, dass die Anlagen abgeschrieben sind. Im übrigen kann die Tatsache, dass erhebliche Investitionen erfolgt sind, nicht dazu führen, dass deswegen eine Rodungsbewilligung erteilt werden müsste. Andernfalls könnte eine Gemeinde eine Rodungsbewilligung erzwingen, indem sie kurz vor Stellung des Rodungsgesuches erhebliche Investitionen tätigt. Ist die Weiterführung eines Betriebes davon abhängig, dass eine Rodungsbewilligung erteilt wird, muss die Gesuchstellerin berücksichtigen, dass für die Rodung eine Bewilligung vorliegen muss, auf die sie keinen Rechtsanspruch hat, und muss ihr Verhalten danach einrichten. Das gilt sowohl für private Unternehmen (nicht veröffentlichtes Urteil Société gravière de Châtillon S.A. vom 2. März 1973 E. 5) als auch für Unternehmen der öffentlichen Hand. Es kann deshalb auch nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Anlagen noch funktionstüchtig sind und an sich einen erheblichen Wert besitzen, obwohl sie rechnungsmässig abgeschrieben sind.
BGE 104 Ib 221 S. 230
Aus grundsätzlichen Überlegungen kann auch nicht darauf Rücksicht genommen werden, dass bei einer Stillegung der Anlage die Arbeiter, die zur Zeit mit der Kiesausbeutung in der Grube beschäftigt sind, dort nicht mehr weiter beschäftigt werden können. Es dürfte nicht allzu schwer sein, ihnen neue Arbeitsplätze zu verschaffen, eventuell im Gemeindedienst selbst.
8.
a) Die Beschwerdeführerin und die Einwohnergemeinde Aarwangen machen darüber hinaus geltend, der Kiesabbau in der "Risi"-Grube sei notwendig, um eine sinnvolle Kiesversorgung in der Region zu sichern.
Vom technischen Standpunkt aus ist die Grube für den Kiesabbau geeignet. Es ist davon auszugehen, dass sie nicht in einem für die Versorgung mit Grundwasser nötigen Areal liegt. Sie befindet sich ferner abseits bewohnter Gebiete und auch nicht so weit von den Hauptverkehrsadern entfernt, dass sich übermässig lange Zu- und Abfahrtswege ergeben. Im weitern ergibt sich aus den Akten, dass der Kundenkreis, der Kies aus der Grube kauft, recht gross ist. Die Abnehmer befinden sich zum grössten Teil im Raume Langenthal und dem angrenzenden Kanton Luzern. Der eine oder andere Kunde hat seinen Geschäftssitz auf der linken Aareseite. Gemäss der Stellungnahme der Einwohnergemeinde Aarwangen zur Vernehmlassung des Schweizerischen Bundes für Naturschutz scheint zwischen den Kieslieferanten in der Gegend eine Art Gebietskartell zu bestehen. Für die Belieferung der meisten Kunden ist die "Risi"-Grube günstig gelegen. Es kann aber darauf allein nicht ankommen. Dagegen wäre von erheblichem Gewicht der Umstand, dass die Kiesversorgung der Region nicht mehr gewährleistet wäre, sofern der Kiesabbau in der "Risi"-Grube eingestellt werden müsste. In dieser Hinsicht liegen Schätzungen von Seiten der kantonalen Behörden vor. Danach gibt es im Umkreis von 5 km Luftlinie noch fünf weitere Kiesgruben, nämlich in Berken, Walliswil, Niederbipp, Bannwil und Oesingen und eine weitere, die Grube der Firma König AG, in Aarwangen selbst. Insgesamt wird die abbaufähige Menge auf 6,2 Millionen Kubikmeter geschätzt. Im Umkreis von 5 bis 10 km sind 10 weitere, grössere Kiesgruben zu finden mit einer abbaufähigen Menge von rund 12 Millionen Kubikmeter. Die bernischen Behörden schätzen, dass auch bei Stillegung der "Risi"-Grube der Kiesbedarf in der Region noch etwa 15-20 Jahre lang gedeckt werden könne.
BGE 104 Ib 221 S. 231
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass das rechts der Aare liegende Gebiet zusammen mit dem angrenzenden Teil des Kantons Luzern eine eigene, mehr oder weniger geschlossene Wirtschaftsregion bilde, die auch aus der Region mit Kies beliefert werden sollte. Von den angeführten Kiesausbeutungen liege die "Risi"-Grube am günstigsten. Das Material aus der Grube sei qualitativ hochstehend. Die ebenfalls rechts der Aare liegende Kiesgrube der König AG diene lediglich dem firmeneigenen Bedarf, zähle also nicht voll mit. Ausserdem werde für die Infrastruktur des geplanten Atomkraftwerkes Graben enorm viel Kies verwendet werden müssen. Auch sei dem Interesse an der Weiterführung des bestehenden Betriebes Rechnung zu tragen. Die in der weitern Umgebung auf bernischem Gebiet liegenden Gruben lägen zum grössten Teil in den Grundwasserzonen A, eine in der Zone S 2, so dass früher oder später die Kiesausbeutung dort auf gewässerschutzrechtliche Schranken stossen werde. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, Transporte aus den Gruben links der Aare würden wegen der prekären Verkehrssituation bei der Aarebrücke Aarwangen auf grosse Schwierigkeiten stossen.
Eine Würdigung der Lage der Gruben zeigt, dass ein erheblicher Teil davon jenseits der Aare liegt und dass die Gegend um Langenthal verhältnismässig wenig Gruben aufweist. Der Kies muss für eine richtige Versorgung deswegen z.T. über die Aare transportiert werden. Es trifft auch zu, dass die dem Raume Langenthal zunächst liegende Aarebrücke in Aarwangen schmal ist und ein Hindernis für den flüssigen Verkehr bildet. Zwar ist beabsichtigt, den Aareübergang zu sanieren, doch wird das noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Dagegen ist auf der andern Seite ungewiss, wann das geplante Kernkraftwerk Graben gebaut werden wird, so dass nicht anzunehmen ist, die Bedarfsschätzung durch die kantonale Behörde sei unrealistisch. Es ist auch in Betracht zu ziehen, dass das Wirtschaftswachstum sich verlangsamt hat und damit auch die Kiesnachfrage nicht mehr wesentlich über den bisherigen Stand steigen wird.
Die Ausdehnung des Kiesabbaus in der "Risi"-Grube bietet gegenüber andern Beschaffungsarten zweifellos Vorteile für die Region. Ihnen steht der Umstand gegenüber, dass der Kiesbedarf der Region auch ohne die Erweiterung der "Risi"-Grube für die nächsten 15-20 Jahre gesichert ist und bei der weitern Erschliessung dieser Grube ein wertvolles Waldgrundstück geopfert werden muss. Es ist auch zu berücksichtigen, dass anders
BGE 104 Ib 221 S. 232
als bei der Erweiterung des Kieswerkes Gunzgen (
BGE 103 Ib 54
ff.) keine kantonale Planung der künftigen Kiesausbeutung vorliegt, die darauf verweisen würde, dass die Kiesgewinnung unter Einbezug der "Risi"-Grube in der Gegend von Aarwangen konzentriert werden müsste.
c) Bei gesamthafter Beurteilung kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe bei der Interessenabwägung Bundesrecht verletzt. Hinsichtlich der für und gegen die Rodung sprechenden Gründe kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe für ihren Entscheid nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt. Ferner überschreitet die Gewichtung der konkreten Interessen jedenfalls den im Rahmen von
Art. 26 FPolV
zu berücksichtigenden Beurteilungsspielraum nicht. Mit Rücksicht auf die vom Bundesgericht in dieser Beziehung zu übende Zurückhaltung (vgl. vorne E. 5a) führt die gerichtliche Überprüfung zum Ergebnis, dass die Auffassung der Vorinstanz, das öffentliche Interesse an der dauernden, integralen Erhaltung des betroffenen Waldes überwiege das öffentliche Interesse an der Weiterführung der Kiesausbeutung am vorgesehenen Ort, auf einer sachlich überzeugenden Abwägung beruht und deshalb mit
Art. 26 FPolV
im Einklang steht.
Vorbehalten bleibt zudem eine allfällige erneute Prüfung eines Rodungsgesuchs bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, wie insbesondere beim Vorliegen eines entsprechenden kantonalen Kiesausbeutungskonzepts und beim allfälligen Bau des geplanten Kernkraftwerks Graben.