Erwerb von Grundstücken durch Personen mit Wohnsitz im Ausland. Bezeichnung der Orte, wo das ausländische Grundeigentum einen erheblichen Umfang erreicht (Art. 7 Abs. 1 lit. b BewB).
Die durch die kantonalen Behörden vorgenommene Ausdehnung des Gebietes, in dem das ausländische Grundeigentum einen erheblichen Umfang annimmt, ist unwirksam, soweit diese Ausdehnung nicht durch die eidgenössische Behörde genehmigt worden ist.