Urteilskopf
 
 
 104 Ib 6
 
 
 
 
  2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Februar 1978 i.S. X. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
 
 
 
 
 
 
 
  
   Regeste
  
  
  
   Familienregister;
   
    Art. 8a Abs. 1 NAG
   
   
    Die im Ausland vollzogene Adoption durch Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz kann im Familienregister nicht eingetragen werden.
   
   
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  X., der zusammen mit seiner ebenfalls in der Schweiz wohnenden Ehefrau vor dem "Juvenile Court" von Colombo (Sri Lanka) am 6. September 1976 ein einheimisches Mädchen adoptiert hatte, ersuchte in seinem Heimatkanton um Eintragung der Adoption in das Familienregister seines Heimatortes. Das Gesuch wurde von den kantonalen Instanzen abgewiesen.
 
 
  Die von X. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist das Bundesgericht ab.
 
 
 
 
 
  Aus den Erwägungen:
 
 
 
  
  
  
   2.
  
  Ob die in Sri Lanka vollzogene Adoption im Familienregister einzutragen sei, hängt davon ab, ob sie in der Schweiz anzuerkennen sei. Anders als beispielsweise hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Eheschliessungen oder -scheidungen (vgl. dazu
  
   Art. 7f und
   
   
   Art. 7g Abs. 3 NAG
  
  
  
  ) fehlen gesetzliche Bestimmungen, die diese Frage für die Adoption regeln. Es ist jedoch zu verlangen, dass diese durch
  
  
  
   BGE 104 Ib 6 S. 7
  
  eine nach den schweizerischen Kollisionsnormen zuständige Behörde rechtskräftig ausgesprochen wurde (vgl. STAUFFER, Praxis zum NAG, Nachtrag 1977, S. 33 Anm. 9  d zu Art. 8 a-c; KUPFER, Praktische Aspekte der Eintragung von ausländischen Adoptionen in den Zivilstandsregistern, in Zeitschrift für Zivilstandswesen  1973, S. 289 Ziff. 3; HEGNAUER, Kommentar Adoptionsrecht, N. 88 zu
  
   Art. 268  ZGB
  
  ).
 
 
 
  Gemäss dem am 1. April 1973 in Kraft getretenen
  
   Art. 8a Abs. 1 NAG
  
  ist für die Aussprechung einer Adoption die Behörde des Wohnsitzes zuständig, wenn die adoptierende Person oder die adoptierenden Ehegatten ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Einen Anknüpfungspunkt auf Seiten des zu Adoptierenden kennt das schweizerische Kollisionsrecht nicht (vgl. BAECHLER, Das neue materielle und internationale Adoptionsrecht der Schweiz, in Zeitschrift für Zivilstandswesen  1972, S. 327 Ziff. 2, S. 330 Ziff. 3). Das gleiche gilt übrigens für das - hier nicht anwendbare - Haager Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt vom 15. November 1965 (Text in BBl 1971 I 1178 ff.), das in Art. 3 als zuständig bezeichnet die Behörden des Staates, in dem der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, die Behörden des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 1 lit. a), bzw. die Heimatbehörden des Annehmenden oder der annehmenden Ehegatten (Abs. 1 lit. b).
 
 
  Dass er und seine Ehefrau ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Adoption in der Schweiz hatten, anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich. Unter diesen Umständen haben die kantonalen Instanzen sein Gesuch um Eintragung der durch die Behörden von Sri Lanka vollzogenen Adoption zu Recht abgewiesen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Fall der im Ausland (gültig) geschlossenen Ehe ist unbehelflich, da deren grundsätzliche Anerkennung in
  
   Art.  7 f Abs. 1 NAG
  
  vorgesehen ist.