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Dossiernummer: Datum: 26. September 1978 Sprache: fr
Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache. Verjährung der Klage auf Gewährleistung (Art. 210 Abs. 1 OR); die Rechte, die sich aus Mängeln der Kaufsache ergeben, verwirken (Art. 210 Abs. 2 OR), wenn die im Gesetz vorgesehene Anzeige dem Verkäufer nicht innerhalb eines Jahres nach Ablieferung gemacht worden ist.

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