Urteilskopf
104 V 178
43. Auszug aus dem Urteil vom 8. November 1978 i.S. Lanza gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste
Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG
.
Anforderungen an die Beschwerdeschrift im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren.
Aus den Erwägungen:
Nach
Art. 108 Abs. 2 OG
hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Lassen die Begehren oder die Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (
Art. 108 Abs. 3 OG
). Nach dieser Bestimmung ist eine Fristansetzung durch das Eidg. Versicherungsgericht ausgeschlossen, wenn die Beschwerde überhaupt keine Begehren oder Begründung enthält. Diese müssen - wenn auch nur summarisch - innerhalb der Frist von
Art. 106 Abs. 1 OG
eingereicht werden (
BGE 101 V 17
).
Auf das Verfahren vor erster Instanz sind nach
Art. 69 IVG
die
Art. 84-86 AHVG
sinngemäss anwendbar. Nach
Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG
muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten; wenn eine Beschwerde diesen
BGE 104 V 178 S. 179
Anforderungen nicht genügt, hat die Rekursbehörde eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat demnach die Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde - im Gegensatz zum Verfahren nach
Art. 108 OG
- nicht nur bei Unklarheit des Begehrens oder der Begründung zu erfolgen, sondern ganz allgemein immer dann, wenn die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Es handelt sich um eine formelle Vorschrift, die den erstinstanzlichen Richter - ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen.