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Dossiernummer: Datum: 19. Januar 1978 Sprache: de
Art. 19 Abs. 2 lit. c EOG. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während dessen Militärdienst den Lohn bezahlt, steht ihm die Erwerbsausfallentschädigung zu, ohne Rücksicht auf Art und Dauer des Dienstes und ohne Rücksicht darauf, ob der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit fällt oder ob der Dienstpflichtige wegen seiner besonderen Stellung der beruflichen Tätigkeit trotz des Dienstes voll nachkommen kann (Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 5 Abs. 1 EOV. Analoge Anwendung dieser Bestimmung bei der Aufteilung der Einkommensbestandteile im Sinne von Rz 222 der Wegleitung zur EO.

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