Art. 33bis Abs. 1 AHVG. Als "massgebende Grundlage" zur Ermittlung der für den Berechtigten vorteilhafteren Berechnungsart gelten sowohl das durchschnittliche Jahreseinkommen als auch die Rentenskala.
Art. 31 Abs. 3 AHVG und Art. 54 AHVV, Art. 46 Abs. 1 AHVG. Berechnung der einfachen Altersrente der geschiedenen Frau nach dem Tode des einstigen Ehegatten und vom Anspruch auf Witwenrente bei Unkenntnis seines Todes.