Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 14. November 1979 Sprache: fr
Art. 4 BV; Recht, sich vor Gericht vertreten und beraten zu lassen. 1. Tragweite des aus dem Anspruch des rechtlichen Gehörs fliessenden Rechts, sich vor Gericht vertreten und beraten zu lassen (E. 2b). 2. Das Verbot der Vertretung durch Anwälte in Arbeitsstreitigkeiten, insbesondere vor Gewerbegerichten, verletzt Art. 4 BV nicht, es sei denn der Streitwert sei gross und die Streitsache kompliziert; in diesem Fall müssen sich die Parteien in der entscheidenden Prozessphase vertreten lassen können (E. 3b, c). Prüfung des Genfer gewerbegerichtlichen Verfahrens (E. 3a, 4b). 3. Ist die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, in Verfahren mit Streitwert unter Fr. 5'000.- ausgeschlossen? Kann sie im erstinstanzlichen Verfahren ausgeschlossen sein, wenn das Verfahren vor der Rechtsmittelbehörde unter dem Gesichtswinkel von Art. 4 BV genügend Garantien gewährleistet? (Fragen offen gelassen) (E. 4c).
Dossiernummer: Datum: 26. September 1979 Sprache: fr
Art. 4 BV; rechtliches Gehör. Baubewilligung. Worauf kann sich die Baubewilligung beziehen, wenn Baugesuch und öffentliche Ausschreibung im Baubewilligungsverfahren nicht übereinstimmen? (E. 6b und c). Die Behörde verweigert den Einspruchsberechtigten das rechtliche Gehör, wenn sie die Ausführung von Bauten oder Anlagen bewilligt, die nicht Gegenstand der öffentlichen Ausschreibung waren (E. 6e).
Dossiernummer: Datum: 7. März 1979 Sprache: it
Art. 30 ZGB, Art. 4 BV; Änderung des Familiennamens eines Minderjährigen, Anspruch auf rechtliches Gehör. Das unmittelbar aus Art. 4 BV abgeleitete Recht, sich zu einem Namensänderungsgesuch des Sohnes zu äussern, geht nach dem Tode des Vaters nicht auf den väterlichen Grossvater über (Präzisierung der Rechtsprechung). Ausschlaggebend ist in diesem Verfahren das Interesse des Kindes, das die zuständige Behörde gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen zu berücksichtigen hat. Dieses hat sie dann abwägend dem öffentlichen oder sozialen Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gegenüberzustellen.

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