Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 21. Dezember 1979 Sprache: de
Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ); Art. 12 AuslG und Art. 19 Ziff. 4 BetmG. Einschränkende Auslegung von Art. 12 AuslG im Lichte des EAÜ und der Tendenzen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (E. 2a und 3a); bloss subsidiäre Natur von Art. 19 Ziff. 4 BetmG (E. 2b und 3b). Aus beidem ergibt sich, dass die Auslieferung für im Ausland begangene Drogendelikte nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird durch eine in der Schweiz (gestützt auf Art. 19 Ziff. 4 BetmG) bereits eingeleitete Strafverfolgung (E. 3c).
Dossiernummer: Datum: 30. November 1979 Sprache: de
Entzug des Führerausweises. 1. Verhältnis zwischen dem "mittelschweren Fall" gemäss Art. 16 Abs. 2, 1. Satz SVG und dem "leichten Fall" gemäss Art. 16 Abs. 2, 2. Satz SVG. Gesichtspunkte, nach denen die Frage des "leichten Falles" zu beurteilen ist (E. 2). 2. Die Frage, ob eine Verkehrsgefährdung "mittelschwer" im Sinne von Art. 16 Abs. 2, 1. Satz SVG oder "schwer" im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ist, darf in Grenzfällen und bei kurzer Entzugsdauer offen bleiben (E. 3); Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG bleibt vorbehalten.
Dossiernummer: Datum: 23. November 1979 Sprache: de
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 57 Abs. 6 BüG). Die Eltern müssen zur Zeit der Geburt des Kindes den zivilrechtlichen (nicht den bürgerrechtlichen) Wohnsitz in der Schweiz haben.
Dossiernummer: Datum: 18. Oktober 1979 Sprache: de
Entzug des Führerausweises wegen deliktischen Missbrauchs des Motorfahrzeugs (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG). 1. Der Begriff des Verbrechens gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG richtet sich nach StGB (E. 1). 2. Notwendiger Zusammenhang zwischen der Verwendung des Motorfahrzeugs und der Begehung des Delikts (hier bejaht für einen Benzindiebstahl) (E. 1). 3. Berücksichtigung der besonderen Nähe des Entzugstatbestands zur strafrechtlichen Sanktion bei der Bemessung der Entzugsdauer (E. 2).
Dossiernummer: Datum: 17. Oktober 1979 Sprache: de
Waldqualität; Art. 1 Abs. 3 FPolV. Eine Garten- und Parkanlage liegt vor, wenn typische Parkbäume gepflanzt und andere für Gärten und Pärke typische Anlagen (Wege, Mäuerchen, Bänke) geschaffen wurden. Müssen die beiden Voraussetzungen kumulativ oder bloss alternativ gegeben sein? (Frage offen gelassen.)
Dossiernummer: Datum: 5. Oktober 1979 Sprache: de
Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bei Kantonswechsel. Dem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in einem Kanton darf bei Kantonswechsel die neue Bewilligung verweigert werden, wenn ein Ausweisungsgrund aus der Schweiz besteht.
Dossiernummer: Datum: 26. September 1979 Sprache: fr
Einzäunung von Wäldern; Bauten im Wald (Art. 699 ZGB; Art. 3 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 FPolV). 1. Eine Verfügung, die auf einer kantonalrechtlichen, aber Bundesrecht vollziehenden Vorschrift beruht oder zu Unrecht auf kantonales Recht gestützt wird, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 1 b). 2. Die Beseitigung eines durch eine bundesrechtliche Norm untersagten Werkes muss in Anwendung dieser Norm selbst angeordnet werden; eine Bestimmung, die den Abbruch oder die Entfernung ausdrücklich vorsieht, ist nicht erforderlich (E. 1 c). 3. Kann die Verwaltungsbehörde die Beseitigung eines Hages gestützt auf Art. 699 ZGB anordnen? Frage offen gelassen, da Art. 3 Abs. 1 FPolV für eine solche Verfügung als Grundlage genügt (E. 2 a und b). 4. Begriff des Waldes; Tragweite des Einzäunungsverbotes (E. 2 c). 5. Ein festes Häuschen, das zum Grillieren bestimmt ist, stellt eine Baute im Sinne von Art. 28 Abs. 1 FPolV dar (E. 3).
Dossiernummer: Datum: 21. September 1979 Sprache: de
Auslieferungsvertrag vom 26. November 1880 zwischen der Schweiz und Grossbritannien; Anwendung dieses Vertrages zwischen der Schweiz und Südafrika. 1. Der schweizerisch-britische Auslieferungsvertrag wurde, nachdem Südafrika ein von Grossbritannien unabhängiger Staat geworden war, zwischen der Schweiz und Südafrika stillschweigend weitergeführt. Er ist daher zwischen diesen Staaten völkerrechtlich wirksam (Staatennachfolge in die Rechten und Pflichten eines Vertrages) (E. 1). 2. Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist im schweizerisch-britischen Auslieferungsvertrag nicht ausdrücklich in allgemeiner Form niedergelegt, muss aber infolge seiner Allgemeingültigkeit als stillschweigend vorausgesetzt gelten (E. 2a).
Dossiernummer: Datum: 21. September 1979 Sprache: it
Anforderungen an die Begründung einer Steuerveranlagung (Art. 95 WStB und Art. 174 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Tessin vom 28. September 1976). 1. Weicht die Veranlagung von der Steuererklärung ab, so muss die Steuerbehörde dafür eine - wenn auch kurze - Begründung geben, damit der Steuerpflichtige die geänderten oder hinzugefügten Positionen und Steuerfaktoren erkennen und sich Rechenschaft geben kann über die Gründe, aus denen die von ihm gelieferten Angaben nicht übernommen wurden (E. 2 a). 2. Die Verwendung von Begründungen nach Computercode, welche an sich aus Gründen der Praktikabilität und Speditivität als zulässig erscheint, wird nach Art. 95 WStB und allgemeiner verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV fragwürdig, sobald die Veranlagung wesentlich von der Steuererklärung abweicht oder neue Elemente und Steuerfaktoren enthält, von denen der Steuerpflichtige während der Veranlagungsverhandlungen keine Kenntnis hatte (E. 2 b). 3. Wenn die Steuerbehörde, die aufgrund einer Gesetzesvorschrift eine Begründung geben muss, ihren Entscheid überhaupt nicht, irreführend oder ungenügend begründet, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung und verletzt eine wesentliche Verfahrensvorschrift (E. 2 a u. c). Revision einer endgültigen Steuerveranlagung wegen Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift. 1. Damit der Verfahrensmangel einen Revisionsgrund abgibt, muss der Mangel zu Folge haben, dass durch ihn selbst oder durch die Art und Weise oder den Inhalt seiner Eröffnung der Betroffene der Möglichkeit beraubt wird, ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen, oder zumindest davon abgehalten wird, von diesem Gebrauch zu machen (E. 3 a u. c). 2. Vorliegen des erwähnten Revisionsgrunds im konkreten Fall (E. 3 c).
Dossiernummer: Datum: 8. August 1979 Sprache: de
Auslieferung. Voraussetzungen für die prinzipale und akzessorische Auslieferung aufgrund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des BB vom 27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates. Die akzessorische Auslieferung kann für jede Handlung bewilligt werden, die nach einer gemeinrechtlichen Bestimmung des schweizerischen Rechts strafbar ist (E. 2).
Dossiernummer: Datum: 27. Juni 1979 Sprache: de
Art. 26bis Abs. 1 FPolV; Untergang der Wieder- und Ersatzaufforstungspflicht durch Zeitablauf. 1. Auch nicht vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts können der Verjährung unterliegen (E. 3a). Ausnahme bei Polizeigütern (E. 3b). 2. Übertragung der Unterscheidung von Veranlagungs- und Bezugsverjährung im Abgaberecht auf die Frage der Verjährbarkeit der Wieder- oder Ersatzaufforstungspflicht (E. 4). 3. Die Befugnis der Behörden, nach einer wiederrechtlichen Rodung eine Ersatz- oder Wiederaufforstung anzuordnen, ist auf 30 Jahre befristet (Verwirkungsfrist), analoger Beizug der Regel von Art. 662 ZGB (E. 6a und b). Vorbehalt des Schutzes von Treu und Glauben und des gutgläubigen Erwerbs (E. 6c). 4. Verjährbarkeit der konkret angeordneten Ersatz- oder Wiederaufforstungspflicht; Frage offen gelassen (E. 5).
Dossiernummer: Datum: 20. Juni 1979 Sprache: fr
Art. 3 Abs. 1 des europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959. - Diese Bestimmung bestätigt den Grundsatz "locus regit actum", lässt aber dem ersuchten Staat die Möglichkeit, besondere Verfahrensvorschriften über die Erledigung von Rechtshilfegesuchen zu erlassen. In der Schweiz sind hiefür - mangels besonderer Vorschriften der Bundesgesetzgebung - die Kantone zuständig (E. 2). - Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Waadt auch dann, wenn der waadtländische "juge d'instruction" auf Rechtshilfeersuchen eines die Untersuchung führenden ausserkantonalen oder ausländischen Richters tätig geworden ist (E. 4 u. 5).
Dossiernummer: Datum: 12. Juni 1979 Sprache: de
Prozessvoraussetzung. Beruht ein kantonaler Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, von denen die eine der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt und die andere im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren überprüft werden kann, so müssen beide Begründungen in geeigneter Form angefochten werden. Versäumt der Beschwerdeführer dies, indem er nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergreift, so kann das Bundesgericht auf das eingelegte Rechtsmittel nicht eintreten.
Dossiernummer: Datum: 18. Mai 1979 Sprache: de
Überführung von Grundstücken vom Geschäfts- in das Privatvermögen infolge Erbganges; Zeitpunkt der Realisierung des Kapitalgewinns; Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB. Bei der Überführung von Grundstücken aus dem Geschäftsvermögen des Erblassers in das Privatvermögen der Erben (Privatentnahme) gilt der Abschluss eines Erbteilungsvertrages, in dem die Grundstücke unter den Erben aufgeteilt werden, als Zeitpunkt der Realisierung des Kapitalgewinns. Der Todestag des Erblassers und das Datum des Grundbucheintrages kommen dafür nicht in Frage (E. 3, 4).
Dossiernummer: Datum: 16. Februar 1979 Sprache: fr
Die Abnahme und der vorsorgliche Entzug des Führerausweises, Beschwerden (Art. 24 und 54 Abs. 4 SVG, Art. 35 und 39 VZV). Ist Art. 24 SVG analog anzuwenden, wenn der Führerausweis vorsorglich abgenommen oder entzogen wird? (Frage offen gelassen.) Dem Bundesrecht widerspricht jedenfalls nicht, auf kantonaler Ebene ein Rechtsmittel gegen eine solche Massnahme vorzusehen. Falls das kantonale Recht keine solche Beschwerdemöglichkeit gewährt, kann der vorsorgliche Entzug unmittelbar mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

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