Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Bedingter Strafvollzug bei Fahren in angetrunkenem Zustand. Ein Motorfahrzeugführer, der in angetrunkenem Zustand einen Unfall verursacht, ist gewarnt. Fährt er trotzdem weiter, kann er in der Regel nicht den bedingten Strafvollzug beanspruchen mit der Begründung, er habe sich erst unter dem Einfluss des Alkohols ans Steuer gesetzt.