BGE 105 IV 294 vom 11. Dezember 1979

Datum: 11. Dezember 1979

Artikelreferenzen:  Art. 41 StGB, Art. 68 StGB , Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB, Art. 68 Ziff. 2 StGB

BGE referenzen:  102 IV 232, 101 IV 13, 98 IV 251

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

105 IV 294


75. Urteil des Kassationshofes vom 11. Dezember 1979 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

1. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB .
Die Probezeit einer bedingt aufgeschobenen Zusatzstrafe läuft von deren Ausfällung an (Erw. 1).
2. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB .
Die in der Probezeit begangenen Betrüge und Urkundenfälschungen, auf die ein Strafanteil von sechs Monaten Gefängnis entfällt, sind nicht als leichter Fall zu bewerten (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 294

BGE 105 IV 294 S. 294

A.- Am 21. März 1973 auferlegte das Bezirksgericht Bülach B. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verletzung von Verkehrsregeln eine Freiheitsstrafe von 21 Tagen Gefängnis sowie eine Busse von Fr. 100.-. Es gewährte ihm den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von drei Jahren.

B.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte B. am 5. Oktober 1979 wegen wiederholten Betruges in sechs Fällen, wiederholter und fortgesetzter Urkundenfälschung,
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Unterdrückung einer Urkunde sowie Hehlerei zu acht Monaten Gefängnis, abzüglich 11 Tage Untersuchungshaft. Es schob den Vollzug der Strafe bedingt auf und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest.
Ebenfalls am 5. Oktober 1979 widerrief das Obergericht den vom Bezirksgericht Bülach am 21. März 1973 angeordneten bedingten Strafvollzug.

C.- B. führt gegen diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Widerruf des bedingten Strafvollzuges sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der am 21. März 1973 ausgesprochenen Gefängnisstrafe handle es sich bloss um eine Zusatzstrafe zu der am 17. November 1971 vom Bezirksgericht Winterthur ausgefällten und ebenfalls auf drei Jahre bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe. Er leitet daraus ab, die dreijährige Probezeit der Zusatzstrafe müsse richtigerweise ebenfalls vom 17. November 1971 an berechnet werden. Der grössere Teil der neu beurteilten Straftaten falle daher nicht mehr in die Bewährungsfrist.
Dieser Einwand hält nicht stand. Wenn es auch zutrifft, dass bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB auf die Grundstrafe Rücksicht genommen werden muss, so ist die Zusatzstrafe im übrigen selbständig und von der früher verhängten Strafe rechtlich unabhängig. Der Richter, der die Zusatzstrafe ausspricht, ist an die im früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassungen nicht gebunden und kann namentlich den bedingten Strafvollzug für die Zusatzstrafe verweigern, auch wenn er für die Grundstrafe gewährt worden war, und umgekehrt ( BGE 76 IV 75 , BGE 75 IV 100 E. 3, BGE 73 IV 89 ). Hat demnach das Bezirksgericht Bülach über die Gewährung des bedingten Strafvollzuges selbständig entschieden, konnte auch die von ihm festgesetzte Probezeit erst vom Entscheid am 21. März 1973 an zu laufen beginnen.

2. Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB liege trotz der gegenteiligen Ansicht des Obergerichts auch dann vor, wenn die Probezeit erst am 21. März 1976 zu Ende gegangen sei. Die
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vier in die Probezeit fallenden Betrugshandlungen und die damit zusammenhängenden Urkundendelikte seien auf derart aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen, dass auch die Gesamtheit dieser Delikte leicht wiege.
Das Obergericht hat allen ausserordentlichen Umständen, die als Entlastungsgründe in Frage kommen, bei der Strafzumessung grosszügig Rechnung getragen. Das gilt insbesondere auch für das unmoralische Verhalten und das nachlässige Geschäftsgebaren des Arbeitgebers, der dem Beschwerdeführer ein schlechtes Vorbild war und ihn dadurch in gewissem Umfang in Versuchung führte. Neben dem Wegfall der Anklage wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist es nur der sehr weitgehenden Berücksichtigung strafmindernder Umstände zuzuschreiben, dass die Vorinstanz dazu gelangte, die vom Bezirksgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis auf 8 Monate herabzusetzen. Trotz dieser milden Beurteilung bleibt es aber dabei, dass der Beschwerdeführer Buchhaltungsbelege und Bankchecks raffiniert fälschte und diese in betrügerischer Weise zur Aneignung grösserer Geldbeträge statt zur Zahlung von Lieferantenrechnungen verwendete. Diese mehrfach verübten Urkundendelikte und Betrüge sind objektiv schon an sich nicht leicht zu nehmende Verbrechen, und subjektiv kann nicht ausser acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer das ihm als Geschäftsleiter entgegengebrachte Vertrauen des Arbeitgebers schwer missbraucht hat. Da von den ihm zur Last gelegten Straftaten der weit überwiegende Teil in der Probezeit begangen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass auf diesen Teil etwa 6 Monate der ausgefällten Strafe von 8 Monaten Gefängnis entfallen. Auch wenn die Strafdauer für die Abgrenzung zwischen leichtem und nicht leichtem Fall grundsätzlich nicht als entscheidend betrachtet wird, so ist sie dennoch von Bedeutung ( BGE 102 IV 232 E. 1, BGE 101 IV 13 , BGE 98 IV 251 ). Das gilt in vermehrtem Mass in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Entlastungsgründe bereits bei der Bemessung der Strafhöhe erschöpfend berücksichtigt worden sind und deshalb von weiteren aussergewöhnlichen Umständen, welche die Beurteilung der Schwere des Falles beeinflussen könnten, keine Rede sein kann.
Die hier in die Probezeit fallenden Delikte können bei gesamthafter Bewertung der in Betracht kommenden Umstände
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objektiv und subjektiv nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Die Vorinstanz konnte ohne Verletzung von Bundesrecht einen leichten Fall verneinen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

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