Art. 4 MVG. - Es genügt die blosse Feststellung irgendwelcher Beschwerden oder Symptome während des Dienstes, wenn diese Erscheinungen wahrscheinlich mit der geltend gemachten Gesundheitsschädigung zusammenhängen (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3).
- Beurteilung von psychischen Leiden, die angeblich auf eine physische Schädigung zurückgehen (Erw. 3).
Art. 5 MVG. Der Begriff der Sicherheit ist im empirischen, nicht im naturwissenschaftlich-theoretischen Sinn zu verstehen (Erw. 4a, b).
Art. 5 und 6 MVG. Haftung der Militärversicherung für Neurosen (Erw. 4 c).