Urteilskopf
105 V 309
65. Urteil vom 26. Oktober 1979 i.S. Arribas gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste
Art. 74 Abs. 3 KUVG
. Überversicherung: Ermittlung des entgehenden Verdienstes bei Saisonarbeitern:
- Massgebend sind die Verhältnisse während der Dauer des Krankengeldanspruchs (Erw. I/3a).
- Ein Saisonnier gilt während der "toten Saison" nicht als Arbeitsloser, weshalb die Ansätze gemäss Art. 29a Abs. 4 VO II keine Anwendung finden (Erw. I/3b).
- Pauschalberechnung der Überversicherung für die gesamte Abrechnungsperiode (Erw. I/4).
Art. 45 Abs. 1 IVG
und 39bis Abs. 2 lit. c IVV. Rentenkürzung:
- Anrechnung von Einkünften, die ein Teilerwerbsfähiger erzielen könnte (Erw. II).
- Verhältnis zu den allgemeinen Grundsätzen für die Invaliditätsbemessung (Erw. II/1).
A.-
Der 1945 geborene, als Saison-Hilfsarbeiter tätig gewesene spanische Staatsangehörige Lucio Arribas erlitt am 3. Juli 1974 in seinem Heimatland mit dem Auto einen Nichtbetriebsunfall, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Nachdem die Behandlung per 19. Juni 1976 abgeschlossen worden war, gewährte ihm die SUVA eine Rente von anfänglich 35% bzw. Fr. 346.-- pro Monat und ab 1. Juli 1977 von 25% bzw. Fr. 247.-- pro Monat. Seit dem 1. Juni 1975 bezieht der Versicherte ausserdem eine Rente der Invalidenversicherung. Ferner erbrachte die "Basler" Versicherungsgesellschaft, bei der er eine Motorfahrzeugversicherung abgeschlossen hatte, bis und mit dem 19. Juni 1976 Taggeldleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 17'154.80.
Mit Verfügung vom 15. November 1976 stellte die SUVA eine Krankengeld-Überversicherung von Fr. 17'699.25 fest und machte unter Verrechnung mit Krankengeld-Restguthaben des Versicherten eine entsprechende Rückforderung geltend. Der Überversicherungssaldo wurde dabei wie folgt ermittelt:
Krankengeldanspruch (SUVA)
vom 6. Juli 1974-19. Juni 1976 Fr. 31'556.45
Taggeld-Leistungen der "Basler" Fr. 17'154.80
Rente der Invalidenversicherung
vom 1. Juni 1975-19. Juni 1976 Fr. 8'604.55 Fr. 57'315.80
------------
Verdienstentgang (inkl. Karenzzeit) Fr. 39'616.55
-------------
Krankengeld-Überversicherung brutto Fr. 17'699.25
Mit einer weiteren Verfügung vom 6. Januar 1977 eröffnete die SUVA dem Versicherten eine Kürzung der Rente, nachdem sie auch diesbezüglich eine Überversicherung festgestellt hatte. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse zur Zeit des Rentenbeginns
BGE 105 V 309 S. 311
am 20. Juni 1976 wurde folgende Berechnung angestellt:
Monatliche SUVA-Rente Fr. 346.--
Monatliche Rente der
Invalidenversicherung Fr. 758.--
Erzielbares Invalideneinkommen
monatlich Fr. 750.-- Fr. 1'854.--
-------------
Mutmassliches Einkommen ohne Unfall Fr. 1'555.--
-------------
Rentenüberversicherung Fr. 299.--
B.-
Gegen beide Verfügungen liess Lucio Arribas beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde führen und geltend machen, dass weder mit Bezug auf das Krankengeld noch die Rente eine Überversicherung bestehe. Der entgangene Verdienst sei in der Krankengeldberechnung zu tief angesetzt worden, indem eine tote Saison von drei Monaten angenommen worden sei, obwohl der effektive Erwerbsunterbruch kürzer ausgefallen wäre. Soweit für diese Zeit eine Pauschalierung vorgenommen werde, müsse auf die für verheiratete Arbeitslose massgebenden Ansätze abgestellt werden. Ferner sei es nicht zulässig, die Überversicherung global für die gesamte Behandlungszeit zu berechnen, weil dies zur Folge habe, dass die SUVA für gewisse Perioden (tote Saison) mehr als ihre eigenen Leistungen zurückverlangen könne. Mit Bezug auf die Rentenkürzung wurde gerügt, dass das erzielbare Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden sei und der Situation eines invaliden Ausländers auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt keine Rechnung trage.
Am 24. November 1978 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab. Was den der Berechnung der Krankengeld-Überversicherung zugrundegelegten Verdienstausfall betrifft, wurde ausgeführt, dass eine Übertretung des Saisonarbeiterstatuts nicht mit Mehrleistungen der Versicherung honoriert werden dürfe. Eine Pauschalierung des Ausfalls während der toten Saison auf der Grundlage der für invalide Arbeitslose geltenden Ansätze komme nicht in Frage, weil Lucio Arribas in der betreffenden Zeit im Sinne des AlVG nicht versicherungsfähig gewesen sei. Ferner wurde auf die Gerichtspraxis zu
Art. 79 Abs. 2 KUVG
verwiesen, welche bei Saisonarbeitern die Ergänzung des effektiv erzielten auf den massgeblichen Jahresverdienst ausschliesst. Eine Aufspaltung
BGE 105 V 309 S. 312
der globalen Abrechnungsperiode verbiete sich im Hinblick auf Gesetz, Praktikabilität, Rechtsgleichheit, Rechtssicherheit und die wirtschaftlichen Interessen der Mehrzahl der Versicherten. Zur Kürzungsfrage wurde schliesslich festgestellt, dass das berücksichtigte Invalideneinkommen der zumutbaren wirtschaftlichen Verwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit entspreche.
C.-
Rechtsanwalt Dr. S. führt namens des Versicherten Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Entscheides des kantonalen Versicherungsgerichts und der SUVA-Verfügung vom 15. November 1976 (Krankengeld) sei festzustellen, dass keine Überversicherungsschuld zugunsten der SUVA bestehe. Eventuell sei die Sache zur Neuberechnung der Krankengeld-Überversicherung an die SUVA zurückzuweisen. Ferner sei die am 6. Januar 1977 verfügte Rentenkürzung aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, dem Versicherten die ungekürzte Rente auszurichten... Die Begründung entspricht im wesentlichen dem bereits vor der kantonalen Instanz Vorgebrachten. Es stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, wenn die SUVA der Rentenbemessung einen kürzeren Arbeitsunterbruch zugrundegelegt habe als der Überversicherungsberechnung. Wiederum wird verlangt, dass ein invalider Saisonnier mit Bezug auf die tote Saison dem invaliden Arbeitslosen gleichgestellt werde. Im übrigen würden invalide Saisonarbeiter auch in der toten Saison eine Erwerbseinbusse erleiden, indem sie in der Ausübung geldwerter Arbeit wie dem Unterhalt ihres Hauses usw. behindert seien. Die Globalabrechnung der Überversicherung widerspreche dem Gedanken des Gesetzes, dass sachlich und zeitlich nur Gleiches mit Gleichem verglichen werden dürfe. Neu wird behauptet, es seien zu Unrecht Spitaltaggelder des Privatversicherers in die Überversicherungsberechnung einbezogen worden. Im Kürzungsverfahren dürften nur solche Erwerbseinkünfte angerechnet werden, die ein Versicherter effektiv erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen habe. Schliesslich verstosse es gegen den "Grundsatz der Niederlassungsfreiheit", wenn bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die Verhältnisse in der Schweiz abgestellt werde.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist einerseits die Berechnung der Krankengeld-Überversicherung gemäss Verfügung der SUVA vom 15. November 1976 und anderseits die Rentenkürzung gemäss Verfügung vom 6. Januar 1977.
I. Krankengeld-Überversicherung
I.1.
Wenn für denselben Unfall auch Leistungen von anderen Versicherern ausgerichtet werden, so darf das Krankengeld der SUVA den von diesen nicht gedeckten Teil des entgehenden Verdienstes nicht überschreiten (
Art. 74 Abs. 3 KUVG
). Soweit die SUVA entsprechende Leistungen schon erbracht hat, ist sie verpflichtet, diese zurückzufordern (
BGE 102 V 98
Erw. III).
I.2.
Die Zulässigkeit des Einbezugs der Rente der Invalidenversicherung und des als Entschädigung für Verdienstausfall ausgerichteten Taggeldes der "Basler" Versicherung in die Überversicherungsberechnung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (
BGE 102 V 95
Erw. II 3). Hingegen macht er geltend, dass in den Leistungen des Privatversicherers ein nicht näher bezifferter Betrag an Spitaltaggeldern, dessen Höhe sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Akten ergeben müsse, enthalten sei. Die entsprechenden Belege enthalten jedoch keinerlei Hinweise, welche diese Auffassung bestätigen könnten. Aus einer Auskunft der "Basler" Versicherung vom 13. August 1976 ergibt sich vielmehr, dass das Spitaltaggeld (96 Tage à Fr. 20.--) zusätzlich zu dem in der Überversicherungsberechnung berücksichtigten Betrag von Fr. 17'154.80 ausgerichtet worden ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers entbehrt somit jeder Grundlage.
I.3.
Zur Hauptsache wird mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie im vorinstanzlichen Verfahren eine Erhöhung des der Überversicherungsberechnung zugrundegelegten Verdienstausfalls von Fr. 39'616.55 verlangt.
a) Ein erster Einwand richtet sich dagegen, dass die SUVA ihrer Berechnung eine "tote Saison" - verstanden als jährlicher Arbeitsunterbruch des Saisonarbeiters - von 90 Tagen zugrundegelegt habe, obwohl der Beschwerdeführer in den beiden Jahren vor dem Unfall für lediglich 52 Tage mit
BGE 105 V 309 S. 314
der Arbeit ausgesetzt habe. Die Vorinstanz hat diese Betrachtungsweise mit der Begründung abgelehnt, dass sie auf die Honorierung eines gesetzwidrigen Verhaltens hinauslaufen würde, weil die Arbeitsunterbrechung gemäss fremdenpolizeilichen Vorschriften länger hätte dauern müssen. Der Beschwerdeführer wiederum hält dem entgegen, dass die Verlängerung der Saisonarbeitszeiten mit stillschweigender Billigung der Behörden erfolge, welche Tatsache für den vorliegenden Fall massgebend sei. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben; denn für die Ermittlung des entgangenen Verdiensts ist - wie übrigens auch im Rahmen von
Art. 26 KUVG
(RSKV 1978 Nr. 314, S. 39 ff., 45) - nicht auf die Verhältnisse vor Eintritt der Invalidität, sondern auf jene während der Behandlungszeit bzw. des Krankengeldanspruchs abzustellen. Es kann somit im vorliegenden Fall nicht darauf ankommen, wie lange der Arbeitsunterbruch in den Jahren 1972 und 1973, als der Beschwerdeführer beim Baugeschäft B. & Co. beschäftigt war, jeweils dauerte; entscheidend ist vielmehr, mit welchem Unterbruch er bei der Firma E., bei welcher er zur Zeit des Unfalles in Stellung war, rechnen musste. Diese Firma gibt nun aber an, dass ihre Saisonarbeiter, den fremdenpolizeilichen Vorschriften entsprechend, regelmässig während 3 Monaten (vom 1. November bis 31. Januar) aussetzen mussten.
Aus dem Gesagten erhellt ferner, dass der SUVA kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn sie bei der Überversicherungsberechnung von einem Arbeitsunterbruch von 3 Monaten ausgeht, während sie der Bestimmung des massgebenden Jahresverdienstes im Sinne von
Art. 78 KUVG
einen kürzeren Unterbruch zugrundegelegt hat; denn hierfür war laut dieser Gesetzesbestimmung auf die Verhältnisse im Jahr vor dem Unfall abzustellen, als der Beschwerdeführer effektiv einen kürzeren Unterbruch zu verzeichnen hatte. Hätte sich der Unfall ein Jahr später ereignet, so wäre nach den gegebenen Umständen auch bei der Festsetzung des Jahresverdienstes von einem dreimonatigen Unterbruch auszugehen gewesen.
b) Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass die SUVA den Verdienstausfall während der "toten Saison" mit einem Ansatz von Fr. 40.--/Tag bei Aufenthalt in der Schweiz und Fr. 25.--/Tag bei Aufenthalt im Ausland zu tief angesetzt habe.
BGE 105 V 309 S. 315
Dies bedeute eine rechtsungleiche Behandlung der Saisonniers gegenüber den Arbeitslosen, denen gemäss Art. 29a Abs. 4 VO II über die Unfallversicherung ein entgehender Lohn von Fr. 90.--/Tag ( = Ansatz für Verheiratete mit Kindern) zugebilligt werde. Diese Argumentation verfängt indessen schon deshalb nicht, weil der Erwerbsunterbruch des Saisonniers dem Wesen der Saisonarbeitstätigkeit entspricht und nach Erhebungen der SUVA tatsächlich auch 94% dieser Arbeiter während der "toten Saison" keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Dem Verdienstausfall des Saisonniers und des Arbeitslosen liegen somit wesentlich verschiedene tatsächliche Verhältnisse zugrunde, welche im vorliegenden Fall auch die Anwendung unterschiedlicher Ansätze zu rechtfertigen vermochten, ohne dass dadurch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen worden wäre. Die Vorinstanz weist im übrigen zu Recht darauf hin, dass die Saisonniers auch insoweit eine Sonderbehandlung erfahren, als nach der Rechtsprechung keine Aufrechnung des Teiljahresverdiensts auf den Jahresverdienst im Sinne von
Art. 79 Abs. 2 KUVG
erfolgen kann (Urteil vom 2. Mai 1978 i.S. Massimo, EVGE 1959, S. 97; vgl. auch MAURER, Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 238 f.).
c) Im weiteren wendet der Beschwerdeführer gegen die von der SUVA berücksichtigten Ansätze ein, dass viele Saisonarbeiter während der "toten Saison" durch Unterhalt und Bewirtschaftung ihres kleinen Besitzes im Heimatland geldwerte Arbeitsleistungen erbringen und bei Invalidität eine entsprechende Erwerbseinbusse erleiden würden. Es wird jedoch nicht behauptet, dass diese Situation auf den Beschwerdeführer zutreffe, und erst recht werden keine Angaben zum Ausmass eines entsprechenden Erwerbsausfalles gemacht, der erfahrungsgemäss auf keinen Fall höher sein könnte als der angenommene Pauschalverdienst. Die Anwendung der Ansätze gemäss SUVA-Praxis ist somit im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
I.4.
Schliesslich stellt der Beschwerdeführer die Überversicherungsberechnung auch deshalb in Frage, weil sie sich über die gesamte Abrechnungsperiode für das Krankengeld erstreckt. Dies verstosse gegen den Grundsatz, dass im Bereiche der Überversicherung nur sachlich gleiche Leistungen und gleiche Zeitabschnitte einander gegenübergestellt werden dürften,
BGE 105 V 309 S. 316
und führe des weiteren dazu, dass sich die SUVA mit Bezug auf bestimmte Teilperioden auf Kosten der Versicherten bereichern könne. Er verlangt deshalb, dass die Überversicherungsfrage jeweils im Hinblick auf einzelne Zeitabschnitte beurteilt werde.
Ein solches Vorgehen ist jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sowohl aus rechtlichen wie aus praktischen Überlegungen abzulehnen. Sinn und Zweck des
Art. 74 Abs. 3 KUVG
, der - analog zu
Art. 26 KUVG
- eine Bereicherung des Versicherten während der Zeit des Krankengeldbezugs ausschliessen will, erheischen eine globale Abrechnung der Überversicherung für die ganze Bezugsperiode. Das Eidg. Versicherungsgericht hat denn auch - weder im Bereich der öffentlichen Unfallversicherung noch der Krankenversicherung - die Zulässigkeit einer solchen Globalabrechnung je in Frage gestellt (vgl. z.B.
BGE 102 V 91
ff., 99 V 140 ff., RSKV 1978 Nr. 314, S. 39 ff.). Diese Betrachtungsweise gewährleistet namentlich einen sachlich gerechtfertigten Ausgleich zwischen Perioden mit unterschiedlichen Einkommensverhältnissen. Von einer Bereicherung der SUVA auf Kosten des Versicherten könnte nur dann gesprochen werden, wenn diese mehr zurückfordern würde, als sie gesamthaft an Krankengeldleistungen erbracht hat. Eine Aufteilung in verschiedene Abrechnungsperioden hätte demgegenüber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine Benachteiligung der Versicherten zur Folge, wie das von der SUVA angeführte Beispiel des Hinzutritts einer Rente der Invalidenversicherung belegt. Dazu kommt, dass sich die Einteilung der Zeitabschnitte - von der unpraktikablen Lösung der Eintagsabrechnung abgesehen - auf keine zuverlässigen Kriterien stützen könnte und insoweit weitgehend willkürlichen Charakter hätte. Mit Recht sehen deshalb SUVA und Vorinstanz durch ein solches Vorgehen auch die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit gefährdet. Die Berücksichtigung der gesamten Krankengeldperiode für die Überversicherungsberechnung ist daher nicht zu beanstanden.
II. Rentenkürzung
II.1.
Gemäss
Art. 45 Abs. 1 IVG
sind Renten der SUVA und der Militärversicherung insoweit zu kürzen, als sie zusammen
BGE 105 V 309 S. 317
mit einer Rente der Invalidenversicherung den mutmasslichen Jahresverdienst überschreiten. Für die Kürzung werden ausser den zusammenfallenden Renten auch Erwerbseinkünfte angerechnet, die der teilweise erwerbsfähige Versicherte erzielt oder noch erzielen könnte (
Art. 39bis Abs. 2 lit. c IVV
). Das erzielbare Einkommen beurteilt sich - wie im Rahmen des
Art. 28 Abs. 2 IVG
- unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit (EVGE 1967 S. 75 f.), und es umfasst daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur jene Einkünfte, die ein Versicherter böswillig zu erzielen unterlässt. Im Gegensatz zur allgemeinen Invaliditätsschätzung, welche von der durchschnittlichen Erwerbsunfähigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ausgeht, ist jedoch bei der Kürzung die jeweils aktuelle jährliche Verdiensteinbusse zu berücksichtigen, ungeachtet dessen, ob der Arbeitsmarkt ausgeglichen sei oder nicht. Dennoch wird auch im Kürzungsverfahren regelmässig auf die der Rentenbemessung zugrundeliegende Invaliditätsschätzung abgestellt werden können und davon nur abgewichen werden müssen, wenn die konkreten, im Kürzungsverfahren massgebenden Umstände dies verlangen (EVGE 1967 S. 76 f.).
II.2.
Unter dem Gesichtswinkel der Kürzungsfrage ist im vorliegenden Fall ausschliesslich die Frage streitig, ob der Beschwerdeführer nach seinem Unfall noch ein Einkommen von Fr. 750.-- pro Monat hätte erzielen können.
Der Vertreter des Versicherten verneint dies unter Hinweis auf die generellen Schwierigkeiten behinderter ausländischer Arbeitskräfte auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt, bzw. von Rückwanderern in ihren Heimatländern. Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer in den Monaten August bis Oktober 1976 als Küchenbursche im Hotel E. in Basel zu einem Durchschnittsverdienst von rund Fr. 1'300.-- pro Monat gearbeitet hat und diese Stelle auch weiterhin hätte behalten können, wenn er sie nicht von sich aus aufgegeben hätte, um nach Spanien zurückzukehren. Dass ihn diese Arbeit überfordert habe, erscheint wenig glaubwürdig, wenn auf den Bericht des Kantonsspitals Basel vom 9. September 1976 abgestellt wird, wonach dem Beschwerdeführer eine ganztägige Tätigkeit, die kein schweres Heben, weites Gehen oder häufiges Treppensteigen erfordert, aus gesundheitlicher Sicht "ohne weiteres" zumutbar erscheint. Die Frage braucht indes
BGE 105 V 309 S. 318
nicht weiter verfolgt zu werden, da die SUVA das erzielbare Einkommen mit Fr. 750.-- ohnehin weit unter dem an jener Stelle realisierten Verdienst eingesetzt hat. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die konjunkturelle Lage die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers entscheidend zu verschlechtern vermöchte. In diesem Zusammenhang sei lediglich auf den notorischen - und durch den aufgelegten Bericht des kantonalen Arbeitsamtes Basel-Stadt bestätigten - Mangel an Hilfskräften im Gastgewerbe und in verschiedenen anderen Branchen hingewiesen. Schliesslich kann offen bleiben, ob sich dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die gleichen Verdienstmöglichkeiten anbieten, da ihn nichts daran gehindert hätte, weiterhin in der Schweiz sein Auskommen zu suchen (vgl.
BGE 98 V 173
,
BGE 96 V 31
). Zu Unrecht glaubt der Beschwerdeführer, eine solche Betrachtungsweise stehe im Widerspruch zum "Grundsatz der Niederlassungsfreiheit", und er tut denn auch nicht dar, auf welche Rechtsgrundlagen er eine entsprechende Garantie abstützen will.
Art. 45 BV
scheidet schon deshalb aus, weil diese Bestimmung lediglich die Niederlassungsfreiheit von Schweizern innerhalb der Schweiz gewährleistet. Auf staatsvertraglicher Ebene enthalten weder die Menschenrechtskonvention noch der schweizerisch-spanische Niederlassungsvertrag, das Abkommen über die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in der Schweiz oder das einschlägige Abkommen über Soziale Sicherheit eine Bestimmung, welche ihm ein solches Recht zuerkennen würde.
Die Rentenkürzung erfolgte somit zu Recht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.