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Dossiernummer: Datum: 16. Mai 1980 Sprache: de
Art. 31 BV; Bewilligung zur gewerbsmässigen Vertretung von Gläubigern (Art. 27 SchkG). Es verstösst gegen Art. 31 BV, wenn für die Bewilligung zur gewerbsmässigen Vertretung von Gläubigern verlangt wird, dass der Gesuchsteller Wohnsitz im Kanton habe.

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